LIES du ESEL! Was wie ein beleidigender Imperativ klingt, ist mal wieder echter RefPod-Service, denn hinter den beiden Begriffen verbergen sich gleich zwei Memorierungshilfen für die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSzD), die Ihr in dieser Folge kennenlernen werdet. "Moment mal!“, werden nun einige von Euch aufbegehren, „War uns nicht die zweite Folge zu den Abschleppfällen versprochen?“ Doch, doch - das war sie. Und hier ist sie. Aber einmal mehr entpuppen sich die Abschleppfälle als Parforceritt durch wesentliche Materien des BGB: Von berechtigter und unberechtigter GoA, über das EBV bis hin zum Bereicherungsrecht, in dieser Folge sogar im Dreipersonenverhältnis. Und wo es einen Dritten gibt, da darf natürlich weder der VSzD noch die Drittschadensliquidation fehlen. Wem das alles dann doch viel zu tief ins Zivilrecht geht, der darf sich über einen öffentlich-rechtlichen Exkurs nebst Rechtswegfragen freuen. Der Abschleppfall als juristisches Weltenei! Liebevoll ausgebrütet wird es auch in dieser zweiten Folge von Christian Walz und Anna Henrichs, beide Richter und AG-Leitende. Zugleich wird der in der ersten Folge begonnene Quiz feierlich aufgelöst. Und die letzte Frage richtet sich an Euch: Wie hat Euch dieses neue materiell-rechtliche Format gefallen? Schreibt uns gerne über unsere üblichen Kanäle. Und nun: Viel Spaß beim Hören!
Besprochene Entscheidungen:
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 –
BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11 –
BGH, Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87 –, BGHZ 105, 365-373
BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 – I ZR 3/68 –, BGHZ 52, 393-400
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25 –
BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15 –
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 –
BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11 –
BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11 –
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, BGHZ 181, 233-242
Kapitelmarken:
00:00 Begrüßung
02:50 Wiederholung der noch offenen Quizfragen
04:35 Wo prüfe ich, welche Kosten ersetzt verlangt werden können?
07:21 Welche Kosten können ersetzt werden?
08:44 Kosten der Halterabfrage
15:30 Standkosten
25:07 Kosten der Parkraumüberwachung
28:48 Inkassokosten
35:43 Vertragsstrafen
44:34 Anspruch des Halters auf Rückzahlung der Abschleppkosten
56:09 Parkplatzberechtigter tritt seinen Anspruch ab - und jetzt?
01:02:01 Welche Ansprüche hat der Halter, wenn sein Fahrzeug beim Abschleppvorgang beschädigt wird?
01:25:59 Wie wäre es, wenn der Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei handelt?
http://www.instagram.com/ref.pod/
E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com
Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
[00:00:00] Hallo und herzlich willkommen zu RefPod, dein Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat, produziert vom Oberlandesgericht Hamm. Mein Name ist Anna Henrichs, ich bin Richterin und AG-Leiterin und ich darf dich, liebe Hörerin, lieber Hörer, herzlich zu dieser neuen Folge und zwar zur Fortsetzung der letzten Folge in der letzten Woche begrüßen.
[00:00:22] Fortsetzung einer materiell-rechtlichen Folge, ein neues Format, was Christian angestoßen hat und Christian sitzt mir auch gegenüber als Gast sozusagen. Ich moderiere heute, Christian ist der Gast. Hallo, hier bin ich. Hallo Christian. Hallo. Für die Leute, die Christian noch nicht kennen, darf ich Ihnen einmal vorstellen. Christian, ja komm, ich mach das jetzt, der Vorständigkeit teil. Ja, ich glaub, das ist auch gar nicht so fern liegen, dass Leute mich nicht kennen. Das hab ich letztes Mal noch gar nicht gemacht, ne? Also pass auf, pass auf, liebe Hörerin und lieber Hörer.
[00:00:49] Christian ist Richter und AG-Leiter, macht schon ganz, ganz lange AGs und manche Leute, die nicht in Münster studieren, wissen es vielleicht gar nicht. Christian macht auch Uni-Rep-Vorlesungen hier in der Uni. Ja. Das darf ich doch sagen, oder? Klar. Genau, also er macht ganz, ganz viel Lehre und ganz, ganz sehr, sehr gerne Lehre und hat schon ganz, ganz viele Ref-Vortfolgen gemacht, ist der Gründer und Host dieses Podcastes. Meine Güte, was geht's aber los, ey?
[00:01:17] Und ich bin einfach, ich freue mich, dass du jetzt hier bist und du hattest eine Idee für ein neues Format, das wir heute mal ausprobieren wollten. Es geht um materielles Recht und du musst jetzt, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, wenn du letzte Woche noch nicht reingeschaltet hast, musst du auf jeden Fall diese Folge von letzter Woche erstmal hören und dann musst du hier wiederkommen. Ja. Funktioniert das alles nicht? Ja, wir können auch mal alle Studierenden begrüßen, weil das, was wir hier machen, also mehr als 90 Prozent kann auch im ersten Examen drankommen.
[00:01:45] Das ist materielles Recht durch und durch. Also ich finde, das macht richtig Spaß, muss jeder selbst entscheiden. Aber das ist ein Kreuzzug durch alle drei Bücher des BGB. Jetzt wird es schon wieder so martialisch. Ja, genau. Es ist eine Achterbahnfahrt durch die drei Bücher, die drei ersten Bücher des BGB. Also irgendwie eine richtig gute Achterbahnfahrt, macht es Spaß, man hat auch manchmal Angst, manchmal ein bisschen ein wuschiges Gefühl im Bauch, ist alles mit dabei. Versprochen. Wir sollten noch dazu sagen, es gilt nach wie vor das, was wir letztes Mal gesagt haben.
[00:02:12] Mit anderen Worten, Anna wusste vorher nicht, worum es hier geht in dieser Folge. Wir nehmen diese zweite Folge direkt im Anschluss an die erste auf. Nicht jetzt, dass der Eindruck entsteht, Anna hat mit mir die erste Folge gemacht und dann hatten wir eine Woche Zeit, uns da weiter darauf vorzubereiten, sondern das ist hier eine Aufnahmesession. Anna wusste vorher nicht das Thema. Ich habe ihr Quizfragen gestellt und ich würde sagen, zu diesen Quizfragen kommen wir vielleicht auch gleich nach dem Jingle. Ja, auf jeden Fall. Erstmal der Jingle wieder und dann, ich bin so gespannt, zwei Quizfragen standen ja noch aus.
[00:02:43] Also bis gleich. Bis gleich. Willkommen zurück und von den sechs Quizfragen standen noch zwei aus und ich wiederhole die einfach nochmal, damit wir alle auf Stand sind und dann machen wir dort weiter, wo wir letztes Mal aufgehört haben. Also die eine Quizfrage, die noch nicht beantwortet ist, ist folgende. Welche Abschleppkosten kann der Grundstückseigentümer bzw. Parkplatzberechtigte vom Falschparker grundsätzlich nicht ersetzt verlangen?
[00:03:11] A, die Kosten der Parkraumüberwachung, B, die Kosten der Halterermittlung oder C, die Standkosten nach Abschluss des Abschleppvorganges und deine Antwort war? Meine Antwort war ganz direkt und sofort A, Parkraumüberwachung. Und die sechste Frage lautete, als was fungiert nach der Rechtsprechung des BGH der Abschleppunternehmer, wenn der Falschparker die Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer zahlt? Und an den Abschleppunternehmer sind auch keine Ansprüche abgetreten worden. Fungiert der Abschleppunternehmer dann als Zahlstelle?
[00:03:41] Das ist Antwortmöglichkeit A, das war auch deine Antwort. Als Zuwendungsstelle, das ist B. Oder C als Leistungsstelle? Das sind die Quizfragen, die noch ausstehen. Vielleicht nochmal zur Erinnerung, was wir letztes Mal gemacht haben. Wir arbeiten uns so vor, wir robben uns so ran. Ich habe gesagt, das sind Matroschka-Fälle. Wie russische Puppen sind die ineinander verschachtelt? Wir haben mit der kleinsten Puppe angefangen letztes Mal. Wir haben erstmal gefragt, welche Ansprüche hat man eigentlich? Insbesondere, wenn man einen Parkschein löst und dann die Parkzeit überschreitet. Dann kam die nächstgrößere Puppe.
[00:04:11] Dann haben wir uns im klassischen Abschleppfall zugewandt. Mit anderen Worten, auf welche Anspruchsgrundlage kann ich meinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten stützen, nachdem ich den Falschpacker abgeschleppt habe? Und da sind wir die Anspruchsgrundlagen ausführlich durchgegangen. Und dann haben wir einen Cut gemacht. Und was wir noch nicht besprochen haben, sind jetzt die Kosten im Einzelnen, die ersetzt verlangt werden können. Zunächst einmal die Frage, wo prüfe ich jetzt die genauen Kosten, die ersetzt verlangt werden können?
[00:04:38] Wir haben letztes Mal gesehen, es kommen in Betracht vor allem Ansprüche aus berechtigter GOA und es kommen in Betracht delitsrechtliche Ansprüche aus 823.1 und Absatz 2 in Verbindung mit 858. Den genauen Anspruchsumfang, die zu ersetzenden Kosten, prüft man bei der berechtigten GOA bei dem Merkmal Erforderlichkeit der Aufwendung nach 670 BGB. Nochmal zur Erinnerung, Anspruchsgrundlage ist ja bei berechtigter GOA 677, 683, 670 BGB.
[00:05:07] Und bei den schadensrechtlichen Anspruchsgrundlagen ist es natürlich der 249, wo man das prüft. Und dort insbesondere bei dem Schutzzweckzusammenhang. Also liegen die geltend gemachten Kosten innerhalb des Schutzzwecks der Norm. Und es kann auch der Mitverschuldenseinwand nach 254 Absatz 2 BGB eine Rolle spielen. Mit anderen Worten hat der Geschädigte schuldhaft vielleicht zu viel Kosten verauslagt und verursacht. Darf ich dich mal ganz kurz zu 249 was fragen? Ja.
[00:05:35] Weil das oft in den Klausionen angestrichen wird, wenn der 249 nicht genau zitiert wird. Weil du sagtest jetzt verauslagte Kosten. Vielleicht als Erinnerung nochmal, weil 249 ist zu allgemein. Welcher ist es denn? Achso, ja. Ich bin ja ein Fan von genauen Zitaten. Aber 249 ist die eine Norm bzw. der eine Normbereich, wo ich es vollkommen in Ordnung finde, ein bisschen ungenauer zu sein, weil es im Einzelnen auch häufig ein bisschen zweifelhaft und auch unterschiedlich gehandhabt wird.
[00:06:03] Der Grundsatz von 249 ist ja der Absatz 1. Also wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sorry, ich habe jetzt vorgelesen. Du wolltest eigentlich vorlesen. Nö, ist nicht schlimm. Aber Naturale Restitution. Genau, das ist die Naturale Restitution. Und das ist auch hier grundsätzlich die einschlägige Norm. Denn Absatz 2 ist nicht einschlägig, weil der betrifft den Fall der Beschädigung einer Sache. Die haben wir nicht. Haben wir nicht.
[00:06:29] Da kann statt der Herstellung ja bekanntermaßen auch die Kosten für die Reparatur verlangt werden. Sondern wir sind dann grundsätzlich bei 249 Absatz 1. Und wenn man jetzt es ganz genau sich anschaut, was ist denn genau passiert bei dem Abschleppen? Da sieht es halt so aus, dass der Parkplatzberechtigte diesen Werkvertrag schließt mit dem Werkunternehmer. Haben wir ja letztes Mal ja schon begründet, wie dieser Vertrag zwischen Parkplatzberechtigten und Abschleppunternehmer einzuordnen ist. Und dadurch geht der Parkplatzberechtigte eine Verbindlichkeit ein.
[00:06:57] Und dann kann zunächst einmal die Befreiung von dieser Verbindlichkeit im Wege der Naturalrestitution nach 249 Absatz 1 verlangt werden. Und wenn dann diese Verbindlichkeit allerdings von dem Parkplatzberechtigten gezahlt worden ist, das heißt, wenn er sie erfüllt hat, dann ist eben die Erstattung dieser Kosten nach 249 Absatz 1 BGB zu leisten. Okay. Dann kommen wir jetzt mal zu den einzelnen Punkten. Ortsübliche Abschleppkosten können immer ersetzt verlangt werden. Klar.
[00:07:25] Es können auch alle Kosten ersetzt verlangt werden, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorganges entstehen. Das bedeutet zum Beispiel, man muss manchmal, also nicht nur manchmal, man muss offenbar den Fahrzeugtyp feststellen. Passt zum Beispiel dieser Fahrzeugtyp überhaupt auf den Haken des abschleppenden Fahrzeuges? Man muss auch schauen, ob das Kraftfahrzeug, das da abgeschleppt wird, nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zugelassen ist.
[00:07:52] Man muss auch das abzuschleppende Fahrzeug, also was heißt man muss, man kann das abschleppende Fahrzeug auch äußerlich erstmal visuell und technisch besichtigen, ob das sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Insbesondere wird das Fahrzeug auf vorhandene Schäden untersucht und das wird dann protokolliert. Warum macht man das? Man macht es dann natürlich deshalb, dass wenn man abschleppt und hinterher der Falschparker kommt und das Fahrzeug wieder bekommt, dass er dann nicht sagt, hier diese Schramme, die habt ihr gemacht.
[00:08:20] Deshalb hält man das in einem Protokoll fest. Also all diese Sachen, Feststellung des Fahrzeugtyps und Feststellung der SDVO-Konformität und Feststellung äußerer Schäden und so weiter und so fort, das sind alles Posten, die Kosten verursachen, weil die der Absteppunternehmer den Parkplatzberechtigten in Rechnung stellt. Und die sind deshalb auch ersatzfähig. Ich gucke gerade, ob ich noch irgendwas Relevantes... Halterabfrage? Ja, die Kosten der Halterabfrage, das ist ein spannendes Ding. Wollen wir damit weitermachen?
[00:08:49] Ja, weil das war ja Teil der Quizfrage. Das war Teil der Quizfrage. Und es würde mich doch sehr wundern, wenn die nicht zu ersetzen sind. Ja, das ist richtig, die können ersatzfähig sein. Ach Gott sei Dank. Es kommt so ein bisschen auf den Fall an und da ist es ganz interessant und ich bin voll dankbar, dass wir diese Podcast-Folge machen, weil ich würde da gerne mal was klarstellen oder deutlich machen. Ja, ja, ja. Es ist nicht so, dass die grundsätzlich nicht mehr ersatzfähig seien.
[00:09:12] Es gibt nämlich eine BGH-Entscheidung, da waren diese Kosten für die Halterabfrage nicht zu ersetzen nach der Entscheidung des BGH. Ja, der Fall war so ein bisschen besonders und zwar, da muss ich jetzt einmal kurz ausholen, da hatte jemand falsch geparkt auf dem Kundenparkplatz. Also was heißt falsch geparkt? Ich glaube der, also das weiß ich nicht mehr, aber wir bilden den Fall so, der parkt da und zwar der vom Halter Person verschiedene Fahrer parkt dort.
[00:09:40] Das wird registriert durch eine Kamera, whatever und er parkt da, obwohl er nicht zum berechtigten Kreis der Menschen gehört, die dort parken dürfen. War ein Kundenparkplatz. Er parkt da zum Beispiel auf den Supermarktparkplatz und statt in den Supermarkt zu gehen, geht er ins Freibad. Das darf er nicht, wenn da ausdrücklich dran steht, Kundenparkplatz. Dann stand da weiter dran, wenn hier unberechtigt geparkt wird, dann fällt eine, meistens heißt das dann so erhöhte Gebühr oder erhöhtes Entgelt von 30 Euro an. Was aber eigentlich die Vertragsstrafe ist.
[00:10:09] Sehr gut, das ist die Vertragsstrafe, auf die wir später noch zu sprechen kommen werden. Okay, da wird falsch geparkt, das wird registriert durch eine Kamera oder whatever, also das Fahrzeug wird aufgenommen mit dem Kennzeichen und dann haut er wieder ab. Jetzt möchtest du, wenn du das registrierst als Supermarktbetreiber, was machst du denn jetzt? Also du hast gesehen, da parkt jemand, ohne in den Supermarkt zu gehen. Jetzt bist du sauer und willst deine Vertragsstrafe durchsetzen. Jetzt willst du deine 30 Euro haben. Wie das geht und was genau diese Vertragsstrafe ist, dazu werden wir noch kommen.
[00:10:38] Das ist jetzt erstmal nicht relevant. Aber wenn du was durchsetzen willst, brauchst du auf jeden Fall einen Anspruchsgegner. Genau, jetzt brauchst du aber doch einen Anspruchsgegner. Gegen wen setze ich das durch? Ich habe nur das Kennzeichen. Über das Kennzeichen finde ich jetzt was heraus. Den Halter. Den Halter. Und eine Halterabfrage kostet ein bisschen Geld. In dieser BGH-Entscheidung, das ist köstlich, der BGH befasst sich da, ich will nicht sagen über Seiten, aber recht ausführlich mit dieser Position von sage und schreibe 5 Euro und dann irgendwie 47 Cent. Also es sind weniger als 6 Euro, die das gekostet hat.
[00:11:07] Ja, aber wir leben in einem Sechststaat, Christian. Ja, im Kleinen sind wir groß. Und um diese Position geht es jetzt. Deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen, 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Man könnte ja denken, Herausforderungsfall. Er wurde herausgefordert, diese Halterabfrage zu machen. Aber ich habe gelernt letztes Mal, das ist problematisch wegen Schuld. Genau, wegen Verschulden. Der Halter hat grundsätzlich das nicht schuldhaft verursacht, das Falschparken, wenn er davon
[00:11:35] nichts wusste und auch den Falschparker nicht dazu angestiftet hat. Das war in dem dortigen Fall nicht feststellbar und deshalb kein Verschulden. Also scheiden deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen aus. Weswegen wir unbedingt unsere Supernorm brauchen. Die Superregressnorm. Ja, auch das habe ich mir gemerkt. Da kommt die Superregressnorm ins Spiel, nämlich berechtigte GOA. Und da denkt man jetzt auch hier wieder, unser schillerndes Tierchen, unser Chamäleon, welche Farbe nimmt es diesmal an? Jetzt nochmal, GOA sagt man ja häufig, altruistisches Handeln oder so. Halterabfrage?
[00:12:04] Der will das vielleicht gar nicht. Ja, der will das doch gar nicht. Aber jetzt, wenn wir nochmal an die letzte Folge denken mit den Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da haben wir ja auch gesagt, berechtigte GOA. Warum? Weil die Rechtsprechung argumentiert, ja, der Störer habe ein Interesse und es liege in seinem mutmaßlichen Willen, dass er abgemahnt wird, damit ein kostspieliger Rechtsstreit vermieden wird. Und jetzt? Und wie ist das jetzt hier?
[00:12:32] Wenn man das hier zugrunde legt, könnte man vielleicht auch überlegen. Der Halter hat vielleicht ein Interesse, dass man ihn herausfindet. Aber dann provoziert man ja gerade einen kostspieligen Rechtsstreit. Ja, warum nämlich? Ja, weil wenn man ihn nicht herausfindet, wenn er also im Dunkeln bleibt, dann wird es nie einen Rechtsstreit geben. Genau. Und das ist der entscheidende Unterschied. Jetzt ist der Halter anonym. Ah, ja. Und er braucht nichts zu befürchten.
[00:12:59] Er kann nicht verklagt werden, bevor man nicht weiß, wer er ist. Und deshalb ist es auch nicht in seinem Interesse und auch nicht in seinem Willen, dass er aus der, der BGH schreibt, recht plastisch. Das muss ich einmal zitieren, weil es so gut formuliert ist. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassungen in Anspruch genommen zu werden. Also in dem Fall war es so, es ging nicht nur um den Ersatz dieser Halterkosten, sondern es ging eben auch darum, dass jemand auf Unterlassungen in Anspruch genommen wird.
[00:13:29] Weil wir erinnern uns ja auch, einmal falsch parken, Wiederholungsgefahr indiziert. Klar. Ja, und da hat der BGH das in einer Entscheidung aus 2015, auch der fünfte Zivilsenat, argumentiert, deshalb sind die Kosten für die Halterabfrage nicht ersatzfähig. Warum nochmal? Deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen, weil kein Verschulden und berechtigte GOA minus, weil der Halter kein Interesse hat, aus der Anonymität herauszutreten. Ja. Unberechtigte GOA, Halter hat auch nichts erlangt. Ja.
[00:13:55] Jetzt bin ich gespannt, weil du gerade das so eingeleitet hast, als wäre das jetzt aber nicht für alle Fälle der Fall. Dieser BGH-Fall war kein typischer Abschleppfall. Wenn jemand abgeschleppt wird und er steht da jetzt auf dem Hof von einem Abschleppunternehmer und man weiß nicht, wer der Halter ist, dann wird man in aller Regel sagen können, es liegt durchaus im Interesse und auch im mutmaßlichen Willen des Halters. Weil der ja sein Auto haben will. Genau, der will ja sein Auto haben. Ja, klar.
[00:14:22] Also unter der Prämisse, dass ohne diese Halterabfrage der Halter gar nicht weiß, wo ist sein Auto und wie kriege ich das wieder? Unter der Prämisse liegt es natürlich in seinem Interesse und auch seinem mutmaßlichen Willen und dann kann man die Kosten für die Halterabfrage nach 676-8667 ersetzt verlangen. Ah, okay, ja. Auch wenn durch zum Beispiel eine Halterermittlung das Abschleppen vielleicht verhindert werden kann. Es wird ja hoffentlich auch Fälle geben, wo der Parkplatzberechtigte sich denkt, ja, der steht jetzt hier.
[00:14:49] Ich mache jetzt erstmal eine Halterabfrage, vielleicht finde ich heraus und kann ihn anrufen oder so. Auch dann liegt es natürlich im Interesse und im mutmaßlichen Willen des Halters, kontaktiert zu werden, damit er nicht abgeschleppt wird.
[00:15:27] Ja. Dann haben wir uns jetzt eines Besseren belehrt. Ja, hoffe ich. Ja. Dann kommen wir zu weiteren Kosten. Wie sieht es aus oder möchtest du dir was aussuchen? Ja, es war noch, was war Antwort C, was ich nicht genommen habe. Hm, da muss ich mal kurz gucken. Standkosten nach Abschluss des Abschleppvorganges. Das ist die andere wichtige examensrelevante Entscheidung aus 2023, die wir in der Refportfolge 27 besprochen haben im Rechtsprechungsbette. Ah ja. Da nur mal in Kürze. Standkosten. War das noch?
[00:15:56] Damit sind die Kosten gemeint, die entstehen, dass der Abschleppunternehmer das abgeschleppte Fahrzeug ja irgendwo hinstellen muss. Das verursacht Standkosten. Und die Quintessenz der Entscheidung war, diese Kosten sind grundsätzlich sowohl nach der berechtigten GOA, also nach 677, 683, 670 BGB erforderlich und liegen auch im Schutzzweck der Norm im Sinne von 823.1 und Absatz 2 in Verbindung mit 249 BGB.
[00:16:23] Allerdings zeitlich begrenzt, nämlich bis zum ersten Herausgabeverlangen des Halters oder Falschparkers. Also man sagt, es wird abgeschleppt, Fahrzeug wird wo abgestellt, es entstehen Standkosten, die sind grundsätzlich erforderlich im Sinne der berechtigten GOA. Warum eigentlich? Ja, wo soll es hin? Ja, wo soll es hin? Irgendwo muss das ja hin. Und es kann ja jetzt nicht sein, dass der Parkplatzberechtigte bzw. der Abschleppunternehmer einen Parkplatz suchen muss, der kostenlos ist. Ach so, ja, genau.
[00:16:49] Das würde ja dann zum kostenlosen Parkplatzservice führen, wenn der Parkplatzberechtigte für den Falschparker jetzt einen öffentlichen kostenlosen Parkplatz suchen müsste. Ja. Das kann nicht sein. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass das irgendwo abgestellt wird und es auch dann erforderlich, dass diese Standkosten anfallen. Aber nur so lange, bis der Halter dann sein Auto heraus verlangt, sagst du? Genau. Sobald der Halter oder Falschparker jetzt sagt, gib mir meine Karre wieder, da muss man sagen, jetzt sind die Standkosten ja nicht mehr erforderlich. Jetzt kann der Abschleppunternehmer ja das Fahrzeug herausgeben. Und dann?
[00:17:19] Dann würden die nicht mehr entstehen, diese Standkosten. Aber was ist denn, naja, das führt jetzt zu weit. Nee, sag ruhig. Was ist denn, wenn der Abschleppunternehmer sagt, ich gebe dir das erst heraus, wenn du mich bezahlst? Ja, sehr gut. Zu dem Fall kommen wir gleich. Weil so wird es ja in der Regel sein. Genau, so ist die Praxis. Ich sage noch kurz zur deliktsrechtlichen Norm. Auch da sagt man eben, bis zum ersten Herausgabeverlangen liegt es im Schutzzweck der Norm und danach nicht mehr. Danach darf der Parkplatzberechtigte sich nicht herausgefordert fühlen, das Kraftfahrzeug weiter zu verwahren.
[00:17:49] Aber so laufen ja die Praxisfälle nicht, wie du richtig sagst. Sondern häufig ist es so, der Abschleppunternehmer, an denen sind häufig die Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten abgetreten worden. Wir müssen uns jetzt nochmal das Dreieck vor Augen führen, was wir uns letztes Mal aufgemalt haben. Also wir haben den Falschparker A, das bist ja du, haben wir diese Folge noch gar nicht gesagt. Ach ja, genau, ich, genau. A wie Anna, ich bin die Falschparkerin. Genau, du hast falsch geparkt. Der Parkplatzberechtigte P lässt sich abschleppen.
[00:18:15] Der Parkplatzberechtigte P schließt dafür einen Vertrag mit dem Abschleppunternehmer U. An den Abschleppunternehmer werden häufig diese Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten, die ja P gegen A hat, also P gegen dich, die werden häufig abgetreten an den Abschleppunternehmer. Und dann sagt der Abschleppunternehmer natürlich, nee, nee, bevor du mich nicht bezahlst, tue ich hier gar nichts. Kriegst du hier gar nichts. Und dann laufen ja weiter die Standkosten an, auch nach dem ersten Herausgabe verlangen.
[00:18:43] Und kann ich diese Standkosten auch ersetzt verlangen? Das ist die Frage. Hatte der BGH die damals gar nicht zu beantworten? Doch, die hat er auch beantwortet. Haben wir das auch schon im Bild besprochen? Das haben wir auch schon. Das habe ich alles schon mit dir besprochen, genau. Haben wir alles schon durchgekaut einmal. Ach, ich bin aber auch wirklich eine schlechte Schülerin. Ja, wie war das noch? Ich habe keine Erinnerung mehr, also wirklich keine aktive Erinnerung mehr daran. Das ist auch, das ist eine absolute Dunkelnorm und die kennt man nur, wenn man sie, wenn man uns gehört hat.
[00:19:13] Nein, die kennt man natürlich auch, wenn man diesen Fall gelernt hat. BGB? Ja, es hat was mit Annahmeverzug zu tun. Warte mal. Annahmeverzug? Da blättern wir kurz hin. Ist auch geil, dass du BGB fragst. Wo sollten wir denn sonst sein gerade? Ja, weiß ich auch nicht. Ich weiß auch nicht, warum ich an ZIT... Ja, es ist Quatsch gewesen. War das irgendwas mit... War das 300? Nein. Ja, 300 ist schon mal richtige Nähe. Wegpunkt des Gläubigerverzugs? Jetzt muss ich jetzt mal gucken, wie überschriftbar. Nee, das war... Das war's nicht.
[00:20:03] Das ist nicht 300 unmittelbar. Der Unternehmer schuldet die Herausgabe an den Falschparker, ist also der Schuldner, bietet das Auto... Nee, das ist nicht der Fall, den ich bilde, oder? Bin ich, habe ich mich jetzt verwirrt? Der Unternehmer muss das Auto grundsätzlich herausgeben, aus 985 zum Beispiel, wenn der Falschparker Eigentümer ist. Bietet das Auto dann an. Wie kommt jetzt der Falschparker in Annahmeverzug? Ja, das verstehe ich auch gerade nicht. Das ist auch... Muss man ein bisschen um die Ecke denken.
[00:20:31] Ich habe ja gerade den Fall so gebildet, dass der Absteppunternehmer die Gegenansprüche hat auf Ersatz der Absteppkosten. Die wurden ja an ihn abgetreten. Mit anderen Worten, er hat die Herausgabe, nur Zug um Zug zu erfüllen. Er hat nämlich ein Zurückbehaltungsrecht nach 273 Absatz 1. Ah ja, okay. Und bei Zug um Zugleistung, wenn man in Verzug kommt, ist geregelt... Das ist geregelt in 298. Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet? So wie hier auch. Herausgabe nur gegen Zahlung.
[00:21:00] So kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, ah ja, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. Also wenn er nicht bereit ist zu zahlen, kommt er trotzdem in Verzug. Genau. Also wenn der Fall so ist, Falschparker kommt zum Absteppunternehmer. Absteppunternehmer sagt dann, hier, du kannst jetzt dein Auto haben, da steht es, aber vorher gibst du mir die Kohle fürs Abschleppen. Und der Falschparker sagt, nee, das sehe ich nicht ein. Die Abschleppkosten, das zahle ich nicht.
[00:21:25] Dann ist er, wenn wirksam das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt worden ist, ist er im Annahmeverzug. Dann gerät er in Annahmeverzug. Und dann greift der 304 BGB, der ja gesagt hat, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist, dann kann der Schuldner Ersatz der Mehraufwendung verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstandes machen muss. Es steht sogar richtig drin. Genau. Und die Mehraufwendung für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstandes sind halt die Standkosten. Klar.
[00:21:53] Und die können ersetzt verlangt werden, anders als nach den deliktsrechtlichen Vorschriften und nach den Vorschriften der GOA, auch nach dem ersten Herausgabe verlangen. Aber Voraussetzung dafür ist, und das ist die Krux in dem Fall vom BGH auch gewesen, damit der 298 greift, damit der Falschparker in Annahmeverzug mit der Herausgabe gerät, muss der Abschleppunternehmer wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht gebraucht machen. Also in dem Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB.
[00:22:20] Das setzt erstmal voraus, dass ich überhaupt sage, dass ich einen Gegenanspruch habe. Aha. Also man muss das erstmal überhaupt gelten machen. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber sollte man sich einmal vor Augen führen. Man muss das gelten machen. Dann reicht es nicht nur, dass ich sage, ich habe einen Gegenanspruch. Ich muss den auch beziffern. Also es reicht nicht, dass der Abschleppunternehmer sagt, ja, ich gebe dir das heraus, aber du musst die Absteppkosten zahlen. Der Abschleppunternehmer sagt aber nichts zu den Absteppkosten. Reicht auch noch nicht.
[00:22:45] Und selbst wenn ich dann meinen Gegenanspruch beziffer, dann darf der auch nicht überzogen sein. Das heißt, wenn ich einen berechtigten Gegenanspruch habe von 500 Euro, darf ich nicht 5000 Euro verlangen. Dann ist das keine wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Falschparker gerät dann nicht in Annahmeverzug. Und das ist zum Beispiel ein Praxisproblem, weil tendenziell, aber es kann der Fall halt eintreten, dass der Abschleppunternehmer schlichtweg zu viel verlangt. Ja.
[00:23:14] Dann gerät der Falschparker nicht in Annahmeverzug und dann besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Standkosten nach dem ersten Herausgabeverlangen. Was aber dann dazu führt, also ja vielleicht auch sogar zu Recht, dass der Unternehmer gezwungen wird, eine in Anführungsstrichen richtige Rechnung vorzulegen, die nicht überhöht ist. Genau. Ansonsten laufen bei ihm Standkosten auf. Ja, genau. Die er nicht ersetzt bekommt.
[00:23:37] Ja, das ist auch schon, es ist anspruchsvoll, weil der 304, also ich habe den noch nie erlebt vor 2023, bevor dieser BGH-Entscheidung. Aber es ist ja jetzt auch live passiert, dass wir das vor, ich weiß nicht, wann diese Folge 27 rausgekommen ist. 27? Hast du nicht gesagt? Nein. 23. Ja, ja, ja, aber diese RefPod-Folge, die Rechtsprechung. Ach so, das war die Folge 27, sorry. Wann war das? 24, 2024 kamen. Ja, guck mal, und jetzt live bewiesen, dass nach zwei Jahren alles wieder weg ist.
[00:24:06] Ja, genau, das stimmt. Ja, das ist ein gutes Experiment, wie Lernen so funktioniert. Ja. Ja, wenn man das nicht ständig wiederholt. Repetitio es mata studiorum. Und das heißt was für die Lateiner und Sohn? Wiederholung ist die Mutter. Ist die Mutter des Lebens. Nee, die Wiederholung ist die Mutter allen Studiums. Allen Studiums natürlich, ja. Ich habe gerade getippt, um zu gucken, ob es wirklich Studiorum war, ob das die richtige Genitivbildung war. Hast du mir das aus dem Kopf etwa gesagt?
[00:24:35] Ja, das habe ich gerade aus dem Kopf zitiert. Ach du Orte, Herr Zeiner. War auch richtig, glaube ich. Naja, okay. Also damit haben wir die ortsüblichen Abschleppkosten abgefrühstückt. Wir haben die Kosten für die Halterabfrage abgefrühstückt. Das war auch schon ein bisschen kompliziert. Die Standkosten sind ziemlich kompliziert. Nochmal zu merken, bis zum ersten Herausgabe verlangen grundsätzlich Plus aus GOA und Deliktsrecht. Danach eher nicht. Einfalls nach 304. Und das setzt die wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts voraus. Schwierig, schwierig. Das ist eigentlich schon das Schwierigste bei den Kosten.
[00:25:05] Jetzt kommen wir mal wieder zu ein bisschen einfachen Sachen. Aber warte, ich fasse mal kurz zusammen. Das bedeutet doch aber für meine Quizfrage, ich habe ja jetzt aufgepasst. Ja. Ich habe gewonnen. Ich habe A gesagt und das dürfte doch dann richtig sein. Genau. Du hast bei der Quizfrage gesagt, nicht ersatzfähig sind Kosten der Parkraumüberwachung. Und das ist richtig. Ah ja, das hätte mich auch echt wirklich stark gewundert. Warum denn? Was sind denn Kosten der Parkraumüberwachung? Das läuft in der Praxis häufig so über Rahmenverträge.
[00:25:32] Also wenn du zum Beispiel einen Supermarkt betreibst, dann sagst du, du hast hier eine grassierende Unsitte, wie Professor Lorenz gesagt hat in seinem Aussatz. Wir haben diese ganzen Falschparker hier. Jetzt schließe ich einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppunternehmer. Der soll regelmäßig gucken, ob da jemand falsch parkt. Und falls ja, erteile ich hiermit den generellen Auftrag, den abzuschleppen. Und durch diesen Rahmenvertrag, das ist so ein Vertrag über die Parkraumüberwachung, dadurch entstehen natürlich Kosten. Und warum sind die denn nicht ersatzfähig?
[00:25:59] Weil die vielleicht nicht erforderlich sind? Ich hätte das, also jetzt wenn wir bei GOA sind, über Erforderlichkeit gelöst. Ja, man kann ja sagen, die sind erforderlich, um auf das Falschparken aufmerksam zu werden. Naja, aber wenn ich doch gar nicht, also das ist doch in der Natur der Sache, dass ich immer erstmal merken muss, dass ich Ansprüche gegen irgendwen habe. Ja, das ist auch richtig. Außerdem führt das zum Überwachungsstaat. Jetzt Wutbürger ich hier nochmal rum. Denunzianten tun oder so.
[00:26:29] Ja, man kann das an der Erforderlichkeit aufhängen. Ich finde es am Wortlaut von 670 BGB kann man es vielleicht an einem anderen Punkt ein bisschen schöner festmachen. Da steht ja drin, willst du nochmal lesen? Ja, ich lese ihn gerne nochmal. Ich erinnere daran, dass ich vorher nochmal gefragt hatte, ob ich ihn nochmal vorlesen soll. War das in dieser Folge? Ich dachte, du meintest 677, 683 und 670 wolltest du vorlesen. Ich war schon nur 670. Macht ja nichts. Ich lese 670 jetzt nochmal vor.
[00:26:57] Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Ja. Zum Zwecke der Ausführung des Auftrags. Zum Zwecke der Ausführung des Auftrags. Sind denn die Kosten der Parkraumüberwachung durch den konkreten Abschleppvorgang entstanden? Nein. Genau. Die sind ja im Vorfeld entstanden. Genau, das sind sowieso Kosten. Die entstehen sowieso.
[00:27:27] Die sind nicht verursacht worden durch das konkrete Falschparken hier jetzt gerade, sondern das sind generelle Unkosten sozusagen, die ich aufbringe. Und daran scheitert es auch bei den deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Da fehlt es schlichtweg schon an der Kausalität. Also durch die Rechtsgutverletzung sind diese Kosten nicht eingetreten, schon nicht im Sinne der Kondizosine-Quannon-Formel. Ich finde das übrigens total interessant. Das ist jetzt ganz ab vom Fall. Aber das zeigt zum Beispiel, dass der gleiche Gedanke bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen an unterschiedlicher Stelle auftragen kann.
[00:27:57] Das finde ich so gesetzstechnisch manchmal sehr interessant. Das hat man hier im Besonderen ganz häufig. Man muss immer bei der Erforderlichkeit der berechtigten GOA einerseits und dann vor allem bei den deliktsrechtlichen Ansprüchen Schutzzweck der Norm bei der Prüfung von 249. Genau, das sind in der Regel gleichgelagerte Fragen. Ja, Kosten der Parkraumüberwachung nicht ersatzfähig. Punkt für dich. Ja. So, ist nicht einfach, ist kein einfaches Quiz. Da kann man auch wirklich, da ist jeder Punkt Grund zur Freude.
[00:28:25] Da habe ich übrigens meine Quote jetzt gerade schon rasant erhöht. Und vorhin, also am Ende der ersten Folge, da war meine Quote 1 zu 4. Also du hattest von vier Fragen eine richtig geantwortet. Und jetzt erhöhen wir auf sechs Fragen und jetzt bin ich schon bei zwei von sechs. Ja, zwei von fünf sind wir sogar gerade. Ja, zwei von fünf. Wir haben ja die Sätze auch gar nicht besprochen. Sehr schön. Die Inkasso-Kosten, haben wir darüber schon gesprochen? Haben wir nicht? Nein.
[00:28:52] Inkasso-Kosten, was sind das überhaupt für Kosten? Das sind Kosten, die entstehen, weil ich jemanden, ein Inkasso-Unternehmen, damit beauftrage, einen Anspruch durchzusetzen. Also insbesondere meinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Diese Kosten sind, was würdest du sagen, ersatzfähig oder nicht? Ich überlege gerade, ob man das so machen kann wie immer mit Inkasso-Kosten. Ist das nicht ein allgemeines Problem? Ja. So, ich würde jetzt in der Kommentierung zu 249 gucken, aber vielleicht ist das völlig falsch.
[00:29:22] Also haben wir das nicht immer, dass wir Fragen... Aber wir können mal kurz gucken, ob willst du mal... Ja, ich gucke mal, wir haben den Grüneberg hier liegen. Ich mache das jetzt mal live, ob wir gucken können, ob wir etwas bei den Inkasso-Kosten und dem Abschleppen, guck jetzt mal, im Grüneberg finden. Also, ich beschreibe mir mal, was Christian macht. Christian gerät gerade auf die Idiotenwiese, die gar keine Idiotenwiese ist, sondern ins Stichwortverzeichnis und sucht das I wie Inkasso.
[00:29:54] Ja, wenn ich bei Inkasso gucke, da sieht es erstmal nicht so aus, dass das kommentiert sei für Abschleppfälle. Ich gucke jetzt mal bei Abschleppen. Er blättert also jetzt weiter vor zu A. Und hier pfeift die ganze Zeit irgendwas. Hörst du das eigentlich auch? Das höre ich auch und ich kann auch vermuten und sagen, was es ist. Weißt du, was gerade passiert? Hier wird gesaugt. Ach so, okay, hier im Landgericht, alles klar. Ich bin jetzt bei Abschleppen, das ist relativ unergiebig, man wird dann weitergeschickt zu Parken. Okay.
[00:30:23] Dann gehe ich mal zu Parken. Er geht jetzt zu P wie Parken. Parken. Parken Aufwendungsersatz. Oh, das hört sich gut an. 677 Rand Nummer 6. Gehe ich mal rein. Ja, wir sind jetzt so bei 20 bis 30 Sekunden, die du verloren hast. Ja, aber das ist auch eine gute Einschätzung für die Klausur. Ja, das ist jetzt so eine Hypertrophe Rand Nummer. Ja, das macht aber nichts. Die ist sehr lang.
[00:30:52] Christian studiert jetzt die Kommentierung. Also, Besitzer lässt unberechtigt. Wo bist du denn jetzt? Jetzt bin ich bei 677 Rand Nummer 6. 84. Auflage. Ja, da steht tatsächlich was zu den Kosten drin. Besitzer lässt unberechtigtes geparktes fremdes Kfz zur Räumung des eigenen Parkplatzes abschleppen. So. Ähm. Hm. Ja, nee. Das ist auch unergiebig, was diese Inkasso-Kosten anbelangt. Nochmal auf die Idiotenwiese. Er geht jetzt wieder zurück in die Idiotenwiese.
[00:31:20] Übrigens, da ich ja auch viele Folgen schneide, könnte ich mir vorstellen, dass das hier gleich etwas zusammengeschnipselt und zusammengeschnittener rauskommt für dich, liebe Hörerinnen und lieber Hörer. Ich kann dir versichern, das dauert aber wahrscheinlich etwas länger, als du es jetzt hörst. Genau. 683 Rand Nummer 8. Bin ich jetzt auch über die Idiotenwiese unter Parken gekommen? Ersatz von Aufwendung. Grundsätzlich wie beim Beauftragen. Verweis auf 670.
[00:31:47] Lässt Geschäftsführer unbefugt geparktes Kraftfahrzeug des Geschäftsherrn abschleppen, sind die Kosten der für den Abschleppvorgang erforderlichen Dienstleistungen erstattungsfähig. Der Geschäftsherr muss das Kfz aber nicht umsetzen lassen, sondern darf es auch in Verwahrung geben. Die Kosten der Verwahrung sind aber nur bis zum Herausgabeverlangen des Halters erstattungsfähig. Oh, das hatten wir gerade. Hatten wir gerade. Ist zum Beispiel aufgrund eines Rahmenvertrags zwischen Geschäftsführer und Abschleppunternehmen unklar, ob die Kosten marktgerecht sind, sind sie nur in ortsüblicher Höhe erstattungsfähig.
[00:32:15] Kein Ersatzanspruch für Aufwendungen, die von der Rechtsordnung missbelegt werden. Aber da geht es schon wieder weiter. Ja, ich glaube, die Inkasso-Kosten sind ausdrücklich ja nicht kommentiert. Tja, schade. Aber die Standkosten, das ist ja auch eine Erkenntnis. Auch eine Erkenntnis. Ich gehe jetzt allerdings nochmal. Komm, mach noch ein Versuch. Jetzt geht es nochmal 823 zum Schadensersatzanspruch. So. Nee, steht da leider auch nicht drin. Mann, ey.
[00:32:49] Ich finde das total spannend. Bisschen underwhelming jetzt. Ich hätte fast getippt, dass es drin steht. Ich gehe jetzt allerdings nochmal zu den Inkasso-Kosten. Ich dachte, es gibt kein I. Doch, doch, es gibt I. Aber warum waren wir denn nicht bei I? Das sah so aus, als würde das für einen Abschleppfall hier nicht einschlägig sein. Das ist nicht einschlägig. Tja, dürfte nicht kommentiert sein im Grünenberg. Die Inkasso-Kosten.
[00:33:19] Das ist natürlich jetzt. Das ist enttäuschend. Ein bisschen enttäuschend, ja. Hätte ich vorher mal vielleicht prüfen können. Aber vielleicht lassen wir uns da einfach auch von den Hörern und Hörern mal belehren. Wenn wir das drin lassen. Vielleicht schneiden wir das auch raus. Nein, wir lassen das in jedem Falle drin. Das gehört zur Realität. Dann soll uns mal geschrieben werden, falls das irgendwo gefunden wird im Grünenberg. Liebe Hörerinnen, lieber Hörer. Die Aufforderung, genau. Such doch selbst auch nochmal. Such doch selbst.
[00:33:45] Wer es findet, kriegt eine Autogrammkarte von Christian zugeschickt. Wer es findet, wer eine Stelle findet, die passt, findet lobende Erwähnung hier in der nächsten Folge. Ja, so können wir es halt. Das können wir doch sagen. Auf jeden Fall. Ja, jetzt komme ich aber mal zu den Inkasso-Kosten und wie es läuft. Sind Inkasso-Kosten ersatzfähig nach den Regeln der berechtigten GOA oder nach deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen? Und die Rechtsprechung des BGH lautet nein.
[00:34:12] Es handelt sich bei der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens nicht um eine Maßnahme, die der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung dient, sondern ausschließlich um eine Maßnahme, die der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten dient. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte vom Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen. Wer war denn der Beklagte in deinem Fall? Wer der Beklagte in meinem Fall war? Hast du nicht gerade... Ja, ich habe gerade Beklagte vorgelesen.
[00:34:41] Wahrscheinlich der Halter oder ein Fahrzeug. Genau, wahrscheinlich. Ich gucke mal gerade schnell mit fliegender Hand in die Norm hinein. Moment. Beklagt ist in dem Fall... Du schaust in die Entscheidung, oder? Genau. Nicht in die Norm. Du hast gesagt, ich schaue mal eben in die Norm rein. Ach so, ich schaue in die Entscheidung. Und der Beklagte ist da der Grundstückseigentümer, der jemanden hat abschleppen lassen.
[00:35:04] Dann hat der Falschparker das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmer ausgelöst, indem er die Absteppkosten und die Inkasso-Kosten, die da schon angefallen waren, weil ein Inkasso-Büro mit der Einziehung der Absteppkosten beauftragt worden ist, hat er gezahlt. Und dann hat er auf Rückzahlung geklagt. Und deswegen ist in meinem Fall der Falschparker der Kläger und der Grundstückseigentümer der Beklagte gewesen. Zu dieser Fallkonstellation kommen wir ja gleich noch in zweieinhalb Stunden.
[00:35:57] Ja. Beispiel. Hier dürfen nur Kunden dieses Supermarktes parken. Wenn du nicht dazugehörst, dann fällt ein erhöhtes Parkentgelt an von 30 Euro, sage ich mal. Und das ist rechtlich gesehen eine sogenannte Vertragsstrafe. Da kommt ein Vertrag zustande durch das, hatten wir letzte, ich will die ganze Zeit sagen letzte Stunde, das hatten wir in der letzten Folge schon besprochen.
[00:36:21] Durch das Abstellen des Karffahrzeuges auf dem Parkplatz kommt ein Vertrag zustande, weil in der Bereitstellung des Parkplatzes eine Realofferte, ein Angebot im Sinne von 145 BGB liegt. Das nimmt man an als Parkender, indem man auf diesen Parkplatz fährt. Und diese Annahme, die muss nicht zugehen nach der Verkehrssitte nach 151 BGB. Und so kommt ein Vertrag zustande. Wenn da nur endgeltliches Parken erlaubt ist, dann ist das ein Mietvertrag. Haben wir auch letzte Stunde besprochen.
[00:36:47] Wenn das Parken unentgeltlich ist, dann ist es ein Livevertrag. Das haben wir noch nicht letzte Stunde besprochen. Genau. So kommt der Vertrag also zustande. Und in diesem Vertrag werden die AGBs, die durch die Schilder auf dem Parkplatz ausgewiesen sind, in der Regel einbezogen. Also die Voraussetzungen des 305 Absatz 2 BGB liegen in der Regel unproblematisch vor, wenn dort die AGBs lesbar auf einem Schild abgedruckt sind. So wie zum Beispiel bei dem Supermarkt meines Vertrauens.
[00:37:18] Wenn da jetzt auf so einen Parkplatz jemand parkt, ohne zum zum Beispiel zum berechtigten Kreis zu gehören, also ohne zum Beispiel Kunde des Supermarktes zu sein, dann begeht er nicht nur verbotene Eigenmacht, was wir letztes Mal besprochen haben, sondern er hat auch diesen Vertrag jetzt geschlossen, wo diese AGBs einbezogen sind, wo drin steht, wenn hier unbefugte parken, fällt ein erhöhtes Entgelt von 30 Euro an. Das sind AGB wirksam einbezogen nach 305 Absatz 2. Frage ist natürlich dann, ist das überhaupt wirksam?
[00:37:47] Dann müsste man mal ins AGB-Recht gucken. Ja, genau. AGB-Recht, ich finde das ja immer schrecklich, ich finde es so ein bisschen Korinnenkackerrecht immer, wenn man die einzelnen Klauseln da durchkaspern muss. Aber? Aber gibt es da nicht irgendwo eine Klausel zu Vertragsstrafen? Ah, guck mal, ich habe sie direkt gefunden durch Zufall jetzt allerdings. 309 Nummer 6. Ja, sehr gut. Lies mal vor. Also es geht los mit, auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in AGB unwirksam.
[00:38:13] Und dann sechstens, eine Bestimmung durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Ja, und diese Norm ist ja nicht einschlägig. Genau, also wir haben keinen Fall von der Nichtabnahme und des Verzuges oder was da noch genannt wird. Deswegen, wir haben kein absolutes und auch kein relatives Klauselverbot im Sinne von 309 und 308 BGB.
[00:38:42] Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne von 305c. Es ist durchaus legitim, dass ein Supermarktbetreiber zum Beispiel sagt, auf meinem Parkplatz dürfen nur Kunden parken und wenn du nicht zum Kundenkreis gehörst, dann zahlst du halt ein Parkentgelt. Also ist nicht überraschend. Frage ist dir vielleicht unangemessen im Sinne von 307 BGB und das hängt maßgeblich natürlich von der Höhe der Vertragsstrafe ab. Ah, okay. Du hattest ja letzte Folge so ein bisschen die Tendenz eher so höher zu greifen.
[00:39:11] 30 Euro, das ist rechtssicher, die sind jedenfalls in Ordnung. Ach, ist das mal tatsächlich? Deswegen machen auch so viele 30 Euro oder wie? Ja, 50 Euro dürfte wahrscheinlich auch in Ordnung sein. Was total interessant ist, es gibt eine Entscheidung des BGH aus 2019. Da lautete die Klausel, dass ein Parkentgelt von mindestens 30 Euro anfällt. Ah, aber das ist zu unbestimmt wahrscheinlich, oder? Ja, würde man doch eigentlich sagen. Das ist intransparent im Sinne von 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.
[00:39:41] Hatte BGH überraschenderweise anders gesehen. Er hat folgendes dazu gesagt. Die Klausel ist nicht intransparent. Dem steht nicht entgegen, dass sie keine Obergrenze für die Vertragsstrafe enthält. Zwar muss die Strafe selbst nach Höhe und Berechnung bestimmt sein. Sie kann aber auch formularmäßig der Leistungsbestimmung des Strafgläubigers nach 315 BGB überantwortet werden. Ja, das ist eine Güte. Dafür müsste man mal die Norm kennen.
[00:40:05] Genau, nach 315 BGB kann man vereinbaren, dass einseitig der Inhalt einer Leistung bestimmt wird. Und hier wird jetzt praktisch dem Strafgläubiger das Recht eingeräumt, die genaue Höhe der Vertragsstrafe einseitig zu bestimmen. Und das ist auch deshalb nicht unangemessen, sagt der BGH, weil, wenn man bei 315 reinschaut, weil diese einseitige Leistungsbestimmung unterliegt auch der Billigkeitskontrolle nach 315 Absatz 3.
[00:40:32] Also im Streitfall hätte ein Gericht darüber zu befinden, ob die einseitige Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe der Billigkeit entspricht. Okay, da steht drin, nämlich es ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Und in Absatz 3? Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die geschroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Das müsste halt im Streitfall ein Gericht entscheiden. Och, Wertungsfrage, billiges Ermessen.
[00:41:00] Ja, genau, da steht nämlich in Satz 2, wenn du einmal das noch vorliest. Entschuldigung, ja. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Ja. Ach genau, also das heißt, dann würde das Gericht eine billige Vertragsstrafe aussprechen. Ja, und dann würdest du wahrscheinlich sagen 1000 Euro. Nein, dann wäre ich ganz lieb. Und interessant ist natürlich noch die Frage, wer schuldet eigentlich die Vertragsstrafe?
[00:41:26] Jetzt haben wir wieder diese Dichotomie zwischen Halter und Fahrer. Da hätte ich jetzt aber eine klare Meinung zu. Ich würde denken jetzt aber der Fahrer, weil er den Vertrag schließt. So, so ist es nämlich auch der Fahrer, weil er den Vertrag schließt. Jetzt hast du aber ja das Problem, den Fahrer findest du in der Regel nicht raus. Im besten Fall hast du dir das Kennzeichen aufgeschrieben oder registriert durch Kamera und so weiter und kannst darüber dann den Halter ermitteln, aber nicht den Fahrer. Was jetzt? Ich habe das Gefühl, ich habe da schon mal was drüber gemacht.
[00:41:56] Ja, man kann sich kurz mal fragen, wird allerdings abgelehnt, braucht man nicht breit thematisieren, wenn es in der Klausur nicht angesprochen wird. Man kann sich fragen, besteht vielleicht ein Anscheinungsbeweis dafür, dass der Halter auch der Kraftfahrzeugführer ist? Oder ich knüpfe mal vorher an, wer trägt eigentlich die Beweislast dafür, wer der Führer des Kraftfahrzeuges war? Naja, also wenn ich jetzt der Supermarkt bin. Zum Beispiel, du bist der Supermarkt, du findest heraus, das Auto, findest das über ein Kennzeichen heraus, ist auf mich zugelassen.
[00:42:25] Ja, jetzt muss ich mich ja entscheiden, ob ich dich verklage oder nicht. Ja, jetzt verklagst du mich und sagst, also wer trägt jetzt die Darlegung und beweist das dafür, dass ich auch das Auto gefahren bin? Naja, ich, ich stelle ja den Anspruch. Genau, du stellst den Anspruch und musst deshalb Darlegung beweisen, dass ich das Kraftfahrzeug geführt habe. Ja. Wirst du in der Regel nicht machen können. Dann kann man sich fragen, besteht vielleicht ein Anscheinungsbeweis dafür, dass ich als Halter das Kraftfahrzeug auch gefahren habe? Nein. Nee, ne? Das ist kein typischer Lebenssachverhalt, im Gegenteil.
[00:42:52] Es ist ganz häufig in der Lebenswirklichkeit, dass Halter und Fahrer auseinanderfallen. Also kein Anscheinungsbeweis. Wie hilft die Rechtsprechung? Warte, warte, warte, warte. Ich weiß, ich glaube, ich komme auf den, ist das nicht irgendwie, muss hat, legt man dann nicht den Gegner, also dem Halter eine sekundäre Darlehenslast oder so auf? Ja, sehr gut. Sehr gut, schön. Ja, das ist nämlich die Lösung. Man sagt dann, wenn der Halter in einer solchen Situation bestreitet, das Kraftfahrzeug gefahren zu haben, dann reicht es nicht, dass er sagt, ich war es nicht, sondern ihn trifft eine sekundäre Darlehenslast.
[00:43:21] Er muss nämlich sagen, wer stattdessen denn das Auto gefahren ist. Das ist wie, wenn man Bußgeld bekommt. Ja. Da muss man auch angeben, wer gefahren ist. Genau. Sprichst du da aus eigener Erfahrung? Natürlich nicht. Also die sekundäre Darlehenslast nimmt man ja immer dann an, wenn dem Darlehens- und Beweispflichtigen, also hier in unserem Fall dem Supermarktbetreiber, ein substanzierter Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, der Gegner hingegen die erforderlichen Informationen hat oder diese leicht beschaffen kann.
[00:43:45] Also ganz interessant, über diese sekundäre Darlehenslast kann dann gegebenenfalls der Supermarktbetreiber auch den Fahrfahrzeugführer herausfinden. Und wenn der Beklagte, der Halter, also der sekundären Darlehenslast dann nicht nachkommt, dann passiert prozessual einfach, dass das, also was passiert dann prozessual? Ja gut, dass du es ansprichst, das sollte man noch dazu sagen. Also wenn man seiner sekundären Darlehenslast nicht genügt, dann gilt das als unstreitig, was der in unserem Fall der Supermarktbetreiber sagt.
[00:44:15] Also wenn der Supermarktbetreiber behauptet, du bist das Fahrzeug gefahren, du Halter und der Halter sagt, nee, bin ich nicht und mehr sagt er nicht, dann genügt er nicht seiner sekundären Darlehenslast. Und nach 138 Absatz 3 ZPO gilt dann der Vortrag des Supermarktbetreibers als zugestanden. Jetzt ist also unstreitig, dass der Halter das Fahrzeug gefahren ist. Paff, super. Sehr gut. Und jetzt nähern wir uns dem vorletzten Level. Also wir ziehen die Schrauben weiter an. Wir gehen jetzt wieder eine Stufe weiter, vielleicht vom 3 Meter zum 5 Meter Brett.
[00:44:43] Jetzt musst du mich aber langsam an die Hand nehmen. 3 Meter fand ich schon schwer. Und jetzt nähern wir uns wirklich der Examsklausur, wie sie klassischerweise vorkommt. Weil es kommt jetzt auch die nächste größere Matroschka. Also wir nehmen jetzt, wir erinnern uns nochmal, ganz am Anfang in der Folge 1 haben wir ja erstmal nur geprüft, welche Ansprüche hat man, wenn jemand die Parkzeit überschreitet. Dann haben wir geprüft, welche Ansprüche hat man, wenn man jemanden abschleppen lässt. Und da gesehen, da kommt so eine Inzidenzprüfung vor.
[00:45:11] Also dann bei der Fremdheit, bei der Prüfung der GOA muss man dann inzident die Ansprüche prüfen, die der Parkplatzberechtigte hatte, gegen den Falschparker auf Entfernung des Kraftfahrzeuges. Und jetzt kommt noch eine weitere Matroschka, die wir darüber stülpen. Und das ist dann eine klassische Examsklausur. Da geht es nämlich jetzt um den Anspruch des Falschparkers auf Rückzahlung der Abschleppkosten. Auf Rückzahlung der Abschleppkosten? Ja, genau. Wie kann das passieren? Das erzähle ich jetzt.
[00:45:40] Dieser Fall geht wie folgt. Vielleicht der Vollständigkeit halber erzähle ich den jetzt nochmal von Anfang bis Ende. Also A parkt ihr Kraftfahrzeug auf einem von Unternehmer P betriebenen Parkplatz, auf dem ein Parkscheinautomat aufgestellt ist. A löst den Parkschein. Ich, also Anna. Genau, Anna löst den Parkschein, der eine Stunde gültig ist. Du überschreitest diese Parkzeit. Der P lässt dann durch Abschleppunternehmen U dich abschleppen, nachdem die Parkzeit um eine halbe Stunde überschritten worden ist.
[00:46:10] Und bis hierhin haben wir alles schon durchbesprochen. Ansprüche auf Entfernung des Kraftfahrzeuges, Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten. Darf ich? Ich habe eine Idee, wie das funktioniert. Ja, wie funktioniert das? P zahlt an U die Rechnung? Nein. P nimmt mich aber in Anspruch. Der Parkplatzbetreiber auch nicht. Nee. Soll ich dir mal? Ich erzähle mal weiter. Ja, okay. Als Anna dies erfährt, fällt sie aus allen Wolken. So steht es hier schwarz auf weiß. Ich lese gerade vor.
[00:46:37] Sie wendet sich an U und fordert ihn zur Herausgabe ihres Kraftfahrzeuges auf. Ja klar, dann sagt U nur gegen Zahlung. U sagt, nur gegen Zahlung meiner ortsüblichen Abschleppkosten von 500 Euro. Und jetzt machst du natürlich was? Und das ist halt auch praxisnah. Ich sage nein. Nee, du sagst, okay, ich will mein doofes Auto wieder haben. Ach so, du zahlst jetzt, ich kriege das Auto und jetzt will ich es zurückhaben? Ja, du zahlst jetzt. Also A zahlt.
[00:47:02] A zahlt jetzt an U, die Abschleppkosten, an den Abschleppunternehmer, ne, malt euch bitte alle dieses Dreiecksverhältnis auf, die 500 Euro. Und jetzt, du zahlst das natürlich nur, weil du dem Druck nachgibst. Du brauchst dein Kraftfahrzeug, um zur Arbeit zu kommen, etc. pp. Aber nicht, weil du meinst, dieser Anspruch bestünde. Und jetzt klagst du auf Rückzahlung. Und jetzt sind wir in der Examsklausur. Ah, interessant. Also, das ist aber auch eine sehr… Abschleppfall kam bei dir offenbar nicht im Examen vor, ne?
[00:47:34] Danke. Ach so, weil du dich gerade so wunderst. Nee, bei mir kam tatsächlich, also ich hatte es im Aktenvortrag tatsächlich. Nee, bei mir kam das noch nicht dran, aber ich habe es auch schon häufig gesehen, zuletzt in einem Aktenvortrag, in einem Vortrag im ersten Examen in der Prüfung. Wo du auch selbst geprüft hast. Wo ich selbst geprüft habe, genau. Da wurde Abschleppfall geprüft, ja. Also, jetzt geht es darum, Anspruch der A, gegen wen eigentlich auf Rückzahlung? Ja. Das ist unser vorletztes Level.
[00:47:59] Okay, also ich könnte jetzt entweder vorgehen gegen U oder gegen, ja, es kommt noch P in Betracht, wenn du schon so fragst. Gegen wen gehst du denn vor? Also, bei U. Ich liebe das, was jetzt kommt, ich liebe das. Du liebst das, okay. Also, ich überlege mal, welche. Wenn ich gegen U vorgehe, weiß ich eigentlich, da ist mein Geld, an den habe ich auch gezahlt. Vielleicht, denk mal von der Anspruchsgrundlage her. Ja, genau. Wo sind wir? Warte, wollte ich jetzt gerade, wo wir sind? Bei U?
[00:48:27] Nee, grundsätzlich, wenn du auf Rückzahlung klagst, wenn du was gezahlt hast. Ja, 8-12. 8-12. So, das Problem. 1-1 Variante 1, die Leistungskondition. Ja, okay. Das Problem ist, das habe ich mir gerade schon gedacht, das wissen wir hoffentlich alle. Wenn ich jetzt gegen U vorgehe, nach 8-12, dann kommt doch eine Norm, die dann immer schädlich ist und die manchmal dann die Ansprüche kaputt macht. Warte, ich habe es gleich, ich glaube, es ist 8-14. Nee. Kennt das denn nicht schuld? Ja, beziehungsweise, ja, daran könnte man auch anknüpfen.
[00:48:57] Führ mal weiter aus. Ja, ich meine, wenn ich doch davon ausgehe, dass ich gar nicht zur Zahlung verpflichtet bin und dann zahle, kann ich es später nicht zurückfordern. Ach so, okay. Das ist doch genau das Gleiche wie, wenn der Mieter zahlt, obwohl er denkt, das Ding ist mangelhaft. Das ist richtig, man muss meinen Fall so bilden, insoweit war das unvollständig, dass er natürlich, also dass du natürlich unter Vorbehalt zahlst. Ah, okay, ja. Dann kommst du mit Kenntnis der nicht schuldlich weiter. Okay, das funktioniert, alles klar.
[00:49:26] Und so funktioniert das, man kann sich das ja plastisch wirklich so vorstellen. Dann steht da so Zähne, Knirchen, ja, also dass ich diese Abschleppkosten jetzt zahle, sehe ich eigentlich nicht, aber ich will mein Auto wieder, hier hast du mal. Ja, aber unsere Hörerinnen und Hörer wissen jetzt nur unter Vorbehalt sein. Genau. Ja, warum, ich sehe nicht, warum ich nicht gegen U vorgehen könnte jetzt. Ja, prüfen wir mal den 812. Ah, wenn ihr Christian sehen würdet, dieses leichte Granschen, was er versucht zu verbergen, aber ich sehe es ihm an.
[00:49:50] Ich prüfe 812, okay, etwas erlangt hat er nämlich mein Geld, Bargeld oder Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Also ja, das kann man erstmal so sagen, bei Bargeld ist halt Besitz und Eigentum an dem Bargeld oder bei Überweisung ist es halt eben der Anspruch gegen die Bank. Genau, ich habe es jetzt verkürzt dargestellt. Ja, genau. Ich habe jetzt gedacht, das wäre nicht so problematisch. Das ist auch nicht, genau, aber? Durch Leistung? Ich habe. Was ist Leistung?
[00:50:13] Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei der Leistungszweck in der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegen muss. Ja. Und hast du jetzt an den Abschaffunternehmer geleistet? Das bestimmt sich ja nach analog 133, 157 BGB aus objektiver Empfängerperspektive und welche Zweckbestimmung oder welchen Zweck hat deine Leistung, also deine Zahlung an den Abschaffunternehmer?
[00:50:40] Ich habe doch nur auch aus Sicht des Abschaffunternehmers gezahlt, weil ich das Auto wiederhaben wollte und nicht um den Vertrag dazu, auf den Vertrag zu leisten. Kann man das sagen oder ist das so gut? Ja, du leistest ja unter Vorbehalt. Du sagst ja, also okay, also worauf willst du denn zahlen? Zwar unter Vorbehalt, aber was willst du damit begleichen nochmal? Na, die Rechnung. Genau. Und die Rechnung und diesen Anspruch hat wer? Uh. Nee. Den Anspruch?
[00:51:09] Den haben wir ja oben schon geprüft. Wer hat den Anspruch auf Ersatz der Abschaffkosten? Ach so, P. P, der Parkplatzberechtigte. Ah ja, klar. Und deswegen sagt man, aus objektiver Empfängerperspektive möchtest du nicht ein U leisten. Das ist ja gar nicht dein Gläubiger, falls dieser Anspruch besteht. Ach, das ist in so einem Dreieck. So. Ach, da sind wir wieder. Ja, da sind wir wieder. Sondern deine Zuwendung hat die Zweckbestimmung, den etwaigen Anspruch, den P gegen dich hat, zu erfüllen. Ja.
[00:51:38] Das heißt, das ist total faszinierend bereicherungsrechtlich. Die Leistungsverhältnisse zu konstruieren ist ja immer spannend. Auch hier wieder ein ganz alltägliches Geschehen, was wir jetzt mit unserer Jura-Messer-Scharfen-Klinge filetieren.
[00:51:50] Aus objektiver Empfängerperspektive möchtest du einen etwaigen Anspruch des P gegen dich erfüllen und gleichzeitig soll mit dieser Zuwendung noch was anderes passieren. Aus Perspektive des U ist das eine Leistung erstmal an P, von dir an P, aber gleichzeitig auch eine Leistung des P an U. Wo du als Anna praktisch als Leistungsmittlerin des P fungierst. Also es ist, wenn man sich das aufmalt, die Leistungsverhältnisse sind auch hier übers Eck.
[00:52:18] Ja, genau. Das habe ich gemocht am Bereicherungsrecht und drei Personenverhältnisse. Drei Personenverhältnisse. Also so sind die Leistungsverhältnisse. Du leistest an P und P an U. Und P an U. Mit meiner Zahlung. Genau. Und man macht das eben übers Eck, weil P hat den Anspruch gegen dich und U aus dem Werkvertrag hat den Anspruch gegen P. Ja? Ja. So weit, so gut. So weit, so gut.
[00:52:41] Also U ist nicht der richtige Ansprechpartner. Deswegen ist P jetzt der richtige Ansprechpartner. Und wir prüfen, obwohl du ja rein tatsächlich an U gezahlt hast, da ist ja das Zuwendungsverhältnis, prüfen wir jetzt einen Anspruch auf Rückzahlung der 500 Euro gegen P aus 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 Leistungskondition. Ja, also etwas erlangt. Er hat erlangt Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegen U.
[00:53:03] Ja, sehr schön. Das ist nämlich das erlangte Etwas, weil wir das nämlich so konstruieren, dass es eine Leistung A an P und P an U ist. Erlangt P durch diese Zahlung von dir zu A die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Werklohnes aus dem Abschleppvertrag nach 631 Absatz 1. Von dieser Verpflichtung ist P frei geworden durch die Zahlung. Durch meine Leistung?
[00:53:26] Durch meine Leistung. Jetzt kommt das, was wir oben schon gesagt haben. Wir machen das aus objektiver Empfängerperspektive. Du stehst mit U in keinerlei rechtlicher Verbindung. Deshalb ist es eine Leistung an P aus objektiver Empfängerperspektive. Und? Jetzt muss ich noch fragen. Ohne rechtlichen Grund. Ja, wir bleiben mal kurz noch beim Leistungsbegriff, weil wir haben ja noch eine Frage offen. Das ist die letzte Frage, Anna. Ach, an welcher? Ja, ja, ja. Welche Funktion hat U in dem Ganzen, wenn ich an U ja tatsächlich zahle? Ja.
[00:53:57] Zahlstelle, Zuwendungsstelle oder Leistungsstelle? Boah, du hast hier sogar die Antwortmöglichkeiten genau in der Reihenfolge gemerkt. Ja, klar. Ich bin voll auf Sendung hier. Ja, du hast. Ich habe Zahlstelle gesagt. Jetzt frage ich mich nur gerade, ob es eine Leistungsstelle richtiger gewesen wäre. Aber? Ja. Ja, das weiß ich nicht, weil ich ja eigentlich nicht an, ich hätte jetzt gedacht, weil ich ja nicht an U leiste dann, so haben wir es gerade herausgesagt. Genau. Deswegen ist das auch nicht richtig, sondern richtig ist die Zahlstelle. Ah, ja. Punkt für dich. Also die dritte richtige Antwort, ne? Drei von sechs. Drei von sechs.
[00:54:26] Ja, das ist, also das bei dem Schwierigkeitsgrad, ne? Oh, sehr schön. Genau, der BGH sagt, dass der Abschleppunternehmer hier als bloße Zahlstelle agiert. Und ich persönlich finde das ein bisschen witzig, dieses Wort Zahlstelle. Wir sagten heutzutage sowas noch. Naja, die Justiz. Ja, die Justiz, genau. Zahlstelle. Also damit möchte der BGH kennzeichnen, dass U hier nicht Leistungsempfänger ist.
[00:54:51] Zumindest empfängt er keine Leistung von A unmittelbar, sondern er empfängt eine Leistung übers Eck von P, seinem Vertragspartner. Unmittelbarer Leistungsempfänger der Zahlung von dir ist P und nicht U. Das finde ich gut. Er brauchte einfach einen anderen Begriff. Ja, die Zahlstelle. Dann haben wir das etwas erlangt durch Leistung. Steckt schon ganz schön viel Musik in diesen beiden Merkmalen. Und dann ohne Rechtsgrund. Ja, ohne Rechtsgrund. Habe ich an P ohne Rechtsgrund geleistet? Ja, dann müsste ich doch jetzt wieder inzidente Ansprüche prüfen, oder?
[00:55:20] Ja, jetzt können wir wieder nach oben verweisen. Wir prüfen also Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten aus berechtigter GOA und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen 823.1, 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Und wir erinnern uns, innerhalb der Prüfung dieser Ansprüche machen wir eine weitere Inzidentprüfung, nämlich vor allem bei der berechtigten GOA, bei der Fremdheit des Geschäfts oder bei 823 bei der Prüfung des Schutzzweckzusammenhangs.
[00:55:44] Man prüft nämlich bei der Fremdheit der berechtigten GOA dann Inzidentansprüche, die der Parkplatzberechtigte hatte auf Entfernung des Kraftfahrzeuges, beziehungsweise im Schutzzweckzusammenhang, ob der Parkplatzberechtigte sich herausgefordert fühlen durfte. Mit anderen Worten, ob er Selbsthilferechte nach 895 BGB hatte. Mega, oder? Mega. Mega. Und jetzt hier sind wir jetzt schon zu Ende, aber in der Klausur nochmal würde man hier jetzt die ganzen Schachteln aufmachen und dann weiterprüfen. So. So.
[00:56:10] Ich habe ja gesagt, es ist vorletztes Level. Es geht jetzt eine Umdrehung noch schwieriger. Aber jetzt kommst du wirklich mit aufs 10 Meter Brett. Ja, das ist schon ein bisschen 10 Meter Brett. Was ist das Höchste, was du jemals gesprungen bist? 10 Meter. Geht das höher überhaupt? Ich weiß es nicht. Das ist gerade nicht. Wenn man von 30 Metern aufs Wasser aufklatscht. Auch das könnte ein kundiger Hörer oder eine kundige Hörerin uns mal beantworten. Bin schon lang nicht mehr vom 10 Meter Brett gesprungen. Das ist außerhalb völlig meiner Sphären.
[00:56:38] Ja, wenn man es einmal macht, dann verliert das seinen Schrecken. Genauso wie die Abschleppfälle. Na ja, okay. Dann komm. Nimm mich an die Hand und wir springen zusammen. Ja. Schauen wir mal. Jetzt kommt der Leap of Faith, der Sprung ins Nix. Also, jetzt kleine Abwandlung. Es ist der gleiche Fall. Du zahlst die Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer U. Vorher sind die Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten allerdings an U abgetreten worden, nach 398 von P an U. Das ist häufig geregelt in den Rahmenverträgen gleichzeitig.
[00:57:05] Wenn es solche Rahmenverträge gibt in der Praxis, dann werden gleichzeitig die künftigen Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten an U abgetreten. Frage, ändert sich was? Ja, das ändert doch jetzt direkt was. Ich weiß noch nicht genau was. Da habe ich doch gerade kurz Sperre. Aber es müsste doch jetzt irgendwas in dieser Leistungsbeziehung ändern. Ja, was nämlich? Ja, wir haben jetzt keine Leistungen mehr über Eck offensichtlich, weil jetzt plötzlich P raus ist, meines Erachtens. Und es gibt nur noch A und U. Ja, warum nämlich? Weil? Aufgrund der Abtretung.
[00:57:35] Genau, die Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten hat jetzt nicht P, sondern U. Eigentlich U hat jetzt die Ansprüche gegen dich. Du zahlst an ihn. Worauf möchtest du zahlen? Auf diese Ansprüche. Genau. Also 812 gegen U. Ja, 812 gegen U. 81211 Variante 1. Ja. Und du grenzt schon wieder so. Ich kenne dich mittlerweile zu gut. Bin ich schon wieder reingefallen? Ja, da bist du reingefallen. Aber das ist auch wirklich schwierig. Okay, nochmal. Das ist wirklich schwierig.
[00:58:04] Dann hat die Abtretung doch keine Auswirkung? Die Abtretung hat tatsächlich im Ergebnis keine Auswirkung. Das ist überraschend. Aber ich nehme euch da mal alle mit. Ihr kennt das ja, wir sind im Drei-Personen-Verhältnis und wir sind im Bereicherungsrecht. Welche Formel kennen wir da alle? Woran denken wir? Vorrang der Leistungsbeziehung. Ja, Vorrang der Leistungsbeziehung erstmal. Aber der BGH sagt ja vor allem, dass sich jede schematische Lösung verbietet in solchen Fällen. Ach so, das. Ja, natürlich.
[00:58:30] Also es kommt vielmehr in erster Linie auf die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung an. Also eine schematische Lösung verbietet sich und der BGH sagt in ständiger Rechtsprechung, in diesen Fällen, man kann schon sagen, es liegt eine Leistung von dir an U vor, aber aus Wertungsgründen korrigieren wir das jetzt. Und was spricht auch dafür, dass wir sagen, wir wickeln das übers Eck ab, so wie vorher auch?
[00:58:57] Das gilt übrigens allgemein bei Abtretungsfällen. Das kann man verallgemeinern. Das kann man auch im Grüneberg bei 812 nachlesen. Wenn der Sedent einen Anspruch an den Zessionar abtritt, dann findet die Rückabwicklung trotzdem zwischen dem Schuldner und dem Sedenten und dem Zessionar statt und nicht unmittelbar zwischen Schuldner und Zessionar. Ein Argument, was mir direkt jetzt einstellt, ist vielleicht zu sagen, je wen ich mir als Vertragspartner aussuche, soll auch in der Rückabwicklung bleiben.
[00:59:25] Ja, das greift allerdings nicht zwischen dir und dem Parkplatzberechtigten. Zumindest wenn ihr keinen Mietvertrag geschlossen habt aus den Ansprüchefolgen oder auch sonst nicht, weil der Mietvertrag ja jedenfalls jetzt beendet ist. Das funktioniert nicht richtig. Das geht in die richtige Richtung. Gib noch einen Tipp. Noch nicht direkt. Versuch so einen Tipp. Noch einen Tipp. Also es gilt wie immer um die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken. Genau, der Insolvenzrisiken. Weil gut, das hängt ja ein bisschen mit Vertragspartner, den ich mir ausgesucht habe, zusammen.
[00:59:54] Wer muss denn jetzt wessen Insolvenzrisiko tragen? Ja, überleg mal. Oder was heißt überleg mal. Aber lass uns mal zusammen nachdenken. Du hast ja an den U gezahlt. Genau. Wenn wir jetzt sagen würden, der 812er-Anspruch bestünde zwischen, also du hättest den 812er-Anspruch gegen U. Muss ich jetzt auf einmal plötzlich U's Insolvenzrisiko tragen, obwohl ich das vorher gerade nicht getragen hätte? Vorher hättest du das Insolvenzrisiko des Parkplatzberechtigten getragen, jetzt das von U.
[01:00:20] Und da sagt der BGH, es ist gerechter, dass man das Insolvenzrisiko des Parkplatzberechtigten trägt und nicht des Abschleppunternehmers. Und das gilt allgemein in Abtretungsfällen. Grundsätzlich soll der Schuldner dann das Insolvenzrisiko des Zedenten und nicht des Zessionars tragen, wenn es um die Frage der Rückabwicklung nach 812.11 Variante 1 geht. Und man kann das eigentlich recht, nicht einfach, aber man kann es damit begründen, dass man sagt, der Schuldner soll nicht schlechter stehen als vorher.
[01:00:49] Der Schuldner soll keinen Nachteil dadurch erwachsen, dass der Anspruch abgetreten wird. Und natürlich bei so Falschparker-Fällen, der Falschparker steht natürlich dem Parkplatzberechtigten irgendwie näher als dem Abschleppunternehmer. Den hat er sich gar nicht ausgesucht. Genau, das ist dein Argument, den hat er sich gar nicht ausgesucht. Der Parkplatzberechtigte umgekehrt hat durchaus sich den Abschleppunternehmer ausgesucht. Und deshalb ist es doch gerecht, dass du von dem Parkplatzberechtigten zurückfordern kannst und gegebenenfalls der Parkplatzberechtigte von dem Abschleppunternehmer.
[01:01:18] Also auch hier Rückabwicklung übers Eck, obwohl die Ansprüche an Uhr abgetreten worden sind und obwohl diese also Ansprüche gegen dich gehabt haben könnte. Ja. Total faszinierend, ne? Das ist sehr faszinierend. Das hört sich abstrakt vielleicht kompliziert an in Klausuren. Ich habe keine Klausur gefunden zum zweiten Examen mit dieser Thematik. In Klausuren dürfte es klausurtaktisch relativ klar sein.
[01:01:41] Wenn man einen Fall hat, wo der Parkplatzberechtigte verklagt ist und nicht der Abschleppunternehmer und die Ansprüche sind an den Abschleppunternehmer allerdings abgetreten worden. Es geht um Rückzahlung nach 812. Da muss klausurtaktisch ja klar sein, dass der Parkplatzberechtigte der richtige Anspruchsgegner ist. Schwieriger wäre es natürlich in Gutachtenklausuren, wo einfach nach der Rechtslage gefragt ist. Ja, das war die letzte Umdrehung von den Abschleppfällen. Also von diesem Grundfall.
[01:02:11] Und jetzt weitere fünf Abwandlungen. Jetzt kommen die Vertiefungsfälle. Nein, ich habe noch einen Punkt und jetzt gehen wir wirklich, ich nehme ein anderes Bild. Kennst du diese Tiefsee-Dokus, so in Ozeane, ganz tief, alles dunkel, ganz komisch Kreaturen und so? Oh, da will ich nicht. Alle hässlich, also alle zumindest sehr kurios. Da gehen wir jetzt noch einmal kurz rein, der Vollständigkeit halber, aber das geht relativ schnell. Weil das etwas ist, da gibt es wenig BGH-Ressprechung zu. Deswegen meinst du, es ist dunkel da?
[01:02:41] Ja, das ist sehr dunkel. Das muss der BGH erst noch mit seiner… Erleuchten. Mit seiner Weisheit erleuchten. Mit seiner Fackel des Wissens ausleuchten. Ja, es geht nämlich darum, da ist jetzt die Bonusfrage. Jetzt kommt noch eine Bonusfrage. Oh ja. Chris-Frage. Ja, bitte endlich wieder. Ich liebe Chris. Welche Ansprüche kann ein Falschparker bei Beschädigung eines an sich berechtigten Abschleppvorganges, also bei der Beschädigung seines Kfz bei einem an sich berechtigten Abschleppvorgang, gegen den Abschleppunternehmer haben? Haha.
[01:03:11] Habe ich das vernünftig formuliert? Das hast du voll verstanden. Der Fall ist jetzt so… Mein Auto geht jetzt kaputt durch den Abschleppvorgang, der aber in Ordnung war, aber das geht jetzt doch nicht, dass es kaputt ist. Du hast falsch geparkt, deswegen war es grundsätzlich in Ordnung, dass du abgeschleppt wirst, aber beim Abschleppen geht etwas schief, keine Ahnung, Hakenblöd oder so und dein Auto zerkratzt. Welche Ansprüche könntest du gegen den Abschleppunternehmer haben? Okay. Kannst du gegen den Abschleppunternehmer haben in dieser Fallkonstellation? Ich sage auch direkt, das ist keine einfache Frage, fällt mir gerade auf, wenn ich mir
[01:03:41] die Antwortmöglichkeiten angucke. Aber ich lasse es jetzt mal so. A, könntest du gegen den Abschleppunternehmer 280.1 in Verbindung mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben? Ja. Oder B, einen Anspruch aus EBV, nämlich 989.990 Absatz 1, das ist der EBV-Anspruch, gegen den unberechtigten Besitzer auf Schadensersatz? Oder könntest du C, einen Anspruch aus 7 Absatz 1 SCVG haben? Heimatland, ey, würde meine Oma jetzt sagen. Ja, Tiefsee.
[01:04:10] Hier ist alles dunkel, alles komisch. Kennst du diese Fische, die diese Lampen... Ja, sicher. Die Lampenfische. Nee, wie heißen die noch? Keine Ahnung. Weißen die nicht Lampenfische? Ja. Naja. Eieieiei. Okay. Okay. Aber mutig rein da. Ja, rein da. Okay. 280 mit Vertrag zu Schutzwirkung zugunsten Dritter könnte ja sein, dass dieser 631 Vertrag zwischen Parkplatzbesitzer und Unternehmer, der ja auch Nebenpflichten entfalten wird,
[01:04:38] nämlich Schutzwirkung, dass das Ding nicht zerkratzt, das Auto meine ich damit, könnte ja Schutzwirkung zu meinen Gunsten haben. Jetzt müsste ich also die Voraussetzung dafür prüfen. Einbeziehungsinteresse, Leistungsnähe, keine eigenen Ansprüche und Erkennbarkeit. Hast du da eigentlich eine Eselsbrücke zu für? Du sagtest es gerade. Esel. Esel ist deine? Ja. Ach. Pass auf. Zähl mal. Vielleicht ist die Reihenfolge etwas unglücklich, aber damit kann ich es mir ganz gut merken.
[01:05:08] E wie Einbeziehungsinteresse. S wie Schutzbedürftigkeit, weil keine eigenen Ansprüche. E, das zweite E wie Erkennbarkeit für den Gegner und L für Leistungsnähe. Aber da steht das L ja ganz am Ende, was man herkönig hat. Ich sage ja, die Reihenfolge ist nicht ganz passend, aber… Ich habe einen anderen Vorschlag. Lies. Ich finde meinen besser. Lies, also Imperativ von Lesen. L, I, E, S. L für Leistungsnähe. I, Einbeziehungsinteresse. E, Erkennbarkeit. S, Schutzbedürftigkeit. Aber sorry, du warst am Prüfen.
[01:05:38] L? Leistungsnähe. Und dann kommt aber I. I. Für Interesse. Ach, für Interesse, okay. Also fangen wir an mit L. Leistungsnähe. Das heißt, ich müsste in der Nähe der Leistung sein vom U, die der U erbringt. Ich finde, ich bin das mit meinem Auto. Ja, wenn du da am Hagen hängst oder so. I, ich müsste ein Interesse daran haben. Ne, P müsste ein Interesse daran haben, dass ich mit einbezogen werde.
[01:06:03] Ja, also was hat man nochmal gesagt beim Salatblattfall? Kind. Wohl und Wehe Formel. Wohl und Wehe, genau. Ob du für das Wohl und Wehe einzustehen hast. Das ist die alte Rechtsprechungsformel. Aber mittlerweile reicht ja jedes legitime Interesse an der Einbeziehung. Ja, weiß ich nicht. Wenn man ansonsten sagt, ja gut ist gut, dass dieser Vertragsschutzwirkung auch für den Falschparker hat, weil dann müsste ich vielleicht nicht Ersatz leisten als Parkplatztyp. Du guckst so kritisch.
[01:06:33] Du, nicht gut? Weiß ich nicht. Ich muss ja ja Neutralität wahren. Pokerfels bist du hier oder was? Es ist zu dunkel für mich. Okay. Ja, ist auch schwierig. Aber wir können das ja gemeinsam aufdröseln. Also brauchen das vielleicht nicht zu verkopft machen. Das Einbeziehungsinteresse, da gibt es keins. Grundsätzlich. Das Einbeziehungsinteresse. Ach, das, wo wir jetzt gerade sind. Sorry. Genau. Jetzt merke ich gerade, jetzt lösen wir halt die Quizfrage zusammen.
[01:07:02] Jetzt habe ich dir das abgeschnitten, das tut mir leid. Das macht ja nichts. Also ist es dann quasi nicht, das ist es dann nicht. Genau, es fehlt am Einbeziehungsinteresse und deshalb entfeiert der… Ich dachte, es reicht jedes Interesse. Ja, aber es muss irgendwie auch legitim oder schutzwürdig sein und das sieht man in solchen Fällen nicht und das finde ich auch grundsätzlich nachvollziehbar. Da besteht keinerlei Gläubiger näher. Die Einbeziehung jetzt von dir in den Schutzbereich des Abschleppvertrages zwischen P und U, welches Interesse sollte P daran haben? Ja, das stimmt.
[01:07:30] P wird das letztlich egal sein. Aber soweit ich weiß, gibt es dazu keine BGH-Rechtsprechung. Mit entsprechender Argumentation wird auch das vertretbar sein, wie so vieles. Tendenziell herrschende Meinung auf jeden Fall in der Literatur ist, dass da kein Einbeziehungsinteresse besteht. Ja gut, okay, dann machen wir jetzt… Also wir machen wieder viel Quatsch, schreibt der Bearbeiter. Wir fangen an mit vertraglichen, quasi vertraglichen, sachenrechtlichen, deliktsrechtlichen und bereicherungsrechtlichen. Ja, ja. Und wir haben gesehen, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, VSD geht nicht, weil kein
[01:08:00] Einbeziehungsinteresse. Ja. Als nächste Anspruchsgrundlage kommt dann, man könnte mal kurz überlegen, kommen Ansprüche aus GUA irgendwie in Betracht? Und jetzt aufpassen, Falle. Oh je, ich finde wieder eine Falle. Das würde ja was voraussetzen. Dass das eine Geschäftsführung ist. Dass der Abschleppunternehmer ein Geschäft von A durchführt. Ein Geschäft von A führt, ja, das passt nicht. Nee, wer führt nämlich ein Geschäft von A durch? P. P, genau. Und was macht der Abschleppunternehmer?
[01:08:27] Der erfüllt seinen Vertrag, den er mit P hat, seinen Werkvertrag. Ja. Und deshalb ist hier GUA gesperrt, weil er seinen Werkvertrag mit P hat, der abschließende Regelung enthält. Also hier keine Super-Regressnorm, keine GUA. Deswegen jetzt EBV. Deswegen EBV. Dann Lieblingsthema. Ja, ich liebe EBV. Ich habe richtig Angst, mich in die Nesseln zu setzen. An Voraussetzungen jeder Norm aus dem EBV, jeder Haftungsnorm ist erstmal welche? Natürlich die Vindikationslage. Genau.
[01:08:55] Das EBV, das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ja, das heißt? Das bedeutet, ich müsste Eigentümerin sein. Bist du? Bin ich? Einfach. U, Besitzer. Genau. In dem Moment? Ist er? Ist er? Und jetzt? Ohne Recht zum Besitz. Ohne Recht zum Besitz. Das ist jetzt spannend. 986. 986. Also, könnte sich, ein Recht zum Besitz könnte sich vielleicht aus dem Werkvertrag ergeben, den U mit P geschlossen hat? Mhm. Bin ich da auf der richtigen Fährte? Ja, man muss jetzt nur aufpassen. Aufpassen.
[01:09:24] Zwischen wen der Vertrag gilt, hast du schon gesagt. Zwischen U und P, habe ich gerade gesagt. Also nicht mit dir geschlossen. Nicht mit mir. Mhm. Aber? Aber er könnte ja, Moment, wie war das nochmal? Ah, ein Besitzmittler? Ne, das ist es nicht. Nein. Warte, warte, warte. Wie heißt das denn nochmal? Also, er hat kein eigenes, aber ein abgeleitetes Besitzrecht. So, abgeleitetes Besitzrecht nach 986 Absatz 1 Satz 1 Variante 2 in Verbindung mit Satz 2 von 986. Könnte er haben oder hat er auch.
[01:09:54] Warum nämlich? Wie du schon sagst, U hat seinen Vertrag mit P, Werkvertrag. In diesem Verhältnis ist er also zum Besitz berechtigt. Aber Problem, Relativität der Schuldverhältnisse, der Vertrag gilt ja nicht zwischen dir und du. Aber was ist denn mit P? P hat? P hat? P hat auch ein Recht zum Besitz. Aufgrund des, ja, warum hat er denn ein Recht zum Besitz? Hä? Warum hat er denn ein Recht zum Besitz an meinem Auto auf einmal? Wegen der verbotenen Eigenmacht? Genau, wegen der verbotenen Eigenmacht.
[01:10:20] Ich habe erstens mal Selbsthilferechte nach 8,59 BGB, deshalb darf ich das besitzen. Und zweitens, die berechtigte GOA ist ihrerseits auch ein Recht zum Besitz. Also P ist berechtigt zum Besitz aufgrund berechtigter GOA und aufgrund von 8,59 BGB zum Besitz berechtigt gegenüber A. Und U ist seinerseits zum Besitz berechtigt gegenüber P aufgrund des Werkvertrags. Also haben wir ein abgeleitetes Besitzrecht. Also keine Vindikationslage, kein EBV zum Glück. Gott sei Dank, wieder raus.
[01:10:49] Du findest es bestimmt schade, oder? Ja, ein bisschen schade ist das schon. Das heißt, es ist 7-StVG? Ja, jetzt bevor wir zu 7 kommen, einmal kurz 8,23,1 ansprechen. Der geht natürlich durch, wenn U tatsächlich schuldhaft gehandelt hat. Ist eine Frage des Einzelfalls. Und jetzt noch 7-StVG und das ist auch super interessant. Der bleibt ja jetzt übrig und das ist auch die richtige Antwort. Der Abgeschleppte kann aus 7 Absatz 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschädigung haben. Gegen den Unternehmer.
[01:11:19] Aber der Unternehmer müsste jetzt Halter sein? Genau, der Unternehmer muss Halter sein des Fahrzeuges, das abschleppt. Ja. Und also ich habe den Fall nicht so ausdrücklich geschildert, aber impliziert ist, dass bei diesem Abschleppen, also während des Abschleppvorganges ja ein Schaden eintritt. Und zwar durch das Auto von U, also durch den Abschleppwagen. Ja, genau. Wobei man schon diskutieren kann, da sind wir jetzt bei der Prüfung des Merkmals bei Betrieb. Was ist alles bei Betrieb des abschleppenden Wagens?
[01:11:48] Oh, das könnten wir jetzt auch nochmal aufmachen. Ja, genau. Jetzt können wir nochmal mit Verkehrsverkehrsbeschleuchern besprechen. Nee, aber da wissen wir alle, das legt man grundsätzlich ja weit aus. Dafür hätte ich dich jetzt gefeiert, wenn dieser Fall jetzt sich gedreht hätte in eine Verkehrsbekehrsbeschleuchung. Ja, und jetzt komme ich eigentlich mal zu der aktuellen Entscheidung, die anders für diese Podcast-Reihe ist. Nein, Scherz.
[01:12:09] Also grundsätzlich kommt ein Anspruch des Abgeschleppten in Betracht aus 7 Absatz 1 StVG, wenn und weil bei Betrieb des Fahrzeuges, dass das Kraftfahrzeug abschleppt, ein Schaden eingetreten ist. Das impliziert natürlich, der U, der Abschleppunternehmer muss, wie der Regelfall sein, dürfte auch Halter dieses Wagens sein, dass das Fahrzeug abschleppt. Und da muss man jetzt interessanterweise unterscheiden, wie das genau abläuft. Erstmal finde ich das irgendwie wenig überraschend. Ich bin gespannt, was jetzt kommt.
[01:12:39] Ja, also du wirst dich wundern. Wie ist das, wenn dein Fahrzeug hinten drauf geladen wird auf so einer Ladefläche? Ja. Und jetzt beim Fahren entsteht ein Schaden an diesem Auto. Zum Beispiel, keine Ahnung, es löst sich irgendwas an dem Fahrzeug, das abschleppt und dein Auto wird beschädigt. Ja, ja, ja. 7 Absatz 1 StVG, Antwort. Ja. Nein. Nein? Aber warte, er ist Halter? Er ist Halter bei Betrieb.
[01:13:08] Mein Eigentum ist verletzt bei Betrieb. Der Grundtatbestand ist unproblematisch. 7 Absatz 1 StVG liegt grundsätzlich vor. Oh, wir wägen jetzt, aber nicht in der Abwägung finden wir jetzt. Nee, es gibt eine Ausschlussnorm, das ist der 8 StVG. Ich lese den mal vor. 8 StVG, Ziffer 3. Die Vorschriften des 7 StVG gelten nicht, wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist.
[01:13:34] Es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Und wenn dein Fahrzeug hinten draufgeladen ist auf eine Ladefläche, wird es befördert durch das Fahrzeug, von dem die Betriebsgefahr ausgehen könnte. Und deswegen kannst du keinen Anspruch nach 7 Absatz 1 StVG gegen den Abschleppunternehmer als Halter haben. Ah, das gilt ja dann aber immer, ne? Sobald ein Fahrzeug auf irgendeinem anderen Fahrzeug draufgesattelt ist? Ja. Interessant.
[01:13:57] Man kann darüber streiten, ob dieser Fall nicht auch in die nachfolgende Kategorie fällt. Jetzt wandeln wir wieder den Fall ein bisschen ab. Und zwar bist du jetzt nicht hinten auf der Ladefläche, sondern du bist mittels eines Haken befestigt. Ja. So hast du vielleicht auch schon mal gesehen im Stadtbild, so halb. Ja, ja, ja, ja. Auf diesem Wagen, der abgesteppt wird. Jedenfalls muss dein Kraftfahrzeug, muss nicht gelenkt werden, da muss auch nicht gebremst werden, du bist da montiert praktisch. Mhm.
[01:14:25] Man kann sich schon fragen, ob das nicht auch eine Kategorie des 8 Ziffer 3 ist, ob das nicht eine Beförderung ist. Aber man löst diesen Fall herkömmlicherweise anders. Hast du eine Idee zufällig? Das kegelt man über den 7 Absatz 1 unmittelbar schon raus. Warte, dafür müsste ich jetzt den 7 nochmal lesen kurz. Ich will es einmal versuchen. Wird bei dem Betrieb eines Kfz eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, die Verletzenden daraus entschieden, Schaden zu ersetzen. Aber mit Absatz 2 hat das nicht zu tun, oder? Nee, das hat was mit dem Betrieb zu tun. Bei Betrieb, okay.
[01:14:55] Und das ist eine Rechtsfigur, die kann man sich glaube ich nicht aus dem Gesetz erschließen. Davon muss man mal gehört haben. Dann musst du jetzt aber nochmal sagen, der Vollständigkeit halber, was sind denn nochmal die Merkmale vom Bei Betrieb? Bei Betrieb? Ja. Das spielt dafür gar keine Rolle. Also ich kann das… Sag trotzdem nochmal kurz eine Wiederholung. Bei Betrieb.
[01:15:14] Bei Betrieb erstens. Das Merkmal wird klassischerweise weit ausgelegt. Das ist nämlich nach der Rechtsprechung der Preis dafür, dass man durch das Fahren oder durch Führen eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft. Deswegen legt man das Merkmal weit aus. Und bei Betrieb ist ein Schaden immer dann eingetreten, wenn ein enger, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges besteht.
[01:15:39] Und ob der Schaden bei Betrieb eingetreten ist, das wird letztlich anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung entschieden, ob nämlich das Schadensereignis durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Aha. Also… Das sind die drei Sätze, die wichtig sind. Weite Auslegung, dann der enge örtlich-zeitlich Zusammenhang mit dem Betrieb oder einer Betriebseinrichtung. Und letztlich entscheidet man anhand einer wertenden Betrachtung, ob das Schadensereignis durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Aber diese Definition brauchst du gar nicht.
[01:16:07] Okay, aber war ja schon mal gut zur Wiederholung nochmal, dann müsst ihr das nicht nochmal nachgucken. Ja, genau. Ist ja immer gut, sowas nochmal aufzufrischen. Ja, es gibt diese Rechtsfigur der Betriebseinheit. Wenn der Haken die Betriebseinheit mit dem… Genau. Man sagt nämlich, wenn das abgeschleppte Fahrzeug selbst nicht mehr gelenkt werden kann und auch nicht gebremst werden kann, dann bildet das abschleppende Fahrzeug und das abgeschleppte Fahrzeug, die bilden eine Betriebseinheit.
[01:16:33] Die werden praktisch als Einheit betrachtet und deshalb findet untereinander auch keine Haftung wegen Betriebsgefahren statt. Ja, verstanden. Also danach auch kein Anspruch nach 7.1 StVG. Ja, ja, aber was ist denn jetzt los? Dann würde nur noch Delikt in dem Fall helfen. Nee, nee. Ich habe ja gesagt, 7.1 kann in Betracht kommen und der kann jetzt in einer Konstellation in Betracht kommen. Bei dem Hakenfall? Nee, nicht mehr bei dem Hakenfall. Wir ändern den Fall jetzt wieder ab.
[01:16:58] Also nochmal zur Wiederholung. Wenn das Auto auf die Ladefläche hingeladen wird, dann scheidest du in der Regel aus nach § 8 Ziffer 3 StVG. In Klammern, man kann sich fragen, das ist ja eigentlich auch ein Fall der Betriebseinheit. Man kann das auch über Betriebseinheit lösen. Bei diesem Hakenfall löst man das herkömmlicherweise darüber, dass man sagt, es besteht eine Betriebseinheit, also keine Haftung untereinander. In Klammern, man könnte erwägen auch das über 8 Ziffer 3 StVG zu lösen.
[01:17:23] So, es gibt jetzt einen Fall, wo es eine Rolle spielen kann, wo tatsächlich eine Haftung stattfinden kann des Halters des abschleppenden Wagens gegenüber dem Halter oder Eigentümer des Wagens, der abgeschleppt wird. Und das ist nämlich der Fall, wenn klassisch abgeschleppt wird, nämlich so mittels eines Seils oder einer Stange und dass in einem abgeschleppten Fahrzeug jemand sitzen muss, um dieses zu lenken oder zu bremsen. Ach du liebe Zeit. Hast du vor Augen? Ich hatte es tatsächlich mal, ich wurde mal abgeschleppt mit einem alten Fahrzeug, das ich hatte. Ich dachte, du wurdest noch nie abgeschleppt.
[01:17:53] Achso, ich wurde noch nie wegen unbefugten Falschparkens abgeschleppt. Ich wurde, das ist tatsächlich eine interessante Story, das war erstes, also es war kurz vor Beginn des ersten Semesters und ich bin mit meiner damaligen Freundin und meinem über 20 Jahre alten Kraftfahrzeug auf die Autobahn gefahren mit den ganzen Klotten hinten drin, weil man umziehen wollte. Und wirklich keine 100 Meter auf der Autobahn fängt es auf einmal an zu dampfen aus dem Motor. Oh nein. Ja, und da war die große Reise auch schon zu Ende und da musste ich abgeschleppt werden.
[01:18:20] Und da war es tatsächlich so, das Abschleppen funktionierte da über ADAC so, dass das über ein Seil gemacht worden ist in dem Fall. Und ich saß hinten drin tatsächlich die ganze Zeit und habe noch gelenkt und auch bei Bedarf gebremst, als ich abgeschleppt wurde. Ach interessant.
[01:19:04] Ja, genau. Das haben wir ja vorhin auch schon einmal gesagt, aber an dieser Stelle auch nochmal, wenn das schuldhaft war, kommen deliktische Ansprüche in Betracht. Weil es so schön ist, welche Ansprüche kommen denn gegen den Parkplatzberechtigten in Betracht? Also derjenige, der den Abschleppauftrag erteilt hat, wenn das Fahrzeug beschädigt wird beim Abschleppen. Fällt dir ein vertraglicher Anspruch ein? Oder vertragsrechtlich? Ich will das irgendwie so konstruieren, dass der U der Erfüllungsgehilfe von P ist.
[01:19:33] Aber jetzt komme ich nicht weiter. Ja, wir haben ja gesehen oben, was besteht nochmal zwischen P und dir oder zwischen P und dem Falschparker A? Ein Mietvertrag. Ja, wenn er zu Ende ist und abgeschleppt wird, ja nicht mehr. Dann aber eine GOA. Genau, eine berechtigte GOA. Ach, und zur Erfüllung der Verbindlichkeit, ich satze P den U als Erfüllungsgehilfe. Ja, zur Erfüllung der Verbindlichkeit. Das ist nicht ganz passend.
[01:20:00] Nicht ganz passend, aber es besteht eine berechtigte GOA im Regelfall und die ist ja ein Schuldverhältnis im Sinne von 280.1. Und das ist nämlich die Anspruchsgrundlage, die in Betracht kommt. Einfach in 280. 280.1 in Verbindung mit der berechtigten GOA, ein Schadensersatzanspruch wegen Ausführungsverschuldens. Also weil man bei der Ausführung der GOA nicht sorgfältig war. Ja. Genau. Und da ist der U dürfte Erfüllungsgehilfe im Sinne von 278 sein und darüber kommt dann Anspruch in Betracht. Cool.
[01:20:28] Etwas anderes, was in der Literatur, also in den Fallbüchern vielfach angesprochen und auch erörtert wird, ist ein Anspruch, jetzt kommt's, A gegen P, auf Abtretung von dessen vertraglichen Anspruch gegen U aus 280.1 in Verbindung mit dem Werkvertrag nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Aha. Da war doch was. Da war doch was. Also.
[01:20:55] Drittschadensliquidation, das betrifft ja die Fallgruppe, dass jemand einen Anspruch hat, aber keinen Schaden. Genau. Und jemanden Schaden, aber keinen Anspruch. A hat den Schaden, aber keinen Anspruch gegen U? Oder wo bin ich jetzt? Ja, genau. Und P hat einen Anspruch, aber selber keinen Schaden am Auto. So, genau. Das ist die Konstruktion der Drittschadensliquidation. Auch das ist höchstrichterlich so nicht entschieden. Aber man kann Folgendes verargumentieren.
[01:21:22] Gesetz den Fall, der Falschbarker hat gegen den Abschläppunternehmer keinen Anspruch oder nur einen deliktsrechtlichen Anspruch. Also wenn man einen deliktsrechtlichen Anspruch hat, der lässt nicht die Schutzbedürftigkeit im Sinne der Drittschadensliquidation entfallen, weil ein deliktsrechtlicher Anspruch schwach ist. Der ist nicht so stark wie ein vertragsrechtlicher Anspruch, da wir das vertreten müssen, vermutet. Es gibt die Zurechnung von Erfüllungsgehilf nach 278 BGB und so weiter und so fort. Also wenn man keinen vertragsrechtlichen Anspruch gegen den Abschläppunternehmer hat als Falschbarker,
[01:21:52] also und wir haben ja vorhin schon gesehen, vertragsrechtliche Ansprüche kommen in diesem Verhältnis nicht in Betracht, dann kann man in Erwägung ziehen, die Drittschadensliquidation anzuwenden. Und die Konstruktion ist die, wenn das Eigentum an dem Auto beschädigt wird, dann hat der P als Auftraggeber des Abschläppvorgangs ja selbst keinen Schaden, weil sein Eigentum nicht beschädigt worden ist. Den Schaden hat der Falschparker oder der Eigentümer des falsch parkenden Kraftfahrzeuges.
[01:22:18] Aber P hätte theoretisch ja dann einen Anspruch, wenn es sein Fahrzeug gewesen wäre, aus 281 in Verbindung mit dem Werkvertrag gegen U. Ja. Und deshalb kann man argumentieren, dass analog 285 P seinen Anspruch aus 281 gegen U abtreten muss an A, damit A einen vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen U hat. Ja. Das setzt die Schutzbedürftigkeit voraus, die ist wie gesagt gegeben, wenn man keinen vertragsrechtlichen Anspruch hat.
[01:22:45] Es stellt sich natürlich die Frage der Schutzbedürftigkeit, ob wir die annehmen können, wenn und weil wir sagen, A hat schon nach 281 in Verbindung mit berechtigter GOA aufgrund von Ausführungsverschuldens gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz. Dann dürfte man die Schutzbedürftigkeit wohl eher kritisch sehen und das eher ablehnen. Weil er dann einen vertraglichen Anspruch eigentlich hat. Genau. Er ist allerdings soweit, also da ist alles vertretbar, ist insoweit praktisch ungeklärt und das sind auch gute Nachrichten,
[01:23:12] weil man in einer Klausursituation, wenn das drankäme, wobei man sagen muss, das ist schon echt hochregt, wenn das drankäme, sind alle Ansichten, die folgerichtig begründet sind, vertretbar. Ja. Also nur nochmal so zu merken, es ist bei Drittschadensliquidation ja so, dass der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen wird dann, sodass also der Schaden von A zur Anspruchsgrundlage von P gezogen wird zum Vertrag und dann hat aber A den Anspruch auf Abtretung des ganzen Anspruchs dann.
[01:23:39] Genau. Analog 285. Das habe ich gerade nicht so klar formuliert. Also nur nochmal wirklich zur Wiederholung und zur Verdeutlichung. Drittschadensliquidation bedeutet, wir ziehen den Schaden des A oder der A, also von dir, zur Anspruchsgrundlage des P aus 280 Absatz 1 in Verbindung mit dem Werkvertrag. Jetzt hat er einen Schadenersatzanspruch, ist allerdings analog 285 verpflichtet, diesen an A abzutreten. Das ist die Drittschadensliquidation, unsere DSL. Cool, oder? Mega cool.
[01:24:08] Nach Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Drittschadensliquidation. Und wenn ich jetzt, ich bin jetzt A und ich komme jetzt zu dir als Rechtsanwalt und schildere dir das. Ja. Was schreibst du denn in den Antrag, wenn du jetzt eine Klage formulierst, gegen P? Der soll den Anspruch abtreten. Ich werde dann zu diesem Humameme. Ich verschwinde so rückwärts in die Hecke. Auf was verklagt man denn den P jetzt auf?
[01:24:35] Man verklagt ihn, ihn zu verurteilen, seinen Anspruch gegen den Werkunternehmer auf Ersatz des genau zu bezeichnenden Schadens an mich abzutreten. Den muss ich dann ja dämpfen. Das ist ja eine Willenserklärung. Ja, wie lautet der Titel dann? Der Beklagte wird verurteilt, diesen genau zu bezeichnenden Anspruch an mich abzutreten. Und das ist eine Willenserklärung und die verstrickt sich nach 894 ZPO mit Rechtskraft von selbst.
[01:25:03] Meine Güte, auch noch ein Ausflug in die ZPO endlich mal wieder. Darauf habe ich gewartet. Genau, damit auch alle aus dem Revport-Team hier bedient sind. Ja. Ja, wir sind ja bei den Ansprüchen gegen den Parkplatzberechtigten. Vertragsrechtliche Ansprüche sind wir durchgegangen. EBV kommt nicht in Betracht, haben wir oben schon gesagt. Keine Vindikationslage, weil jedenfalls die berechtigte GOA ein Recht zum Besitz gibt, als auch das Selbsthilferecht aus 859 BGB. 823 Absatz 1 BGB greift nicht mangels Verschuldens.
[01:25:31] Also in der Regel wird der Parkplatzberechtigte die Beschädigung nicht zu vertreten haben. Bleibt noch 831 Haftung für Verrichtungsgehilfen. Aber dann steht sowas wie im Sachverhalt U hat bisher immer… Nee, schon vorher. Kann schon vorher ansetzen. Ah, okay. Der U ist kein Verrichtungsgehilfe. Ach ja, okay, weil er ja gar nicht… Er ist nicht weisungsgebunden. …neinweisungsgebunden ist. Also er ist nicht weisungsgebunden und abhängig. Deswegen auch kein Anspruch aus 831.
[01:25:59] Ja, dann sind wir diese Ansprüche durchgegangen bei Beschädigung des Kraftfahrzeuges während des Abschleppvorganges. Das war noch die Bonusschleife. Und jetzt kommt noch ein… One more thing. Oh ja. Ja, jetzt damit auch… Gibt es noch eine Quizfrage? Nee, das nicht. Aber damit auch Richard glücklich ist, kommt jetzt noch einmal Örecht dran. Das war Ironie. Gegrüßt sei Richard an dieser Stelle. Ja, genau, weil Richard nicht so Örecht-Fan ist. Aber jetzt sag bitte nicht, wie wäre das, wenn P die Stadt Münster wäre?
[01:26:28] Ja, wie wäre das, wenn U… Ich fange mit U an. Wenn U nicht im Auftrag von P tätig wird, sondern im Auftrag der Polizei. Ach, herrje. Dann verweisen wir auf die Folgen zur… Genau. …Klaas, Klaus und… Martin. Martin. Genau. Und das war es dann an dieser Stelle. Vielen Dank fürs Zuhören und wir hören uns dann beim nächsten Mal. Nee, es ist so, wenn der U als privater Unternehmer im Auftrag der Polizei oder der Ordnungsbehörde tätig wird, dann ist er verwaltungsrechtlich gesprochen ein Verwaltungshelfer, der auch hoheitlich tätig wird.
[01:26:57] Und wenn dann etwas beim Abschleppvorgang schief geht, wir sind ja immer noch in Zivilrechtsklausuren, dann ist er ein haftungsrechtlicher Beamter. Ja, ja, ja. Und was kommt dann nochmal in? Ja, hier so Amtshaftung oder nicht? Genau, dann kommt 839 BGB in Verbindung mit 834 Grundgesetz in Betracht als… Mit Artikel 34, nicht 834 Grundgesetz.
[01:27:16] Oh, habe ich 834 Grundgesetz? Das ist natürlich schwer. Grober Schnitzer hier. Also 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz kommt dann in Betracht gegen, jetzt nicht den Abschleppunternehmer, sondern gegen den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, für den er tätig geworden ist. Also bei der Polizei ist in Nordrhein-Westfalen halt das Land oder wenn er für die Ordnungsbehörde tätig geworden ist, dann haftet die Gemeinde. Also die Gemeinde, Polizei oder wer auch immer muss sich dann zurechnen lassen. Genau, Gemeinde oder Land.
[01:27:46] Ja, das ist eine, aber es kommt auch was Vertragsrechtliches in Betracht. Und das ist auch schon Gegenstand von Klausuren gewesen. Es kommt was Vertragsrechtliches in Betracht gegen, warte mal… Gegen den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, also das Land oder die Gemeinde oder die Stadt. Warte mal, die schleppen ab oder lassen abschleppen, aber wegen… ja, weil man da nicht parken darf, Parkverbot oder sowas, ne? Was ist denn da was Vertragsrechtliches? Tja, was könnte das sein? Das ist, gibt es auch eine… Ah, Tipp!
[01:28:16] Examsrelevante BGH-Entscheidung zu. Das hat was mit 280 zu tun. Aber welches Schuldverhältnis? Ach, hier so, ne, öffentlich-rechtlicher… ja. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch? Nee, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist es nicht, aber… Ich werde hier mit irgendwelchen Begriffen unter… Öffentlich-rechtlich klingt schon mal gut. Öffentlich-rechtlicher Vertrag? Ja, genau. Es wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis geschlossen und zwar ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, analog 688 BGB nach der Rechtsprechung des BGH.
[01:28:45] Das sind Fälle, die durchaus halt in Zivilrechtsklausuren vorkommen können, sind zivilrechtliche Haftungsnormen und der Rechtsweg ist da auch zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Das ist nämlich geregelt in § 40 Absatz 2 VWGO. Da steht drin, für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
[01:29:10] 40 Absatz 2 VWGO, übrigens eine sehr unterschätzte Norm. Das ist was, was man gar nicht auf dem Schirm hat. Und dann kommt dieser eine Fall. Nicht, dass das kriegsentscheidend wäre für irgendeine Klausur, aber wäre doch cool, wenn man es erst gesehen hat. Und für Amtshaftung allgemein, das ist ja schon im Grundgesetz, also ganz hoch aufgehangen geregelt, dass der Artikel 34 Grundgesetz Satz 3, da steht drin, für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
[01:29:39] Das ist die Rechtswegeröffnung für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Ja, aber dann habe ich jetzt alles. Du auch. Also herzlichen Glückwunsch nochmal, dass du hier das durchgemacht hast, diese Achterbahnfahrt mit vielen Loopings und viel Nervenkitzel. Ja. Auch so ein bisschen, war auch ein bisschen aufregend und man hatte auch manchmal zwischendurch Angst, ob wir das so durchhalten, aber haben wir ganz gut hinbekommen.
[01:30:03] Ja, ich steige auch gerade so ein bisschen aus oder es hat jetzt gerade angehalten, die Achterbahn und ich fühle mich so, als würde ich nicht wissen, ob ich jetzt gleich kotze oder ob ich mich irgendwie freuen soll und ganz viel lache. Ja, diese wabbeligen Beine, so Gummibeine. Es ist noch ein bisschen unbestimmt bei mir, aber. Ach, ich bin ganz beschwingt. Auf den Flügeln unserer super Regressnorm der GOA segle ich jetzt gleich erstmal ins Wochenende. Wir nehmen nämlich an einem Freitag auf.
[01:30:30] Es war cool. Es hat mir sehr, sehr viel Spaß gemacht, Christian. Also auch wenn das vielleicht jetzt gerade nicht so aussieht, aber das war cool. Vor allem, es war wirklich ein Ritt durch so viele Themen. Ja, wir haben alles gemacht. Wir haben einen Vertragsschluss am Anfang geredet, wir haben einen Mietvertrag, berechtigte GOA, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, Vertrag mit Schutzführung zugunsten Dritter, Drittschadensdeguitation. Ein bisschen Verkehrsunfall. Verkehrsunfall, Amtshaftung. Ein bisschen Zwangsverstreckung mit 894 ZPO.
[01:31:00] Ja, es war so ein Ritt durch das bürgerliche Recht. Ich finde, das könntest du fast als Crashguss verkaufen. Wir könnten das eigentlich zu Geld machen. Aber hier nicht. Nein, ich bin sehr froh, dass wir das Privileg haben, das umsonst zu machen. Ja, wirklich, das ist echt cool. Und schreibt uns gerne euer Feedback, ob wir diese Form von Formaten weiter verfolgen sollen. Meinst du, das kriegt man auch mit anderen Fällen hin? Ja, klar. Ich hätte da noch was im Ende. Du hättest da noch was? Ich darf ja nicht mehr mit meinen Alfred-Bio-Leg-Metaphern kommen, aber ich hätte auch noch was weiteres vorbereitet.
[01:31:29] Also wenn du noch mal was mit mir aufnehmen willst, dann erlaube ich auch Alfred-Bio-Leg-Metaphern. Okay, dann machen wir das so. Cool. In dem Sinne. In dem Sinne. Ich fand's super. Und wir freuen uns über dein Feedback. Liebe Hörerin, lieber Hörer, schreib uns und wir gehen jetzt nach Hause, würde ich sagen. Ja. Ja, okay. Danke fürs Zuhören. Das ehrt dich übrigens. Also sorry, wenn ich jetzt nochmal... Also liebe Hörerinnen, lieber Hörer, wenn du jetzt noch dran bist, mega Respekt. Also cool, dass du noch da bist. Ja, ich hab auch Respekt. Cool. Cool, cool, cool. Vielen Dank. Tschüss. Danke, danke, danke schön. Tschüss.
[01:32:01] Alle hier geäußerten Ansichten sind nur unsere persönlichen Ansichten und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. Reiffort ist eine Produktion des Oberlandesgerichtshamm. Wir hören uns in der nächsten Folge wieder. Tschüss. Tschüss. Tschüss.
.jpg?w=365)