Manchmal, ja manchmal da hat einen das Zivilrecht so richtig am Haken! Da löst man die Bremsen, da lässt man sich mitziehen, da wird man nur zu gerne in Verwahrung genommen. Ihr ahnt es schon: In dieser Folge geht es um die allseits beliebten Abschleppfälle, hier in der Geschmacksrichtung „Zivilrecht“ (für die öffentlich-rechtlichen Abschleppfälle geht es bitte hier entlang). Zugleich feiert mit dieser Folge unsere Reihe zum materiellen Recht (die Folgen Materielles ZivilR 1 und 2 gibt es hier) ein Comeback - und zwar eingekleidet in eine neue Formatidee: Nur einer - in diesem Fall: Christian Walz - weiß, worum es in der Folge gehen wird und hat das Thema vorbereitet, sein Gegenüber - in diesem Fall: Anna Henrichs - stolpert ahnungslos in die Aufnahme und wird zu Beginn auch noch mit knifflige Quizfragen malträtiert (die im Verlauf der Folge natürlich aufgelöst werden). Mitraten erwünscht! Auf diese Weise erarbeiten sich die beiden das Themenfeld der zivilrechtlichen Abschleppfälle von den absoluten Grundlagen bis hin zu nerdigen Detailfragen. Und weil es sich bei den Abschleppfällen um eine echte Querschnittsmaterie handelt, lernt man wie Nebenbei noch allerhand um Besitzrecht, GoA und Deliktsrecht. Lasst uns unbedingt wissen, wie Euch diese neu-alte Formatidee gefällt. Nächste Woche erscheint Folge 2 - viel Spaß beim Hören!
Besprochene Entscheidungen:
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25 –
BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15 –
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 –
BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11 –
BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11 –
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, BGHZ 181, 233-242
Kapitelmarken:
00:00 Einleitung
06:49 Die sechs Quiz-Fragen
17:19 Grundfall
18:54 Possessorische Besitzschutzansprüche
23:39 Besitzstörung, teilweise Besitzentziehung (Auflösung Frage 1) und Selbsthilferechte
28:23 Wer ist Störer?
29:23 Anspruch aus § 1004 BGB
31:05 Anspruch aus § 823 I BGB und §§ 823 II, 858 BGB
34:34 Unterlassungsansprüche und Unterlassungserklärungen
46:56 Abwandlung 1
48:13 Vertragsschluss
49:12 Verbotene Eigenmacht nach Mietvertragsende? (Auflösung Frage 2)
58:32 Abwandlung 2
01:00:15 Vertragliche Ansprüche, culpa post contractum finitum
01:03:04 Normzweck und Systematik der GoA, §§ 677 ff. BGB
01:10:19 Voraussetzungen der berechtigten GoA und „Fremdheit“ des Geschäfts
01:20:23 Fremdgeschäftsführungswille (Auflösung Frage 4)
01:27:47 „Berechtigung“ der GoA, § 683 BGB
01:38:15 Deliktsrechtliche Ansprüche, § 823 I BGB und § 823 II BGB iVm. § 858 BGB
01:42:10 Wann GoA, wann Deliktsrecht? (Auflösung Frage 3)
01:45:53 Fazit
http://www.instagram.com/ref.pod/
E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com
Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
[00:00:00] Hallo und herzlich willkommen zu RefPod, dein Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat, produziert vom Oberlandesgericht Hamm. Mein Name ist Anna Henrichs, ich bin Richterin und AG-Leiterin und ich begrüße dich zu dieser neuen Folge. Und ehrlich gesagt, ich weiß gar nicht so richtig, wie ich einsteigen soll, weil heute passiert etwas ganz Besonderes. Ich sitze hier, moderiere eine Folge, von der ich nicht weiß, was heute passiert.
[00:00:23] Mir gegenüber sitzt der Christian, also Christian Walz, den ihr alle kennt. Er tauscht Rollen heute. Hi Christian. Hallo, warum lachst du jetzt? Ich lache, es ist super, super komisch, weil dich jetzt hier, ja dich zu begrüßen, wo du eigentlich viele, viele Folgen ja moderiert hast. Ja, vielen Dank, dass ich hier Gast sein darf heute und die lieben Hörerinnen und Hörer. Jetzt übernimmt direkt die Moderation, merkt ihr das? Ich cover direkt alles. Nee, aber ist ja witzige Situation, weil die Hörerinnen und Hörer haben jetzt gerade einen Wissensvorsprung.
[00:00:53] Die werden wahrscheinlich fast alle wissen, worum es geht, weil die ja die Überschrift steht. Es steht ja im Titel. Ja, du hast recht. Eieiei, ich begebe mich also heute auch sehr unbekannte Pfade. Ich bin ziemlich aufgeregt. Genau, wir probieren heute mal was Neues aus. Das ist so ein bisschen ein Prototyp. Deshalb hier auch schon mal an dieser Stelle der Appell an dich, liebe Hörerinnen und Hörer. Schreib uns sehr gerne nach dieser Folge, was du von diesem Format hältst, wie du das findest und so weiter, ob es dir etwas bringt.
[00:01:19] Ich habe nämlich heute etwas mitgebracht. Das ist ein Thema aus Anlass einer aktuellen BGH-Entscheidung, ein materiell rechtliches Thema und dazu auch einige Quizfragen, die ich stellen werde. Und ich werde so ein bisschen einführen, das systematisch darstellen. Ja, ich werde wie gesagt Anna mit Quizfragen mal trittieren. Ja, ich habe richtig Lust. Und Anna hat eine mindestens genauso anspruchsvolle Rolle, nämlich mich zu strukturieren, mich einzufangen, wenn ich hier wieder juramäßig total eskaliere.
[00:01:47] Auch die Fragen zu stellen, die das aufwirft, was ich später sagen werde. Ja, und dich, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, dann durch diesen Strudel zu führen, in den ich euch gleich alle reinreißen möchte. Ich kann schon mal versprechen, heute kommt das ABC des Jura. Wir machen alles Mögliche, was mit Jura zu tun hat. Es geht um, mal gucken, ob du jetzt auf das Thema kommen wirst. Okay, ich bin gespannt.
[00:02:08] Es geht um A wie Auto, B wie Bereicherungsrecht, C, mir viel nichts Gutes ein, deswegen C wie Klauen, wie Klauen, so weil es vielleicht auch ein bisschen komisch wird, D wie Deliktsrecht, E wie Eselsbrücken. Ich habe natürlich Eselsbrücken mit dabei. F wie Vertragsschluss, nur falsch geschrieben mit F. G wie GOA. Natürlich, okay, also pass auf. Und es geht bis Z sogar. Oh, bis Z? Wir werden auch über die Zession sprechen. Ah, ja. Es ist eine Achterbahnfahrt durch die ersten drei Bücher des BGB. Oh Gott, okay.
[00:02:38] Ich verlasse an der Stelle den Raum. Ich mag nämlich weder Achterbahnfahren noch, ja doch, die ersten drei Bücher des BGB finde ich eigentlich ganz okay. Das ist eigentlich ganz okay, ne? Finde ich nämlich auch. Wir sprechen nämlich heute, soll ich es verraten? Ja, ja, ja. Warte, warte. Ich habe... Das ist die erste Quizfrage schon fast. Das ist eine offene Frage. Worum geht es jetzt? Offene Frage. Meine erste Assoziation war, ich habe nur auf die GOA gewartet, Abschleppfälle? So. Ah.
[00:03:31] Ah. Es wirft wirklich viele spannende Fragen auf. Und ja, wie gesagt, das ist eine kleine Achterbahnfahrt. Okay. Was fühlst du bei Abschleppfällen? Also hast du da bestimmte Gefühle eigentlich zu? Ja, ich sage ganz ehrlich, ich habe nicht so positive Gefühle dafür. Ich weiß nicht, ob es dem einen oder anderen Hörer auch so geht. Abschleppfälle finde ich immer so ein bisschen dröge irgendwie. Ich finde, die sind so sperrig. Ich finde, das hat irgendwie, das ist so viel schachtelig, schachtelig. Ich kann mir gar nicht vorstellen, es kommt so oft vor irgendwie in den Klausuren.
[00:04:00] Oder es ist immer ständig Thema und ich frage mich, kommt das in der Praxis eigentlich auch so oft vor? Aber scheinbar schon. Ja, total würde ich sagen. Also gut, ich habe keinen Überblick. Ich habe gelernt in der Vorbereitung, es gibt einen Abschleppatlas. Da habe ich gelernt, die meisten Autos, nämlich 187 am Tag im Schnitt, werden in Berlin abgeschleppt. Aber am teuersten ist es, in Hamburg abgeschleppt zu werden. Das kostet im Schnitt, einmal abschleppen kostet, wie viel, was würdest du schätzen? Ein Taui? Boah, das ist, glaube ich, sehr teuer. 450 Euro. Aha, okay. Aber ich finde das als Phänomen, finde ich es auch total uninteressant.
[00:04:28] Ich hätte nie gedacht, dass ich mich jemals eingehender mal mit Abschleppfällen beschäftigen würde. Aber wenn man dann die coole, smarte Jura-Brille aufsetzt, dann ist das halt schon faszinierend, wie du dieses Alltagsphänomen so langsam filetierst und in deine rechtliche Schubladen packst, um es zu lösen. Und das machen wir heute. Jetzt kriege ich doch ein bisschen Lust. Aber ich möchte unsere Hörerinnen und Hörer einmal kurz auffordern, vielleicht hat mal jemand Lust zu schreiben, der schon mal abgeschleppt worden ist. Ich kenne niemanden, der schon abgeschleppt worden ist. Nee, ich auch nicht. Ich fahre halt kein Auto.
[00:04:58] Dann ist es relativ einfach, nicht abgeschleppt zu werden. Mein Fahrrad wurde mal umgestellt. Das ist ein bisschen was anderes, aber es war auch ein Schock. Dann gehst du aus dem Laden raus und dann ist dein Fahrrad weg. Hast du es wiedergefunden? Ja, ich habe es wiedergefunden, aber komischerweise war da kein Hinweisschild. Also stand dann so um die Ecke irgendwie. Ich habe das vielleicht ein bisschen unklug abgestellt. Das hätte ich jetzt auch vermutet. Ja. Wir können an dieser Stelle auch einmal Bezug nehmen. Abschleppfälle, die gibt es ja in unterschiedlichen Varianten. Wir sprechen hier über die zivilrechtlichen Abschleppfälle.
[00:05:26] Wir haben schon Folgen zu den öffentlich-rechtlichen Abschleppfällen gemacht. Das sind unsere Folgen zur Verwaltungsvollstreckung mit Klaas, Klaus und Martin. Das sind die Folgen 64 bis 66. Also da gerne reinhören, wenn du dich für die öffentlich-rechtlichen Abschleppfälle interessierst. Aber, soweit ich mich erinnere, gibt es doch eine Folge, wo du auch schon mal einen Abschleppfall besprochen hast. Ach krass, das erinnerst du dir? Das erinnere ich voll. Ja, wir haben, dann bringe ich das jetzt an dieser Stelle. Wir haben in einem Rechtsprechungsbettel, das ist die Folge 27, über eine auch sehr
[00:05:57] examsrelevante Abschleppfeilentscheidung gesprochen. Die werden wir auch in den Shownotes verlinken. Die kommt hier in meiner Darstellung aber auch nochmal vor. Wie gesagt, ich mache einen Rundumschlag. Alles, was die Abschleppfälle betrifft, wird heute zur Sprache gebracht. Hoffe ich. Es wird der ultimative Abschleppfall-Podcast. Ja, ich wollte gerade fragen. Es hört sich so an, als wäre das die Folge, die du hören musst, wenn du Abschleppfälle lernen möchtest. Ja, und ich sage noch mehr, nicht nur das. Wie gesagt. Steck den mal. Da steckt die Latte nur noch mehr höher. Ja, genau. Jetzt wird dir noch, jetzt überschlage ich mich gleich schon.
[00:06:25] Nee, aber es ist auch wirklich, es wird allgemein sehr interessant. In dem Sinne. Also in dem Sinne übernehme ich jetzt wieder die Moderator so kurz und sage, hiermit feuerfrei, Christian. Ich bin ganz gespannt, was du mir mitgebracht hast. Jetzt gehen wir aber erst durch den Jingle. Ach ja, der Jingle. Der Jingle. Und nach dem Jingle kommen dann erstmal die Quizfragen. Okay, okay. Ab durch den Jingle. Bis gleich. Bis gleich. Okay, Jingle vorbei. Es geht los. Mich erwarten jetzt Quizfragen. Genau, ich habe sechs Quizfragen mitgebracht.
[00:06:55] Die uns jetzt durch die Thematik führen werden. Ich werde die zu Beginn jetzt Anna stellen. Und du, liebe Hörerin, lieber Hörer, darfst natürlich mitraten, wo auch immer du gerade den Podcast hörst. Und dann muss Anna sich entsprechend für eine Antwortmöglichkeit entscheiden. Und das werde ich dann im Laufe der Darstellung auflösen. Frage 1. Jetzt muss so ein Jingle kommen wie bei Nütteljau. Genau. Was begeht grundsätzlich ein Falschparker? A. Eine Besitzstörung. B.
[00:07:25] Eine teilweise Besitzentziehung. Oder C. Sowohl eine Besitzstörung als auch eine teilweise Besitzentziehung. Frage klar. Ja, Frage klar. Okay. Ich hatte kurz gehofft, dass sie ein bisschen differenzierter ist. Nach Besitzstörung habe ich nämlich gedacht, yay, das nehme ich. Und dann kam aber Besitzentziehung. Und da dachte ich, oje, okay. Okay, ich soll also den Unterschied, muss ich jetzt wissen, um die Frage zu beantworten, zwischen Besitzstörung und Besitzentziehung.
[00:07:53] Ist nicht eine Besitzentziehung auch eine Besitzstörung? Was hat es damit auf sich, dass du differenzierst zwischen teilweise und nicht teilweise? Ah, ich muss mich jetzt entscheiden, glaube ich, oder? Also das teilweise ist darauf bezogen, dass in den meisten Fällen, und das liegt auch der Frage zugrunde, dass jemand auf einem Grundstück parkt und da noch weiter Platz ist. Ah, okay. Okay. Besitzstörung? Das ist auch eine schwierige Frage. Das ist gar nicht so. Kann man länger knobeln?
[00:08:19] Oh je, ich setze mich direkt in die Nesse, das ist peinlich. Ich brech ab. Sag nochmal kurz, Besitzstörung, Besitzentziehung oder beides? Ich nehme einfach mal beides. Im Zweifel ist es immer beides. So, eingeloggt. Frage zwei. Begeht der Mieter von Räumen verbotene Eigenmacht, wenn er die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt? A, ja, B, nein, C, es kommt darauf an.
[00:08:48] Der Mieter von Räumen, die Miete wird beendet und die fehlende Rückgabe. Er ist dann verpflichtet zur Rückgabe, aber vielleicht hat er ein Recht zum Besitz. Jetzt macht man das nicht vielleicht irgendwie so durch den Mietvertrag, der ist aber beendet. Das kommt darauf an. Vielleicht hast du das ja nur so reingebracht. Ich kann jetzt nicht jedes Mal diese Ausweichantwort benutzen. Wieso Ausweichantwort? Ja, weil man die immer nehmen kann. Also du meinst, es kommt darauf an als Ausweichantwort? Ja, genau.
[00:09:18] Das kommt darauf an als dieses Juristen. Das kommt darauf an. Ja, komm jetzt, hau mal raus. Ja, dann. Es kommt darauf an. Es kommt darauf an. Okay. Eingeloggt. Dritte Frage. Wir lösen das am Ende alles auf. Oh Gott, ey. Hilfe. Mit Urteil vom 5. Juni 2009, ist jetzt praktisch 17 Jahre her, hat der 5. Zivilsenat des BGH zum ersten Mal in seiner Rechtsprechung einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Falschparker auf Ersatz der Abschleppkosten anerkannt. Echt?
[00:09:47] So kurz gibt es das erst? Ja, hat mich auch gewundert. Also das war erst 2009, wo das entschieden worden ist mit einem Grundsatzurteil. Auf welche Anspruchsgrundlage hat der BGH das in dieser Entscheidung gestützt? A, 677, 683 und 670, also berechtigte GOA. B, 823.1 oder C, 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Also Schutzgesetzverletzung.
[00:10:13] Also, was mir spontan einfällt, wenn ich an Abschleppfälle denke, dann denke ich ja immer direkt an GOA. Irgendwie wird das ja darüber gelöst, ohne dass ich jetzt das direkt im Detail jetzt hier aufdröseln will. Aber. Machen wir gleich noch? Leider. Super, es wird super. Achterbahnfahrt. Juhu. Aber es wäre doch witzig, wenn der BGH das 2009 vielleicht noch nicht über GOA aus irgendwelchen Gründen gelöst hätte. Vielleicht ist ja das der Witz gerade daran. Deswegen. Clown. C wie Clown. Aha. Der Witz. Deswegen schließe ich jetzt mal A aus.
[00:10:43] Bleibt also noch 823 Absatz 1. Wegen dann Besitzstörung oder so? Ja, Rechtsgutverletzung. In meiner Frage habe ich jetzt Grundstückseigentümer geschrieben. Das kann natürlich in den Abschleppfällen, wenn wir auch gleich noch zu kommen, häufig ein berechtigter Besitzer sein, der die Grundstücksfläche gemietet hat. Okay. Also Eigentumsstörung dann oder was war das andere? 823 Absatz 2 mit Schutzgesetz 850. Das könnte ja beides sein.
[00:11:12] Na gut, dann nehme ich 823 Absatz 1. 823 Absatz 1. Du lachst doch. Es ist halt doch 823 Absatz 2. Muss ich entscheiden. Wird das Eigentum gestört? Oder der berechtigte Besitz als sonstiges Rechner. Ich bleibe jetzt bei Eigentum. So. Okay. Ich muss das doch, kann doch das Auto fernhalten von meinem Eigentum. So. Soviel zur dritten Frage. B ist eingeloggt. 823 Absatz 1. Vierte Frage.
[00:11:40] Mit welchen Worten, das ist eigentlich meine Lieblingsfrage. Ich kann schon erahnen, dass manche das nervig finden, aber ich kann es nicht lassen. Ich finde es super. Es ist meine Lieblingsfrage. Okay. Okay. Ich bin gespannt. Mit welchen Worten kritisierte der bekannte Rechtswissenschaftler und Lehrbuchautor Dieter Medicus die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten auffremden Geschäft? A. Er bezeichnete diese Rechtsprechung als, Zitat, Denaturierung des Geschäftsführungsanspruchs. B.
[00:12:08] Er forderte dazu auf, Zitat, der eingetretenen Hypertrophie dieser Rechtsprechung, durch eine Präzisierung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen entgegenzuwirken. C. Er meinte, dass die Rechtsprechung die GOA zu einem, Zitat, gefährlich weiten Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen macht. B.
[00:12:57] B. B. B. Ehrlich gesagt, die Antwort B könnte ich jetzt schon wieder gar nicht wiedergeben, weil die so kompliziert war. Sag nochmal B. B. B. B. B.
[00:13:27] B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B.
[00:14:13] B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B. B.
[00:14:45] B. B. So ist es doch ursprünglich mal gedacht gewesen. Und jetzt kommt der BGH und denaturiert alles. Wofür braucht man die denn dann noch?
[00:14:57] Okay, logisch ein. So, fünfte Frage. Welche Abschleppkosten kann der Grundstückseigentümer bzw. ich versuche mich mal zu disziplinieren, jetzt allgemeiner vom Parkplatzberechtigten zu sprechen. Damit meine ich sowohl den Grundstückseigentümer als auch den berechtigten Besitzer, der das zum Beispiel gemietet hat. Also welche Abschleppkosten kann der Parkplatzberechtigte vom Falschparker grundsätzlich nicht ersetzt verlangen?
[00:15:22] Also nicht ersetzt verlangen, ja. A, Kosten der Parkraumüberwachung, B, Kosten der Halterermittlung oder C, Standkosten nach Abschluss des Abschleppvorganges. A. Boah, das ging ja schnell. Ja, was wird hier die Straße überwacht? Ich glaube, ich spinne. Solche Kosten können nicht ersetzt werden. So, und jetzt die sechste und letzte, die vorerst letzte Frage. Als was fungiert nach der Rechtsprechung des BGH der Abschleppunternehmer, wenn der Falschparker die Abschleppkosten an den Abschleppunternehmer zahlt?
[00:15:52] Grundsätzlich. Und dabei soll man unterstellen, dem Abschleppunternehmer sind keine Ansprüche oder so abgetreten worden. Mhm. Also Falschparker zahlt einem Abschleppunternehmer die Abschleppkosten. Mhm. An den Abschleppunternehmer wird nichts abgetreten. Als was fungiert er bei Entgegennahme dieser Zahlung? Ich habe verstanden. Fungiert er als Zahlstelle? Fungiert er als Zuwendungsstelle? Oder fungiert er als Leistungsstelle? Himmel, Herrgott. Der Abschleppunternehmer. Nach der Rechtsprechung des BGH. Noch nicht ein Begriff jemals gehört. Doch, hast du.
[00:16:22] Zahlstelle? Ja, hier Zahlstelle im Gericht oder was? Zahlstelle, Zuwendungsstelle oder Leistungsstelle? Zahlstelle, Zuwendungsstelle finde ich komisch. Das ist keine Zuwendung. Das würde ich ausschließen. Also bleibt auch übrig Zahl oder Leistungsstelle.
[00:16:38] Leistungsstelle würde vielleicht irgendwie sowas beinhalten, wie dass er dann von seiner Leistung befreit wird, wo ich mich gerade frage, ob das dann so ist. Vielleicht also würde das dieser Begriff implizieren und da ich, du hast so komisch dazu gesagt, ohne dass Ansprüche abgetreten sind. Ja gut, dann hätte er halt eben den Anspruch gehabt. Ich sage einfach mal Zahlstelle. Zahlstelle B eingeloggt. So, wie fühlst du dich? Ich könnte noch zehn weitere Fragen in den Luftweilenraum beantworten hier.
[00:17:07] Wollen wir langsam loslegen? Wollen wir uns da langsam in die Achterbahn reinsetzen? Ja, ich möchte hier was lernen. Ja, ich habe richtig Lust. Ja, das Schöne an diesen Abschleppfällen ist ja und deshalb üben die ja eine praktische magische Anziehungskraft auf die Justizprüfungsämter aus, dass das so Schachtelfälle sind. Du hast das ja vorhin schon angesprochen. Ich nenne das immer Matroschka-Fälle von diesen russischen Puppen, die ineinander verschachtelt sind.
[00:17:29] Und so werden wir das jetzt aus didaktischen Gründen nicht angehen, sondern wir werden das mal sauber auseinanderdröseln und deswegen werden wir auch einfach anfangen, praktisch so im Nichtschwimmerbecken, wo es noch so schön blau warm ist. Man weiß nicht so genau warum, möchte man vielleicht auch nicht wissen, aber wir fangen erst mal mit Basics an. Und dann hinterher stülpen wir die nächste Puppe darüber und dann die nächste und so weiter. Und am Ende haben wir dann den Examsfall, wie er auch in der Realität vorkommt.
[00:17:55] Deshalb starten wir jetzt mal mit unserem Grundfall. Es ist wichtig, dass wir uns die Buchstaben merken für die Namen, damit wir nicht durcheinander geraten später. Also A parkt ihr Kfz. Das bin ja ich. Stimmt, A wie Anna. Ich park mein Kfz, sehr gut. Also Anna parkt ihr Kfz auf einem von Unternehmer P betriebenen Parkplatz. Wer ist denn P? P ist der Peter, der Parkplatzberechtigte, auf dem laut einem gut sichtbaren Schild eine Höchstparkdauer von einer Stunde erlaubt ist.
[00:18:25] A überstreitet diese Parkzeit. Welche Ansprüche hat jetzt P gegen A? Ich war also zu lange weg und jetzt bin ich abgeschleppt worden. Nee, noch nicht. Da sind wir nämlich noch nicht. Ach so, was war die Frage? Dieser Fall ist nämlich, der ist gleichzeitig überhaupt nicht examensrelevant, weil so kommt das nie im Examen vor. Das wird hinterher noch viel komplizierter, weil wir die weiteren Puppen darüber stülpen. Ja, ich habe es verstanden. Jetzt sind wir einfach nur bei der Situation, du parkst zu lange, überschreitest die Parkzeit und jetzt welche Ansprüche hat aufgrund dessen der P.
[00:18:54] Ja, wie gehen wir bei einem solchen Fall vor? Wir sollten uns zunächst einmal nochmal vor Augen führen vielleicht. Und da kommen wir gleich zu unserer ersten Eselsbrücke. In welcher Reihenfolge wir Ansprüche prüfen? Ja, Vertrag, quasi vertragliche Ansprüche, dingliche Ansprüche und dann zum Schluss Bereicherungs- oder Deliktsansprüche. Ja, hast du eine Eselsbrücke, um dir das zu merken? Ah ja, ich hatte mal eine, aber ich habe es vergessen. Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter. Ach, das ist doch deine. Die hast du schon mal gebracht?
[00:19:22] Kann sein, aber die habe ich auf jeden Fall nicht erfunden. Die habe ich irgendwo auch mir aufgeschnappt. Und viel Quatsch schreibt der Bearbeiter. V für vertraglich, Quatsch für quasi vertraglich, dann viel Quatsch schreibt S für sachenrechtlich statt dinglich. Ist in diesem Kontext synonym zu verwenden. Viel Quatsch schreibt der, dann Delikts, D, der, D für deliktsrechtlich und dann B, Bearbeiter für bereicherungsrechtlich.
[00:19:48] So, und wenn wir das durchgehen, dann kommt hier ernsthaft nur zunächst, also nicht nur, ernsthaft kommen hier zunächst die sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht. Und dort insbesondere natürlich der possessorische Besitzschutz. Welche possessorischen Besitzschutzansprüche hat P hier nämlich gegen A, wenn und weil sie die Parkzeit überschreitet? Dafür müsste man jetzt als erstes mal wissen, was nochmal possessorische Besitzansprüche waren.
[00:20:16] Blätter, Blätter. Du meinst wahrscheinlich 861, 862. Sehr schön, genau. Und das nennt man possessorischen Besitzschutz, weil die Ansprüche allein daran anknüpfen, dass man unmittelbarer Besitzer einer Sache gewesen ist. Der muss nicht berechtigt gewesen sein. Man muss schon gar nicht Eigentümer sein, sondern an dem nackten Besitz knüpfen diese Ansprüche an. Deshalb possessorisch von Lateinisch possessio. Welche Anspruchsgrundlage prüfen wir denn? 861, 862?
[00:20:44] Gut, man könnte jetzt erst mal mit 861 anfangen. Man könnte sich auch vorab die Frage stellen, wo ist der Unterschied eigentlich? In der Überschrift steht ja einmal Besitzentziehung und Besitzstörung. Genau. Also soll ich mal vorlesen für die Hörer? Ja, mach mal 861 und 862. Okay, also 861 Absatz 1. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Und 862 Absatz 1.
[00:21:13] Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Man muss sich halt fragen, was das genau ist in dem Moment, wo man unbefugt einen Wagen, ein Auto auf dem Parkplatz abstellt. Das ist jedenfalls ja eine Störung. Eine Störung, aber ist es auch eine Entziehung? Genau, woran könnte es nämlich eine Entziehung sein? Wenn man sich jetzt zum Beispiel so einen Supermarktparkplatz vorstellt, da stellt sich jemand drauf. Ich kann den Parkplatz gerade nicht mehr nutzen.
[00:21:40] Genau, und zwar diese Teilfläche, auf der das Fahrzeug steht. Deshalb kann man darin auch eine teilweise Besitzentziehung sehen. Es ist jedenfalls eine Besitzstörung, weil der unmittelbare Besitz an dem Grundstück gestört wird. Ob es zusätzlich auch eine teilweise Besitzentziehung ist, das hat der BGH so klar noch nicht entschieden. In der aktuellen Entscheidung, die jetzt auch Anlass unter anderem für diese Aufnahme ist aus Dezember 2025, da kann man aus einem Argument an anderer Stelle, was wir noch bringen werden, entnehmen,
[00:22:10] dass der BGH wohl auch dazu neigt, da auch zusätzlich drin eine teilweise Besitzentziehung zu sehen. Das braucht man meistens nicht entscheiden, weil es jedenfalls, und das ist entscheidend, eine verbotene Eigenmacht begründet im Sinne von 858, wenn ich mich unbefugt auf einen Parkplatz abstelle. Wenn du den einmal vorlesen würdest. Ja, auf jeden Fall. 858 Absatz 1. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung unter die Störung gestattet, widerrechtlich.
[00:22:40] In Klammern, Legaldefinition verbotene Eigenmacht. Ja, und so eine verbotene Eigenmacht begeht man nicht nur dann als Falschparker, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, die man nicht einhält. Also in unserem Fall, wenn da steht, es ist erlaubt, hier für eine Stunde zu parken und ich überschreite diese Parkzeit, dann entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zustimmung zur Besitzausübung und damit ja die Zustimmung dafür, dort zu parken.
[00:23:09] Und in diesem Moment begeht man damit also verbotene Eigenmacht. Diese Bedingungen, das sind jedenfalls keine rechtsgeschäftlichen Bedingungen im Sinne von 158 folgende. Die werden manchmal analog angewandt, manchmal wird gesagt, das sind rein tatsächliche Voraussetzungen für diese Zustimmung. Auf jeden Fall kann man festhalten, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und man hält die nicht ein, dann begeht man auch verbotene Eigenmacht. So wie du in unserem Fall. So wie ich. Ich habe die Zeit vergessen.
[00:23:38] Ja, deshalb hat man grundsätzlich sowohl einen Anspruch aus, wenn man sagt, es liegt hier sowohl eine Besitzstörung als auch eine teilweise Besitzentziehung vor, dann hat man sowohl einen Anspruch aus 861 Absatz 1 als auch aus 862 Absatz 1 auf Entfernung des Kraftfahrzeuges von diesem Parkplatz. Mit anderen Worten, die erste Frage hast du richtig beantwortet. Ach ja, genau. Ich habe ja gesagt, es ist sowohl als auch. Ja, genau. Zumindest dürfte das die herrschende Meinung sein.
[00:24:04] Andere Ansichten sind da vertretbar. Der Bundesgerichtshof musste das tragend noch nicht entscheiden. Wenn man dann an der Stelle ist in der Klausur und das irgendwo auftaucht, zitiert man deswegen auch immer 861, 862 eigentlich? Oder wie würdest du das jetzt? Ist das egal? Also ich würde beides zitieren, wenn man meint, beides sei Einschläge. Man sollte auf jeden Fall, würde ich vorschlagen, den 858 zitieren für die verbotene Eigenmacht. Das ist für sich genommen natürlich jetzt noch keine Anspruchsgrundlage. Aber dann zusammen jedenfalls auch noch den 862.
[00:24:33] Hinterher bei der Prüfung der GOA prüfen wir ja bei der Fremdheit des Geschäfts Inzident, welche Ansprüche der Parkplatzberechtigte gegen einen Falschparker hat. Und bei dieser Inzidenzprüfung von Ansprüchen sollte man natürlich wie immer genau zitieren. Und da würde ich jedenfalls den 862 zitieren mit den 858. Und wie gesagt, wenn man vertritt, dass das auch eine teilweise Besitzentziehung ist, sollte man auch 861 zitieren. Meistens, in den allermeisten Fällen spielt diese Abgrenzung keine Rolle.
[00:24:59] Die kann theoretisch bei der Prüfung der Selbsthilferechte eine Rolle spielen nach 859. Wenn du da mal reinschaust. Auf jeden Fall. 859 Absatz 1. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Genau. Das ist das allgemeine Gewaltrecht, was man hat, um sich verbotener Eigenmacht zu erwehren. Und da gibt es eine Sonderregelung in dem Absatz 3 für die Besitzentziehung nämlich.
[00:25:24] Genau. Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Und da steht dieses kleine Wörtchen sofort drin. Sofort. Ja, weißt du, was sofort bedeutet im Rechtssinnah? Oder wovon das vielleicht abzugrenzen ist? Wie verhält sich das zu unverzüglich zum Beispiel? Ja, ich habe gerade direkt gedacht an unverzüglich. Hier, Exkurs, wo es unverzüglich nochmal legal definiert.
[00:25:53] Ja, ist das jetzt eine Frage an mich? Ja, das ist eine Frage an dich. Ja, du bist. Ja, du bist jetzt auch ge... Immerhin bin ich hier noch die Moderatorin. Das ist im BGB-A-Themen 121 Absatz 1. Da heißt es, die Anfechtung muss in den Fällen der 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern, in Klammern unverzüglich erfolgen. Und daraus entnehme ich jetzt, ohne schuldhaftes Zögern wäre unverzüglich. Und vielleicht ist dann einfach sofort, dass es auf schuldhaft gar nicht ankommt.
[00:26:21] Genau, sofort ist sofort. Auch schuldlose Verzögerungen mit anderen Worten sind schädlich. Also ja, sofort ist sofort. So kann man es sagen. Das nennt man die Besitzkehr in 8,9,50 Absatz 3. Man muss die Besitzkehr sofort vornehmen. Und da stellt sich natürlich im Einzelfall die Frage, wie ist das denn beim Abschleppen? Wenn jemand auf meinem Grundstück parkt, unbefugterweise, muss ich den dann in der nächsten Stunde abschleppen lassen, damit das noch gedeckt ist vom Selbsthilferecht? Oder kann ich noch warten? Und die Grenzen sind da fließend.
[00:26:51] Man billigt dem Parkplatzberechtigten für das Abschleppen gemeinhin relativ viel Zeit zu. Auch vor dem Hintergrund, dass es ja nicht unbedingt im Interesse, wir werden noch darauf zu sprechen kommen, das ist jetzt untechnisch gesprochen, ist ja nicht unbedingt im Interesse desjenigen, der sich da abgestellt hat, abgeschleppt zu werden. Deshalb sollte man vielleicht dem Parkplatzberechtigten auch genügend Zeit einräumen, damit er nicht jetzt wirklich von jetzt auf gleich die Abschleppmaßnahme veranlasst.
[00:27:18] Also es wird vertreten von der wohlherrschenden Meinung, dass auch noch das Abschleppen am nächsten Tag sofort im Sinne des 8959 Absatz 3 ist. Interessant, sofort und dann ist da noch ein ganzer Tag drin. Ja, genau. Das ist eigentlich eher kontraintuitiv, wenn man dies sofort liest. Es gibt vereinzelte Entscheidungen, die gesagt haben, die Motorhaube müsse noch warm sein. Und daraus würde man entnehmen, ja, es muss in den nächsten ein bis zwei Stunden passieren. Aber das ist nicht herrschende Meinung. Herrschende Meinung sagt, nee, der Parkplatzberechtigte hat etwas Zeit,
[00:27:48] bevor er die Abschleppmaßnahme veranlassen muss. Und das ist dann auch immer noch sofort im Sinne von 8959 Absatz 3. Das spielt, zurück zu unserem Fall, in unserem Fall unmittelbar jetzt keine Rolle. Aufpassen, wir waren ja bei dem Punkt, welche Anspruchsgrundlage es einschlägt. 859 ist keine Anspruchsgrundlage, ist kein Anspruch, sondern ein Selbsthilferecht, ein Gewaltrecht. Das wird an anderer Stelle nochmal eine Rolle spielen, aber hier spielt 859 keine Rolle.
[00:28:14] Das war jetzt ein kleiner Exkurs, wo die Abgrenzung zwischen Besitzstörung und Besitzentziehung eine Rolle spielen kann. Also diesen Exkurs machen wir jetzt wieder zu? Ja, die possessorischen Besitzschutzansprüche gehen also durch. 861, 862, wer stört denn eigentlich? Gegen wen habe ich den Anspruch eigentlich? Na, gegen mich. Ja, weil du dich da abgestellt hast. Ich störe doch. Wie ist das jetzt, wenn das Auto zum Beispiel eigentlich deiner Mutter gehört und deine Mutter Halterin ist des Autos? Wer stört dann? Also du störst natürlich immer noch. Stört dann auch die Halterin, meinst du? Ja.
[00:28:44] Wenn sie davon nichts weiß, kann man das da irgendwie reinpriemeln? Ja, welche Störer gibt es denn nochmal? Ach ja, Moment. Jetzt kommen wieder die Begriffe, die wir schon kennen. Handlungsstörer und Zustandsstörer. Genau. Ne, was? Genau, Handlungsstörer und Zustandsstörer. Du bist Handlungsstörerin, wenn du dich da abstellst. Meine Mama ist dann Zustandsstörerin, Krafthalter-Eigenschaft? So, genau. Der Halter ist grundsätzlich Zustandsstörer, weil er die Quelle, das Kraftfahrzeug beherrscht, wenn und weil er das freiwillig weggegeben hat, das Kraftfahrzeug.
[00:29:13] Also wenn es ihm geklaut worden ist, dann ist er natürlich kein Zustandsstörer. Aber in aller Regel hat der Halter natürlich freiwillig das Kraftfahrzeug weggegeben und dann ist er Zustandsstörer. Also auch gegen ihn besteht der Anspruch aus 861, 862. So, welche sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen kommen noch in Betracht, wenn wir einen Grundstückseigentümer haben? 1004. Wir haben doch Eigentum.
[00:29:35] Genau. Also wenn der gestörte Parkplatzberechtigte Grundstückseigentümer ist, dann sind wir bei 1004 unmittelbar wegen Störungen des Eigentums, weil natürlich die Nutzungsbefugnisse am Eigentum, die 903 BGB verbirgt, beeinträchtigt werden dadurch, dass sich jemand unbefugt auf meinem Parkplatz abstellt. Komm, ich lese nochmal schnell vor. Ja, lese nochmal den 1004 vor. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt? Aha.
[00:30:06] So kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. In anderer Weise also als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Ja, und wir haben ja gesehen, hier liegt jedenfalls immer eine Besitzstörung vor. Dadurch werden die Nutzungsbefugnisse beeinträchtigt. Und deshalb hat man grundsätzlich auch einen Anspruch aus 1004 Absatz 1 auf Entfernung des Kraftfahrzeuges unmittelbar, wenn der gesteuerte Parkplatzberechtigte Grundstückseigentümer ist.
[00:30:29] Oder analog, wenn der Parkplatzberechtigte berechtigter Besitzer ist, also Inhaber eines sonstigen Rechts im Sinne von 823 Absatz 1 ist. Dann hat er natürlich auch diesen quasi negatorischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Wäre das also, wenn das zum Beispiel ein Mieter wäre? Ja, genau. So laufen häufig auch die Fälle, sowohl in den Klausuren als auch in der Praxis, dass die zum Beispiel der Betreiber eines Supermarktes, der hat das Grundstück in der Regel, also nicht in der Regel, aber häufig gemietet. Oder gepachtet.
[00:30:57] Oder gepachtet, genau. Und lässt dann das Fahrzeug abschleppen. Dann ist er natürlich nach 1004 Absatz 1 hat er ja dann analog den Anspruch. Ja, dann sind wir mit den sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen durch. Dann kommen wir zu D wie deliktsrechtlich. Das ist jetzt einfach? 823 Absatz 1? Genau. So viel Delikt gibt es da gar nicht. Auch auf Entfernung des Kraftfahrzeuges. Manche vergessen das manchmal, dass man aus 823 Absatz 1 kann man ja eine Naturalrestitution nach 249 verlangen.
[00:31:25] Und die ist hier auf Entfernung des Kraftfahrzeuges gerichtet, weil die tatbestandsbegründende Handlung ja das unbefugte Abstellen des Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz ist. Übrigens, ich sage jetzt häufig unbefugtes Abstellen des Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz. Unser Fall ist ja so ein ganz bisschen anders. Ich sage das jetzt nur der Vereinfachung wegen. Unser Fall war ja so, dass du erst dich ja berechtigt abstellst. Also erst mit Zustimmung und dann entfällt ja die Zustimmung und dann wird es verbotener Eigenmacht. Also das muss man sich immer dazu denken, wenn ich jetzt immer sage unbefugtes Abstellen.
[00:31:56] 823 Absatz 1? Also Verletzung des Eigentums oder eben berechtigten Besitzes? Oder halt eben 823 Absatz 2 in Verbindung mit verbotener Eigenmacht. Genau. Oder 823 Absatz 2 Schutzgesetzverletzung. Nochmal zur Wiederholung. Eine Norm ist ein Schutzgesetz im Sinne von 823 Absatz 2, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.
[00:32:23] Und nach der Rechtsprechung werden diese Voraussetzungen von 858 BGB erfüllt, also von der Norm der verbotenen Eigenmacht. Der BGH sagt in ständiger Rechtsprechung, das hat sogar das Reichsgericht schon gesagt, dass 858 ein Schutzgesetz ist, nämlich ein Schutzgesetz, das den unmittelbaren Besitzer vor der Begehung verbotener Eigenmacht schützen soll. Das kann man damit systematisch begründen, dass durch die verbotene Eigenmacht werden ja die Selbsthilferechte nach 859 BGB begründet,
[00:32:51] was also zeigt, dass 858 den Schutz des unmittelbaren Besitzers bezweckt. Wird in der Literatur kritisch gesehen, teilweise ist allerdings für das zweite Examen bzw. für unsere Klausuren ohne Bedeutung. Das wollte ich gerade nochmal einmal dazwischen fragen. Jetzt, mir ist schon klar, dass die Klausur nicht so ist, aber die Begründung, dass 858 ein Schutzgesetz im Sinne von 823 Absatz 2 ist, muss ich den Klausuren im zweiten Examen wohl nicht mehr bringen, oder? Finde ich auch, die muss man nicht mehr bringen. Ich musste super lange graben.
[00:33:20] Es ist kein Scherz, ich habe bis zu diesen Sütterlinen-Reichsgerichtsentscheidungen bei Juris gegraben, bis ich mal einen Begründungssatz gefunden habe. Und der heißt? Vorher, ja, was ich eigentlich gerade gesagt habe. Achso, das, was du gerade gesagt hast. Jetzt nicht wortwörtlich, aber sinngemäß. Und vorher wurden immer nur die vorangegangenen Entscheidungen zitiert, wo das auch einfach so apodiktisch festgestellt worden ist. Deshalb finde ich es auch gut vertretbar, das nicht zwingend begründen zu müssen. Andererseits, die Begründung ist auch nicht so besonders kompliziert. Also wenn sie einem gerade einfällt oder man sonst Zeit dazu hat, sollte man sie natürlich auch unterschreiben.
[00:33:50] Da sagst du jetzt, was sonst Zeit dazu hat. Ja, man hat nie Zeit, ich weiß, genau. Besser passt die erste Variante. Also wenn man sie gerade präsent hat. Gut. Soviel zu den deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Man kann tatsächlich auch noch an 812, 1, 1, Variante 2 der Eingriffskonditionen denken. Durch die Handlung wird ja in das Eigentum oder in den berechtigten Besitz eingegriffen. Und dann kann auch darüber das Entfernen des Kraftfahrzeuges verlangt werden. Okay. Also das Etwas erlangt wäre dann Besitz oder was? Kommt jetzt darauf an.
[00:34:19] Wenn man darin dann teilweise Besitzentziehungen sieht, dann wäre das Erlangte Etwas der unmittelbare Besitz an dieser Grundstücksfläche. Aber das Erlangte Etwas ist ja jedenfalls rein tatsächlich die Möglichkeit, sein Auto dort parken zu können. Ja, das ist das Erlangte Etwas. So. Soviel zu den Ansprüchen auf Entfernung des Kraftfahrzeuges. Und jetzt komme ich zu der Geschichte, wie ich im dritten Semester meines Studiums mal eine Großraumdiskothek verklagt habe. Habe ich das schon mal erzählt hier in dem Kontext? Nee, ne?
[00:34:46] Das hast du erstens in diesem RevPod-Kontext noch nie erzählt und zweitens mir persönlich auch nicht. Ja, habe ich im dritten Semester, ich habe Sachenrecht gehört. Das gibt es doch gar nicht. Und habe den Betreiber einer Großraumdiskothek erfolgreich verklagt, möchte ich dazu sagen. Nein, auf die Story will ich jetzt… Das wirkt so ein bisschen, das muss ich direkt sagen. Also ich habe ein bisschen geschwankt, ob ich das überhaupt bringe, weil es ein bisschen querulatorisch wirkt. Vielleicht. Aber das war gar nicht mein Anliegen. Ich bin ehrlich zu dir. Es war einfach Law in Action. Ich wollte Jura mal zum Anpacken haben.
[00:35:16] Du wolltest endlich mal dein Recht durchsetzen. So. Du hast gedacht, ohne mich. Ja, was hat das jetzt mit unserem Fall zu tun? Pass auf, wir haben jetzt bisher nur uns die Ansprüche auf Entfernung des Kraftfahrzeuges angeguckt, wenn jemand unbefugt auf einem Parkplatz parkt oder halt die Bedingungen für das Parken dort nicht einhält. Was habe ich denn noch, wenn man nochmal an diese Beseitigungsansprüche denkt, insbesondere 862 und 1004? Man hat nicht nur einen Anspruch auf Beseitigung, sondern… Sondern auf Unterlassen. Genau, man hat auch einen Anspruch auf Unterlassen. Genau.
[00:35:45] Magst du mal eine Norm vorlesen, die dir am besten gefällt? 862 oder 1004, wie du magst? Ich mag 1004 irgendwie lieber. Ja, das ist auch exakt relevant. Ich lese nochmal vor. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Das war jetzt Satz 1 und jetzt geht es weiter in Satz 2. Das war der Beseitigungsanspruch, den wir vorhin schon angesprochen haben.
[00:36:10] Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Das heißt, man hat einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung und in unserem Fall einen Anspruch darauf, dass nicht in Zukunft unbefugt das Kraftfahrzeug dort abgestellt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Und diese Wiederholungsgefahr, die wird… Die wird doch, warte, wie heißt das nochmal? Die wird indiziert durch das erstmalige, durch die erstmalig verboten begangene Handlung?
[00:36:40] Dadurch wird die indiziert, also wird vermutet mit anderen Worten. Damit haben wir auch die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs vorliegen. Jetzt mal vielleicht an Kautelarklausur gedacht oder Rechtsanwaltsklausuren. Also Kautelarklausur hört sich direkt so hochgegriffen an, aber Rechtsanwaltsklausuren. Wir haben einen Mandanten, auf dessen Grundstück wurde unbefugt geparkt. Und meinetwegen hat er halt jetzt jemanden abschleppen lassen, möchte die Kosten für das Abschleppen durchsetzen. Dazu werden wir gleich noch kommen.
[00:37:07] Aber er möchte auch wissen, wie er es vielleicht schaffen kann, dass auch in Zukunft dort nicht mehr unbefugt geparkt wird. Klar. Ja. Und dann prüfen wir 862 Absatz 1 Satz 2 und 1004 Absatz 1 Satz 2 und sehen, wir haben einen negatorischen Unterlassungsanspruch. Die Wiederholungsgefahr wird, wie gesagt, indiziert. Was wird in der Praxis oder wie kann diese Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden? Weißt du das? Und was jetzt kommt, ist schon hochreck. Also das ist jetzt nicht mehr ein Nichtschwemmerbecken.
[00:37:35] Jetzt ist das Wasser schon deutlich kälter, jetzt schon auch ein bisschen tief. Wir gehen aber jetzt vom Nichtschwimmerbecken ab auf den Sprungton. Genau, wir gehen direkt auf den Zehner oder auf Fünfer sein mindestens. Okay, warte mal kurz. Sag nochmal die Frage. Wie kann man die Wiederholungsgefahr ausräumen? Also vielleicht verstehe ich die Frage auch nicht richtig. Also du meinst jetzt sicherlich nicht sowas tatsächlich, dass ich einen Zaun rumbaue. Nee, nee. Sowas meine ich nicht. Woran ich die ganze Zeit denke, ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ja, genau.
[00:38:05] Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ach guck mal. Sehr gut. Was ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung? Na, ich unterzeichne dann eine Erklärung, dass ich es unterlasse, dazu künftig zu und verpflichte mich, so macht man es doch, verpflichte mich schon jetzt dann Geld zu zahlen. Wie heißt das Geld? Eine Vertragsstrafe. Ah, okay. Ja, und das kann Gegenstand einer Cautelarklausur zum Beispiel sein, dass man dann sagt, ja, wir können uns ja eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geben lassen.
[00:38:32] Dann ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, aber dann habe ich halt ein Vertragsstrafeversprechen. Das heißt, wenn der Typ oder die Typin dann nochmal parkt, dann wird eine Vertragsstrafe fällig. Und das lässt sich ganz einfach formulieren. Ich lese das einfach mal vor. Das ist im Wesentlichen ein Satz. Hiermit verpflichtet sich, und da kommt der Name desjenigen, der halt vormals gestört hat, des vormaligen Falschparkers, gegenüber, jetzt kommt der Name des Parkplatzberechtigten, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der zukünftigen zu Widerhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe.
[00:39:02] Jetzt kommt ein Betrag für die Vertragsstrafe zum Beispiel 50 Euro oder 100 Euro. Was? Ich hätte 250.000 Euro gesagt. Ja, 250.000 Euro ist viel zu viel. Das muss auch angemessen sein, sonst ist es wahrscheinlich unwirksam AGB-mäßig oder sittenwidrig oder so. Naja, sagen wir mal 50 Euro, das ist angemessen, denke ich. Es zu unterlassen, auf dem genau zu bezeichnenden Grundstück zu parken oder unbefugt zu parken. Konntest du mir soweit folgen? Ich konnte dir voll folgen, ja.
[00:39:29] So sieht so eine strafbewährte Unterlassungserklärung aus. Und in der Praxis, wie läuft das jetzt in der Praxis? In der Praxis läuft es so, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den vormaligen Falschparker abmahnt. Ja. Und das kann halt Gegenstand einer Rechtsanwaltsklausur sein. Dann wird der vormalige Falschparker aufgefordert, künftig nicht mehr dort zu parken und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert, die dann als Anlage beigefügt ist, die dann unterschrieben werden soll.
[00:39:58] Und das alles kostet ja Geld. Der Anwalt kostet ja Geld. Natürlich. Da fällt ja mindestens mal eine 1,3-fache Geschäftsgebühr an. Wie kriegt man die jetzt? Wie kriegt der Parkplatzberechtigte diese Anwaltskosten jetzt ersetzt? Und jetzt kommt etwas, das weiß man nur, wenn man es schon mal gehört hat. Eine Anspruchsgrundlage, die uns viel begleiten wird noch in der Folge. Ja, das ist ein Schaden? Ja, das kann man über Schadensersatz geltend machen. Also wenn der Falschparker aus 823 1 und aus 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858 haftet,
[00:40:28] dann kriegt man das darüber auch ersetzt. Das Problem ist häufig, dass Fahrer und Halter unterschiedliche sind. Wenn der Halter dort nicht geparkt hat, dann begeht er keine schuldhafte, unerlaubte Handlung. Das heißt, gegen den Halter habe ich jedenfalls nicht 823 Ansprüche. Gegen den Halter brauche ich irgendwelche verschuldensunabhängigen Ansprüche, wenn ich den in Anspruch nehmen möchte. Und da kommt nur die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
[00:40:57] Man sagt nämlich, also man hat einen Anspruch auf Ersatz dieser Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass ich jemanden zur Unterlassung auffordere und ihn auffordere, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Anwaltskosten kann man ersetzt verlangen nach der berechtigten GOA, also nach 677, 683, 670 BGB, weil man sagt, und das hört sich fast pervers an, also das hört sich so krude an,
[00:41:20] man sagt nämlich, diese Abmahnung ist in Wahrheit im Interesse und jedenfalls mutmaßlichen Willen des Störers, weil dadurch ein kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden kann. Durch diese Abmahnung wird vermieden, dass gleich auf Unterlassung geklagt wird. Es ist also gut für ihn. Ja, es ist gut für ihn, genau. Es ist sehr gut für ihn, abgemahnt zu werden und die Anwaltskosten zu zahlen. Also da sieht man, wie verdreht manchmal diese Argumentation zu sein scheint, wenn es um Ansprüche aus GOA geht. Ja, interessant.
[00:41:50] Okay, aber ich habe noch gar nicht erzählt, was das jetzt mit meinem Rechtsstreit zu tun hat. Ja, genau. Oh Gott, ich bin so neugierig. Was ist da los gewesen? Ja, pass auf, du kennst die Situation. Ich frage mich die ganze Zeit, warte mal, was ein Diskotheken, ein Großraumdiskothekenbetreiber, hast du ja gesagt, was der getan kann, was dich zur Weißblut getrieben hat und zwar so sehr im dritten Semester, dass du dich dazu berufen gefühlt hast, jetzt den Klageweg zu bestreiten. Ehrlich gesagt, nervt es mich immer noch maximal. Ja, das kann ich mir auch vorstellen. Ich kenne dich nicht.
[00:42:20] Aber ich habe keine Energien mehr, um solche Rechtsstreitigkeiten zu führen. Pass auf, ich stelle an die Hörerinnen und die Chris-Frage. War es A, die Lautstärke der Disco? Nein, das wäre zu krass gewesen. War es B, der Müll, der davor lag? Könnte was mit Müll zu tun haben. Hast du überhaupt dort gewohnt? Ich habe nicht in der Nähe von einer Großraumdiskothek gewohnt, nee. War es C, dass er dich nicht reingelassen hat? Nein, Scherz. Was könntest du noch? Eine Überlegung mache ich noch.
[00:42:50] Er hat Werbeflyer in deinem Postkasten geworfen. Das ist sehr nah dran. Und zwar ist es in Münster so, alle fahren Fahrrad, ich auch, als Student zumal. Und dann parkt man immer seine Fahrräder an der Uni. Seinen Unitag, Vorlesungen, BIP etc. pp. Und dann kommt man zu seinem Fahrrad zurück. Und dann liegen da gefühlte 12.000 Flyer. Und das hat dich genervt. Und dann hast du gedacht, lass mein Fahrrad in Ruhe. So, genau. Und dann hatten, es war, wie gesagt, drittes Semester.
[00:43:18] Es ist jetzt schon so sechs Jahre mindestens her. Wie alt warst du da? 17? Und dann, ich habe gerade Sachenrecht gehört. Und wir haben den negatorischen Beseitigungsunterlassungsanspruch durchbesprochen. Und dann hatte ich, es hat mich immer so genervt. Immer jeden Tag nehme ich diese Flyer aus meinem Korb. Muss die entsorgen. Oder tue es in den Korb von dem Typen, der neben mir parkt oder so. Der dich dann auch direkt verklagt. Genau, der hätte mich auch verklagt. Es hat mich halt genervt. Und dann habe ich halt recherchiert. Aha, man kann nicht davon ausgehen, dass wenn du ein Fahrrad da stehen hast, dass damit
[00:43:46] eine Einwilligung erteilt würde, dort Flyer abzuladen. Mit anderen Worten, das ist eine Eigentumsstörung. Hier wird mein Eigentum gestört, indem da Flyer abgelegt werden. Und dann war es um ihn geschehen. Genau, und dann haben wir jetzt ja gerade gelernt, mit der ersten Störung ist die Wiederholungsgefahr indiziert. Und dann habe ich auch schon gelernt da in der Vorlesung, aber das kann man ausräumen durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Oh nein, du hast da nicht so ein Ding ausgedruckt und ihm das geschickt. Ich habe eine E-Mail geschickt. Ich habe ein Formular für eine strafbewehrte Unterlassung.
[00:44:15] Achso, der Flyer stammt halt von einer Großraumdiskothek hier in Münster. Und dann habe ich mein Fahrrad fotografiert. Ich habe die Fahrgestell, also diese Gestellnummer mir aufgeschrieben und habe diesen Großraumbetrag gesagt, hier, das ist mein Fahrrad, da war ein Flyer von dir drauf. Lass das mal für die Zukunft und füll bitte hier die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus. Und da hatte ich eine Vertragsstrafe reingeschrieben von 30 Euro. Alter, ich hätte direkt 1000 Euro da reingeschrieben. Du hast die Chance verpasst.
[00:44:43] Ja, wäre ich vielleicht reich geworden, keine Ahnung. Und jetzt hat er Folgendes gemacht, der Betreiber, hat PR-mäßig super reagiert. Sorry für die Unannehmlichkeiten, wir versuchen das nicht mehr zu machen und so. Hat allerdings nicht die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeführt. Und dann am nächsten Tag erneuter Flyer. Und dann habe ich, nee, dann habe ich ihn verklagt. Ach, dann hast du ihn direkt verklagt? Ja, geht der dann. Achso. Ja, klar. Weil er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ausgefüllt hat, habe ich dann hier beim Amtsgericht Klage eingereicht, weil ein billiger Verfahren nach billigen Ermessen war,
[00:45:13] alles vom Schreibtisch aus. Das heißt ohne mündliche Verhandlung nach 4,95 Jahren. Was hast du als Streitwert angegeben? 30 Euro? Das weiß ich nicht mehr. Ja, das war auf jeden Fall unter 600 Euro. Jetzt ist ja ein Streitwert, liegt ja bei 1000 Euro, bis zu dem billiges Verfahren zulässig ist. Naja, auf jeden Fall habe ich dann recht bekommen. Es ging einfach so durch. Ja, klar. Du hattest auch recht. Das ist Eigentumsstörung. Wiederholungsgefahr wird indiziert, nicht ausgeräumt durch Unterlassungserklärung. So. Also Jura ist fürs Leben. Hast du jemals? Warte, warte, warte. Dieser Fall ist noch nicht zu Ende.
[00:45:42] Erstens, hast du jemals wieder was von ihm gehört? Gab es? Nee, tatsächlich, das ist dann auch witzig. Dann hatte ich ja praktisch einen Titel in der Hand. Also es wurde dann auch rechtskräftig, beziehungsweise es ist ja gar kein Rechtsmittel gegen Stadthaft bei Verfahren nach billigen Ermessen. Und dann ist allerdings dieses Fahrrad kaputt gegangen und ich musste mir ein neues Fahrrad kaufen. Dumm. Und dann passte der Titel ja gar nicht mehr zu meinem Fahrrad. Und dann kam irgendwann auch die Examsvorbereitung. Ich hatte keine Energie mehr für solche Späße. Aber da hat man gesehen, Jura funktioniert auch in der Praxis.
[00:46:09] Zweite Frage, du, ich gehe davon aus, du hast mit der Disco auch nie gesprochen, weil es gab keinen Termin zur möglichen Verhandlung, weil billiges Ermessen. Nur für die Leute, die es nicht wissen, da gibt es regelmäßig dann keinen Termin. Genau. Genau, nur dachte ich, sagen wir mal dazu. Und dritte und letzte Frage, die mich unbedingt interessiert. Warst du jemals in dieser Disco? Ja, ich war in der Disco. Ist ja auch nichts gegen die Disco als solche, aber mich nervt dieses Flyer-Problem. Und übrigens, wir lernen ja, wie gesagt, fürs Leben, das gilt auch für Briefkästen,
[00:46:38] wenn und weil man diesen Sticker da hat, dass man keine Werbung haben möchte. Und es wird trotzdem Werbung eingeworfen. Kann man theoretisch das Unternehmen, von dem die Werbung stammt, kann man anschreiben, hier füllen mal bitte die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus. Und wenn er das nicht macht, dann hast du einen Anspruch. Ja, dann klag halt. Dann kann man klagen auf Unterlassung. Ja, so viel zu der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die auch im Examen eine Rolle spielen kann. Jetzt machen wir mal weiter mit unserem nächsten Fall. Und zwar…
[00:47:06] Ich hätte jetzt noch so schön diesen Disco-Fall weitertreiben können, ehrlich gesagt. Aber wir hören jetzt auch. Viel spannender. Jetzt wird nämlich, jetzt wird die aktuelle Entscheidung aus Dezember 2025, wird nämlich jetzt zum Gegenstand unserer Erörterungen. Also wir erinnern uns, gerade hast du geparkt und hast einfach die Parkzeit überschritten, die erlaubt gewesen ist. Jetzt machst du Folgendes. Du parkst wieder da. Auf diesem Parkplatz hat P einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Du ziehst einen Parkschein, der eine Stunde gültig ist und überschreitest wieder die Parkzeit.
[00:47:35] Völliger ausgedachter Fall, der so nie vorkommt. Ironie an dir. Ihr könnt Anna gerade nicht ins Gesicht schauen. Aber deswegen sage ich das dazu. Ändert sich etwas an dem Fall? Was passiert denn da, wenn man einen Parkschein zieht? Tja, was passiert da? Der Parkschein ist wie so eine Art Quittung oder Nachweis dafür, dass ich berechtigter stehe. Hätte ich jetzt gedacht. Ja, genau.
[00:48:05] Ist aber so in rechtlicher Hinsicht. In rechtlicher Hinsicht schließe ich einen Art Mietvertrag vielleicht? Ja, genau. Man schließt einen Vertrag. In der Bereitstellung eines Parkplatzes, an dem ein Parkscheinautomat steht, darin liegt eine sogenannte Realofferte. Das ist ein Angebot im Sinne von 145 BGB, das eben die Besonderheit hat, dass es nicht wortwörtlich ausformuliert ist, sondern dass dieses Angebot in einer tatsächlichen Handlung besteht, nämlich in dieser Realofferte.
[00:48:34] Man stellt diesen Parkplatz zur Verfügung. Indem du da drauf fährst, nimmst du dieses Angebot konkludent an. Auf den Zugang der Annahme wird verzichtet, jedenfalls nach der Verkehrssitte 151 BGB. Das muss nicht zugehen. Mit anderen Worten, ihr schließt einen Mietvertrag. Ist das dasselbe Prinzip wie wenn ich in die U-Bahn steige zum Beispiel? Ja, das ist doch auch genau das gleiche Prinzip. Genau.
[00:48:57] Ihr schließt da einen Mietvertrag und indem P jetzt das Parken zulässt, erfüllt er praktisch seine mietvertragliche Pflicht nach 535 BGB, dir die Mietsache zur Besitzausübung zu überlassen. So, das ist also jetzt erstmal ein Mietvertrag. Jetzt gehen wir einmal wieder vom Fall weg und kommen zurück auf eine Quizfrage. Ja, endlich wieder. Endlich wieder eine Quizfrage. Ich habe dich nämlich gefragt, das ist jetzt die zweite Quizfrage gewesen. Ich erinnere mich. Ja, nein oder es kommt darauf an.
[00:49:26] Begeht der Mieter verbotene Eigenmacht, wenn er die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt? Jetzt wird da ein Schuh draus. Also wenn ich jetzt die Parkdauer überschreite, weil ich nicht wiederkomme, bin ich der Mieter, der jetzt nicht mehr nach Beendigung des Mietverhältnisses ist, weil das war wahrscheinlich nur für die Zeit, oder? Genau. Der Mietvertrag wird dann für diese Zeit geschlossen. Danach besteht ein Rückgabeanspruch nach 546 BGB auf Rückgabe der Mietsache. Genau. Und begehe ich jetzt, was war die Frage? Verbotene Eigenmacht. Verbotene Eigenmacht. Im Sinne von 858.
[00:49:55] Lesen wir doch nochmal 858 an dieser Stelle. Wir können immer nur wieder betonen, ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Mal gucken, ob mir das das jetzt auch erleichtert. Wer den Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern das nicht gestattet ist, widerrechtlich. So, das war's. Wenn man den Wortlaut erstmal so nimmt? Ich, ja, mach dann ja wieder das Gleiche. Ich störe ihn, vielleicht entziehe ich den Besitz teilweise. Ohne dessen Willen, weil der Vertrag jetzt beendet ist, dachte ich.
[00:50:24] Die Zustimmung entfällt, ne? So, und gestattet ist es mir erstmal auch nicht. Also verbotene Eigenmacht plus würde ich jetzt im ersten Zugriff vermuten. So, passt vom Wortlaut erstmal 858. Kann man mal so festhalten. Wie ist das denn? Und so war meine Quizfrage eigentlich gestellt. Ich weiß nicht, ob es dir aufgefallen ist. Meine Quizfrage lautete, begeht der Mieter von Räumen verbotene Eigenmacht nach Beendigung des Mietverhältnisses? Also wenn dein Mietvertrag über deine Wohnung ausläuft und du da nicht ausziehst, begehst du dann verbotene Eigenmacht?
[00:50:54] Äh, ja. Hä, ich überlege gerade, warte mal, wo ist denn da der Unterschied? Also wenn ich das jetzt erstmal wieder nach dem Gesetz subsumieren würde, würde ich doch denken, ja, ist genau das Gleiche. Ja, ist genau das Gleiche grundsätzlich. Aber wenn man sich vielleicht mal jetzt so, hast du das mal gehört? Ja, ich wundere mich ehrlich gesagt auch über mich selbst. Selbst ehrlich, muss ich das mal gehört haben? Oder wieso fragst du das?
[00:51:19] Nee, also um es klar zu machen, es gibt keine verbotene Eigenmacht, wenn man nicht aus seinen Wohnräumen auszieht nach Beendigung des Mietverhältnisses. Ah, interessant. Das gilt auch für Gewerberäume. Nee, das ist nur deshalb neu für dich. Du wirst das noch nie gehört haben, weil es, ja, das ist letztlich geklärt und auch relativ ferndiegend. Ich wette, vor diesem Fall wäre kein Mensch auf die Idee gekommen, nach Ablaufen eines Mietvertrages über Wohnräume Ansprüche nach 861 BGB zu bekommen. Genau.
[00:51:46] Ich habe nämlich die ganze Zeit gedacht, das kommt mir total unbekannt vor. Und in irgendeiner Klausur, also wenn jetzt der Mieter nicht auszieht, hat doch noch nie jemand, ist noch nie jemand auf die Idee gekommen, hier Besitzschutzansprüche zu bekommen. Ja, das ist fernliegend und das solltest du, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, dir jetzt auch unbedingt nicht merken. Also nach Auslaufen des Mietvertrages über Wohnräume oder über Gewerberäume begeht man keine verbotene Eigenmacht, wenn man nicht auszieht. Die Frage, warum denn eigentlich? Eigentlich kann man ja argumentieren, haben wir ja gerade ermittelt, dass 858 BGB Einschläge ist.
[00:52:15] Ja, der Hintergrund dafür ist, dass die vertraglichen Regelungen einfach Vorrang haben. Die verdrängen letztlich das possessorische Besitzschutzrecht. Und da ist dann das Mietrecht einschlägig. Genau, da ist das Mietrecht einschlägig und deshalb sind die vertraglichen Regelungen vorrangig. Und das kann man sich als allgemeinen Grundsatz merken.
[00:52:34] Nicht jedes vertragswidrige Verhalten stellt eine verbotene Eigenmacht dar, sondern man muss halt schauen, sind die vertraglichen Vorschriften, die es da gibt, sei es im Gesetz oder im Vertrag, sind die vorrangig und abschließend und dürfen dann nicht unterlaufen werden durch die Besitzschutzansprüche. Und das ist bei Verträgen über Mieträume der Fall. Also da kann man keine verbotene Eigenmacht begehen, wenn man nicht auszieht.
[00:53:00] Übrigens, und da, ich zitiere mal einen Satz aus der BGH-Entscheidung aus Dezember 2025, die dem zugrunde lag. Und da begeht der BGH, ich sag mal so eine kleine terminologische Nachlässigkeit. Und ich bin mal gespannt, ob dir oder den Hörerinnen und Hörern das auffällt.
[00:53:26] Ach, also keine Besitzschutzansprüche nach 859. Du hast ja vorhin gesagt, das sind Selbsthilferecht und keine Besitzansprüche. Meinst du das vielleicht? Ja, 859 ist keine Anspruchsgrundlage. Also normalerweise würde man das in einer Klausur als falsch anstreichen, wenn jemand von Besitzschutzansprüchen aus 859 Absatz 1 BGB spricht. Weil 859 ist nun mal ein Gewaltrecht und keine Anspruchsgrundlage.
[00:53:53] Aber jetzt macht es der BGH hier und dann ist das natürlich vertretbar. Also man begeht da keine verbotene Eigenmacht. Mit anderen Worten, die richtige Antwort bei der Quizfrage war nein. Ach, scheiße. Meine Frage war ja, begeht der Mieter von Räumen verbotene Eigenmacht, wenn er die Mietsache nach der Ernährung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt? Ja, aber es ist auch total fies gestellt. Also das ist bewusst doppelbödig gemacht worden.
[00:54:19] Es kommt darauf an, wenn ich das Wörtchen von Räumen gestrichen habe. Weggelassen hättest, dann wäre es richtig gewesen. So, dann wäre es richtig gewesen. Ach, das ist interessant. Weißt du wieso? Weil ich das von Räumen habe ich erst noch registriert und mitten in der zweiten Hälfte des Satzes war dieses von Räumen auf einmal wieder weg in meinem Kopf. Interessant, oder? So können diese zwei Wörtchen das Zünglein an der Waage sein. Okay. Ja, jetzt allerdings, wie ist es auf dem Parkplatz?
[00:54:45] Und das hast du genau richtig gemacht, wie der BGH, auch in der Entscheidung aus Dezember 2025. Er hat gesagt, mit Auslaufen des Mietvertrags entfällt die Zustimmung und damit ist es wieder ein unbefugtes Parken, wie in einem Ausgangsfall. Es kann ja keinen Unterschied machen, ob ich die Parkzeit überschreite, die praktisch generell vorgesehen ist. Hier ist eine Stunde Parken erlaubt. Oder ob ich vorher einen Mietvertrag schließe mittels Lösens eines Parkscheines.
[00:55:10] Die Fälle sind praktisch in jeder Hinsicht vergleichbar und deshalb begehe ich auch dort verbotene Eigenmacht, wenn ich die gelöste Parkzeit überschreite. Und er beschäftigt sich dann näher natürlich mit der Frage, ja warum macht man denn das bei Wohnräumen anders zum Beispiel als jetzt hier auf dem Parkplatz? Und da sagt er, ja das ist den Besonderheiten des Parkplatzgeschäftes geschuldet.
[00:55:34] Er schreibt nämlich, ein solcher Vertrag, also so ein Mietvertrag über einen Parkplatz, unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet dem Parkplatz keinen bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht.
[00:56:03] Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Das kann ich sehr gut nachvollziehen. Frage mich aber gleichzeitig auch, ob das dann eine Stellschraube wäre, an der man den Fall drehen könnte.
[00:56:29] Das ist eine sehr kluge Überlegung. Hast du eine Idee, was man machen könnte und dann würde sich die Frage auf einmal stellen, ob der Fall vielleicht anders zu lösen wäre? Mit anderen Worten, keine verbotene Eigenmacht? Ja, wenn ich jetzt einen Parkplatz an eine konkrete Person vermiete. Und wie könnte das in der Praxis aussehen? Habe ich schon mal erlebt tatsächlich, dass du praktisch persönliche Daten hinterlässt, wenn du parkst. Hast du das schon mal gemacht? Ja, ich überlege gerade so ein, es gibt doch, gibt es auch Parkscheinautomaten, wo man so sein Kennzeichen und so eingibt muss?
[00:56:57] Genau. Kennzeichen gibt es, da kann man natürlich argumentieren, gut, mit dem Kennzeichen. Ist auch noch, genau. Du weißt da vor allem noch nicht, wer geparkt hat. Wir haben ja schon gelernt, zwar ist auch der Halterstörer, den kannst du ja über das Kennzeichen herausfinden, aber du kannst über das Kennzeichen erstmal nicht den Fahrer herausfinden, gegen den ja deliktische Ansprüche bestehen können. Gibt es andere Automaten, wo man seinen Namen eingibt?
[00:57:17] Ja, ich hatte, genau, ich hatte sowas schon mal mit einer Parkplatz-App und da gibst du wirklich deine Daten ein mit Vor- und Zunahmen und Adresse. Und in solchen Fällen, da greift dieses Argument zwar Massengeschäft, es wird immer noch Massengeschäft sein, aber jetzt ist es nicht mehr anonym. Also wenn der Parkplatzbetreiber alle meine Daten hat, kann man mit Fug und Recht die Frage stellen, greift dieses Argument dann noch? Begehe ich dann immer noch verbotener Eigenmacht? Der Parkplatzbetreiber ist ja nicht schutzlos gestellt. Er hat ja alle Daten, er könnte theoretisch Ansprüche durchsetzen.
[00:57:46] Vor allem hat er allerdings ja bei Überschreiten der Parkzeiten einen Anspruch auf Entschädigung nach 546a Absatz 1 BGB. Das heißt, er verdient weiter Geld. Ist vielleicht ja auch ein Argument dafür zu sagen, dass er kein gewichtiges Interesse hat, mich sofort abzusteppen. Naja, aber das ist nicht entschieden worden, das ist offen. So könnte man an der Klausur drehen und auf einmal würde sich die Frage stellen, ist das noch verbotener Eigenmacht? Ja oder nein?
[00:58:10] Nach der Argumentation des BGH wohl eher nicht, wenn ich das über so eine App buche, wo ich alle meine Daten lasse. Ist allerdings offen. Mit anderen Worten, die Fälle unterscheiden sich im Ergebnis nicht. Und man kann auch sagen, warum soll der Parkplatzberechtigte schlechter stehen, nur weil er da einen Parkscheinautomaten aufsteht? Ja, verstehe ich.
[00:58:29] Deswegen ist das vollkommen gleich zu handhaben. So, kommen wir zu unserem nächsten Fall. Jetzt geht es eine Etage höher. Wir ziehen praktisch die erste größere Matroschka über die kleinere Matroschka. Gehen wir jetzt schon auf den Sprungturm oder ist es noch nicht so weit? Wir waren ja vorhin schon einmal auf dem 5 Meter Brett. Ich mag das nicht. Springen machst du nicht? Nein, ich habe Angst. Aber Schwimmerbecken. Schwimmerbecken, das kriege ich hin. 50 Meter. Seepferdchen habe ich. Sehr gut. 50 Meter Schwimmerbecken kommt jetzt. Nämlich jetzt geht es immer um die Abschleppkosten. Okay.
[00:58:59] Also praktisch der gleiche Fall. Du löst deinen Parkschein, überschreitest die Parkzeit. P, der Parkplatzberechtigte, lässt dich jetzt abschleppen durch den Abschleppunternehmer U, nachdem die Parkzeit um eine halbe Stunde überschritten worden ist. P zahlt für das Abschleppen ortsübliche 500 Euro an U. War offenbar Hamburg oder so. Weil die nämlich beide einen Werkvertrag schließen, oder? Ja, sehr gut. Genau.
[00:59:23] Der Abschleppvertrag ist nämlich ein Werkvertrag, das eine erfolgsbezogene Dienstleistung im Sinne von 631 Absatz 2 BGB geschuldet ist als Erfolg des Entfernen des Kraftfahrzeuges. Also ein Werkvertrag zwischen P und U. Hier solltet ihr, liebe Hörerinnen, liebe Hörer und vielleicht auch wir, liebe Anna, sollten wir uns vielleicht eine Personenskizze machen.
[00:59:43] Weil jetzt haben wir dieses spannende Dreiecksverhältnis zwischen A, zwischen dir als Falschparkerin, P, dem Parkplatzberechtigten, der Grundstückseigentümer ist oder berechtigter Besitzer und U, dem Abschleppunternehmer. Darf ich mir einen Zettel und einen Stift holen? Meinst du, das lohnt sich? Cool. Ja, mach mal.
[01:00:00] Also ich habe jetzt hier Stift und Zettel, ich mache mir jetzt mal eine Skizze. Also A, ich komme links, P kommt rechts, Paff, U kommt unter P und daneben schreibe ich 631, weil wir ja gerade gesagt haben, es ist ein Werkvertrag. Sehr schön. Was prüfen wir jetzt? Also Anspruch P gegen A auf Ersatz der Abschleppkosten von 500 Euro. Wenn wir nochmal an viel Quatsch schreibt, der Bearbeiter denkt, dann kommt da als erste Anspruchsgrundlage in Betracht.
[01:00:30] Okay, also erstmal vertragliche Ansprüche. Dann die Frage, was haben die denn für einen Vertrag? Waren wir jetzt bei dem Mietfall? Ja, das ist der Mietfall, allerdings jetzt, dass jetzt die Abschleppkosten ersetzt verlangt werden. Also du hast den Parkschein gelöst, Parkzeit überschritten, du wirst abgeschleppt und jetzt möchte der Parkplatzberechtigte die Kosten von dir ersetzt haben.
[01:00:53] Verstehe ich. Also der einzige Vertrag, den wir haben, wäre dann der Mietvertrag. Das wäre jetzt so. Und der Mietvertrag, den wir hatten zwischen A und P, ist aber beendet. Also kein Vertrag mehr. Genau. So, dann geht es weiter mit Quasi-Vertrag. Genau. Also GOA. GOA. GOA, ja. Und da ist die Anspruchsgrundlage herkömmlicherweise. Eine berechtigte GOA. Genau. Also 67. Warte, ich versuche es mal aus dem Kopf. 67, 670, 683 Satz 1 oder so in etwa.
[01:01:23] Genau. Nee, nicht nur so in etwa, war richtig. Ah ja. Ich möchte noch kurz etwas zu der vertraglichen Anspruchsgrundlage sagen. Ich möchte das nicht zu weit ausführen, weil das kommt in dem Urteil nicht vor und das habe ich auch in keiner Urteilsbesprechung gefunden. Man kann sich die Frage allerdings stellen, ich formuliere das jetzt nur so, weil ich mir vorstellen könnte, dass andere sich diese Frage stellen, aber dann vielleicht direkt wieder vergessen, weil es offenbar nicht erörtert wird oder nicht für relevant gehalten wird.
[01:01:51] Man kann sich die Frage stellen, ob hier nicht ein Schadensersatzanspruch nach 281 in Verbindung mit den nachvertraglichen Pflichten nach Beendigung des Mietvertrages in Betrag kommt. Okay. Also doch quasi als Auswirkung, Ausfluss aus dem Mietvertrag sozusagen, ob da noch was nachplätschert. Genau. Es gibt diese Rechtsfigur, praktisch das Pendant zur Culpa in contra hendo des vorvertraglichen Anspruchs. Gibt es auch eine Culpa in post contractum finitum. Ah ja. Also nachvertragliche Ansprüche.
[01:02:21] Wie die Lateiner unter uns wissen. Genau. Und das gibt es im Mietrecht grundsätzlich. Zum Beispiel, das ist der Grund, dass nach Beendigung des Mietvertrages der Vermieter, zum Beispiel wenn ich vorher Kanzleiräume dort gemietet habe, Vertrag läuft aus, ich ziehe mit meiner Kanzlei aus, dann muss der Vermieter dulden, nach Beendigung des Mietvertrages, dass ich für eine gewisse Zeit dort ein Schild hinmache und auf meine neue Kanzlei Anschrift hinweise. Da stützt man auf dieses post contractum finitum, also nachvertraglicher Anspruch.
[01:02:49] Und wenn der Vermieter dagegen verstößt, habe ich einen Anspruch aus 281. Hier, wenn ich meine Rückgabepflicht verletze aus 546, kann man sich fragen, ist das ein Anspruch aus 281? Kommt vielleicht ein Anspruch aus Schadensersatz statt der Leistung in Betracht? 281? Aber das ist alles nicht geklärt und wird in dieser Entscheidung auch nicht für erheblich gehalten, sondern die Entscheidung kreist vor allem um die GOA. Und das ist auch der Standardabschleppfall, nämlich die Prüfung der GOA.
[01:03:17] Die GOA, da kann man kurz mal innehalten. Ich finde das ein total faszinierendes Rechtsinstitut. Das ist ein ganz schillerndes Wesen. Wir werden es in vielen Farben heute noch kennenlernen. Wir haben eine Farbe schon kennengelernt, nämlich diese Rechtsanwaltskosten, wenn man auffordert, eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Die kann man nach GOA-Ersatz verlangen. Und die GOA ist ein ganz altes Rechtsinstitut. Also das gab es schon im römischen Recht. Und die Normen der GOA, die wir heute anwenden, sind praktisch wortlautgleich mit den Normen, die im Jahr 1900 erlassen worden sind.
[01:03:46] Also das ist uraltes Recht, was wir hier anwenden. Und man hat die GOA gedanklich immer vorzuprüfen, ja gedanklich anzuprüfen, wenn jemand für jemand anderen etwas macht. Das ist so dieser Altruismusgedanke, der dahinter steht. Wobei der Grundgedanke und der Normzweck der GOA dunkel ist und total umstritten. Dunkel ist? Kann man da nicht einfach mal sich reingucken in irgendwas, was die dazu aufgeschrieben haben?
[01:04:16] Das kannst du ja gerne auch machen. Das können die Hörerinnen und Hörer auch gerne mal machen. Das ist ein absolutes Rabbit Hole, weil das im Detail unglaublich umstritten ist, was genau eigentlich der Gedanke ist der GOA. Es wird häufig gesagt, ja es soll der Altruismus gefördert werden, Menschenhilfe. Einerseits soll das gefördert werden, andererseits soll der Geschäftsherr geschützt werden vor Einmischung oder aufgedrängter Hilfe, die er nicht haben will.
[01:04:41] Und jetzt, wenn man nur mal diesen Gedanken nimmt, Menschenhilfe oder Altruismus, also wenn ich jemanden abschleppe, der auf meinem Grundstück steht. Das passt gar nicht. Nee, das passt so nicht. Da sieht man schon, da knirscht und knatscht es mit dem Normzweck. Also ganz faszinierendes Problem für das Examen, aber nicht Drillewand. Relevant ist allerdings schon, dass die GOA viele Facetten hat und das ist auch der Grund, warum ich sie häufig vergessen habe in meinen Klausuren.
[01:05:05] Also ich weiß noch, in der Examsvorbereitung zum ersten und zweiten Examen hatte ich über meinen Schreibtisch eine Karteikarte hängen, denk an GOA. Und darunter stand übrigens, denk an CIC, weil ich das ständig vergessen habe. Und das ist, weil dieses Institut so ein bisschen wie Seife ist, das flutscht einem so schnell durch die Finger, wenn man nicht Fallgruppen orientiert das Lernen. Das ist auch wie so ein Chamäleon, was sich versteckt. Und eben, weil du das sagst mit den unterschiedlichen Farben, da habe ich jetzt gerade direkt dran gedacht, das kann so unterschiedlich aussehen.
[01:05:33] Ja, genau. Wir werden auch noch auf andere Fälle zu sprechen kommen und dann hinterher auch nochmal ganz kurz auf die Kritik an der Handhabung durch die Rechtsprechung zu sprechen kommen. Von Medikus geäußert. Genau, die von Medikus geäußerte. Ich bin so gespannt. Ja, der Bogen ist jetzt bis zum Zerreißen gespannt. Aber vorher gibt es noch ein bisschen Systematik. Also GOA. Ich führe einmal kurz da durch. Es gibt die echte und die unechte GOA. Von der unechten GOA spricht man, wenn ein fremdes Geschäft als eigenes vorgenommen wird.
[01:06:03] Entweder, weil einem das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein fehlt. Das ist geregelt in 687 Absatz 1. Mit anderen Worten, ich führe ein fremdes Geschäft und denke, es ist mein eigenes. Dann sagt 687 Absatz 1 BGB, Vorschriften der GOA gelten nicht, sondern es gilt allgemeines Recht, also Bereicherungsrecht, Deliktsrecht, EBV und so weiter und so fort. Das ist ein Fall der unechten GOA. Die irrtümliche Fremdgeschäftsführung nennt man das auch. Dann gibt es allerdings auch die angemaßte Eigengeschäftsführung.
[01:06:31] Das ist die sogenannte Schweinehund-GOA. Das bedeutet, dass ich ein fremdes Geschäft als eigenes führe und ich weiß, dass das ein fremdes Geschäft ist. Das ist geregelt in 687 Absatz 2 und der erklärt die Regeln der GOA überwiegend zur Verbesserung der Rechtstellung des Geschäftsherren für entsprechend anwendbar. Und die Schweinehund-GOA, die nennt man Schweinehund-GOA, also nicht in der Klausur verwenden bitte, das wird auch nicht in der Rechtsprechung so verwandt. Das ist jetzt einfach nur so umgangssprachlich unter Juristen. Wie hier unter uns hier?
[01:07:01] Genau. Die nennt man so, weil jemand vorsätzlich ein fremdes Geschäft führt. Er weiß also, das ist nicht sein Geschäft und trotzdem führt er dieses fremde Geschäft. Und da werden dann die Vorschriften der GOA zur Verbesserung der Rechtstellung des Geschäftsherren für entsprechend anwendbar erklärt. Insbesondere haftet ein solcher Geschäftsführer auch auf Herausgabe, also der haftet erstmal verschuldensunabhängig auf Ersatz der Schäden, die durch die Übernahme des Geschäfts entstehen.
[01:07:28] Das ist die verschuldensunabhängige Haftung nach 678 BGB. Wenn und weil nämlich die Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherren erfolgt. Also es gibt den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Schäden aus der Übernahme der Geschäftsführung. Aber vor allem haftet er auch über 681 in Verbindung mit 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten aus der Geschäftsführung.
[01:07:52] Daraus kann man zum Beispiel, wenn jemand wissentlich über eine fremde Sache verfügt, dann kann man über 687 Absatz 2 in Verbindung mit 681 in Verbindung mit 667 den Gewinn aus dieser Weiterveräußerung ersetzt verlangen. Der Schweinehund also. Böse. Soviel zur unechten GOA, also irrtimliche Fremdgeschäftsführung und angemaßte Eigengeschäftsführung. Und bei der echten GOA, da wird ein fremdes Geschäft geführt mit Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und auch Willen.
[01:08:20] Das heißt, der Geschäftsführer möchte für einen anderen dieses Geschäft führen. Also jetzt dieser altruistische Gedanke. Genau, das ist der altruistische Gedanke, der allerdings durch die Handhabung in der Rechtsprechung, ja erkennt man den manchmal kaum wieder, wie in unseren Absteppfällen halt. Und bei der echten GOA unterscheiden wir zwischen der berechtigten GOA. Die ist geregelt in 683. Das bedeutet, dass die GOA im Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt.
[01:08:49] Oder sein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich nach 679 BGB. Darauf werden wir gleich auch noch eingehen. Und der Scham, ich habe das heute schon mal gesagt, aber diese magische Anziehungskraft der berechtigten GOA, die rührt daher, dass man darüber natürlich über 677, 683, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch hat. Und der, der ist verschuldungsunabhängig. Das ist immer super.
[01:09:14] Das ist super spannend. Das ist super sexy, wenn es um Regress geht. Und deshalb, ja, hat er so eine große praktische Bedeutung. Ja, und dann gibt es noch die unberechtigte GOA. Das ist auch eine echte GOA. Das heißt, der Geschäftsführer möchte für jemand anderen ein fremdes Geschäft führen. Allerdings liegt diese GOA nicht im Willen und Interesse des Geschäftsherrn.
[01:09:37] Und deshalb kann der unberechtigte Geschäftsführer nach 677, 684, 818 lediglich die Bereicherung abschöpfen, die der Geschäftsherr aufgrund der Geschäftsführung erlangt hat. Zudem unterliegt auch dieser Geschäftsführer, also der unberechtigte Geschäftsführer, gegebenenfalls der weitergehenden Haftung nach 678 BGB.
[01:09:58] Also, er hat, wenn er schuldhaft die Geschäftsführung übernommen hat, obwohl er hätte erkennen müssen, dass sie nicht im Willen des Geschäftsherrn liegt, haftet er von da an verschuldungsunabhängig für alle Schäden, die daraus entstehen. So. So, das kann man sich mal als Karteikarsche basteln. Ja, oder als schöne Übersicht kann man schön malen. Oder, ja genau.
[01:10:17] So viel erstmal zur allgemeinen Systematik, dann jetzt zum Schema der berechtigten GOA, die wir hier natürlich prüfen, weil wir wollen ja den verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch aus 676, 686, 70 bemühen, um die Abschleppkosten verlangen zu können. Das Schema sieht wie folgt aus. Wir prüfen erst die Geschäftsbesorgung. Das ist grundsätzlich jede tatsächliche und rechtsgeschäftliche Handlung. Das kann man auch kleckern, diesen Prüfungspunkt ist immer unproblematisch, also fast immer. Dieses Geschäft muss fremd sein.
[01:10:46] Und objektiv fremd ist ein Geschäft, das zumindest auch in den Pflichten- oder Interessenkreis des Geschäftsherren fällt. Zumindest auch. Genau, das ist die Definition für das objektiv fremde und das auch fremde Geschäft. Es gibt noch das subjektiv fremde Geschäft, was in den Klausuren eigentlich keine praktische Bedeutung hat. Darunter versteht man Geschäfte, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht schon, zumindest auch in den Interessen- und Pflichtenkreis eines Dritten fallen.
[01:11:14] Aber wo ein Fremdgeschäftsführungswille positiv feststellbar ist. Also jemand möchte allerdings dieses Geschäft für jemand anderen führen. Zum Beispiel, wenn ich in den Laden gehe, um zum Beispiel für dich Blumen zu kaufen. Ach, wie nett. Ja, dann sieht das ja erstmal so aus. Also rein objektiv betrachtet ist das kein Geschäft von dir. Ich kaufe einfach Blumen. Aber wenn feststellbar sein sollte, dass ich mit Fremdgeschäftsführungswillen hier handele, ich möchte für dich dieses Geschäft führen, dann ist das eine subjektiv fremde GOA. Ah, okay.
[01:11:44] Spielt aber in Klausuren keine Rolle. Dann benötigen wir den Fremdgeschäftsführungswillen. Das Ganze muss ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gelaufen sein. Und dann prüfen wir bei 683 natürlich das Interesse und den wirklichen beziehungsweise mutmaßlichen Willen. Und schließlich bei 670 BGB die Erforderlichkeit der Aufwendung. Das ist unser Schema. Pach. Das gehen wir jetzt durch. Ja, wir haben eine Geschäftsbesorgung. Kein Problem. Das Abschleppen ist natürlich eine Geschäftsbesorgung. Wie sieht es mit der Fremdheit des Geschäfts aus?
[01:12:11] Ich meine mich zu erinnern, in den Abschleffällen sagt man doch dann immer, dass das im Interessenkreis auch von mir wäre, wenn ich dadurch von meinen Anspruch, von meinen Verpflichtungen frei werde. Ja, sehr gut. Man sagt, es fällt zumindest auch in den Interessen- und Pflichtenkreis des Störers, hier der Falschparkerring, also hier in deinen Interessen- und Pflichtenkreis, wenn du beziehungsweise der Falschparker beziehungsweise der Störer verpflichtet gewesen ist, dieses Kraftfahrzeug zu entfernen.
[01:12:39] Und da geht dann ja immer die Inzidentprüfung auf. Ja, das ist jetzt die Schublade. Jetzt machen wir die, wir sind ja gerade bei der größeren Puppe, diese Matroschka machen wir wieder auf und siehe da, da ist jetzt das drin, was wir oben schon alles besprochen haben. Nämlich jetzt müssen wir hier Inzident prüfen, Ansprüche des Parkplatzberechtigten gegen den Falschparker. Und wir haben schon gesehen, es bestehen in der Regel Ansprüche aus 861, 862, 1004, 823.1, 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858 BGB.
[01:13:07] Das müssen wir hier Inzident durchprüfen. Aufpassen, in einer Urteilsklausur müssen wir natürlich nicht alle Anspruchsgrundlagen hier jetzt Inzident durchprüfen, sondern es reicht ja schon, wenn ein Anspruch vorliegt. Urteilsstil. Genau, solange die Klage begründet ist. Genau, deswegen eignen sich übrigens solche Abschleppfallklausuren auch sehr gut für Gutachtenklausuren, um da weit zu fächern und auch, weil wir gleich noch andere Anspruchsgrundlagen prüfen werden.
[01:13:35] Der Bundesgerichtshof prüft in seinen Entscheidungen häufig, also wenn die Klage durchgeht, halt Urteilsstil eben nur eine Anspruchsgrundlage. Es gibt aber noch viele weitere Anspruchsgrundlagen und wir erinnern uns auch an die eine Quizfrage, die ja lautete, worauf hat denn der BGH in seiner Grundsatzentscheidung den Anspruch gestützt? Das lassen wir hier allerdings noch ein bisschen offen und prüfen erstmal weiter. Hier prüft man also inzident die Ansprüche durch. Es gibt noch einen weiteren Punkt, den man jetzt bei der Prüfung der Ansprüche beachten muss, den man hier ansprechen kann.
[01:14:03] Es ist ehrlich gesagt auch vertreten, bei denen bei der Erforderlichkeit der Aufwendung später bei 670 BGB anzusprechen. Und zwar nämlich mögliche Einschränkungen aufgrund von Treu und Lauben oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Es wird nämlich in den Klausuren dann häufig folgendes zum Beispiel geltend gemacht. Das Abschleppen, so wie jetzt in unserem Fall, war deshalb unzulässig, weil ich ja nur für etwa 30 Minuten, also du hast nur für rund eine halbe Stunde die Parkzeit überschritten.
[01:14:33] Deshalb verstößt das gegen Treu und Lauben und ist nicht verhältnismäßig. Zwei Zellen und 40 Keule sozusagen. Zwei Zellen und 40 Keule. Und da ist so ein bisschen, das ist auch in Klausurschemata, wird das auch unterschiedlich gehandhabt. In den Rechtsprechungsfällen ist das manchmal nicht so ganz eindeutig dogmatisch. Also nicht nur manchmal, es ist nicht so ganz eindeutig. Das kann man hier ansprechen bei der Inzidenzprüfung der Ansprüche. Man kann es aber, wie gesagt, auch bei der Erforderlichkeit der Aufwendung prüfen. Wir machen es jetzt mal hier. Okay. Was würdest du sagen? Nach 30 Minuten? Ja, ist das unzulässig?
[01:15:02] Also wäre es nur zulässig gewesen, hätte man so eine Wartefrist quasi abgewartet? Ja, muss ich vielleicht ein bisschen warten, bevor ich abschleppe. Und hier kommt ja noch hinzu, wir hatten ja mal einen Vertrag. Also es gibt ja diese nachwirkenden Treuepflichten vielleicht. So wie du guckst? Nein. So, nein. Aber ich frage mich, warum? Also man kann erst mal sagen, grundsätzlich sagt der BGH, wie überall, im Recht gilt auch hier Treu und Lauben. Ja. Und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
[01:15:30] Er schreibt, ich zitiere einmal wörtlich, das Abschleppen kann sich als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können. Okay, verstehe ich. Und jetzt, wenn es um diese zeitliche Komponente geht, wir haben oben schon mal was angesprochen, wo die zeitliche Komponente eine Rolle spielte. Ja, ja, ich erinnere mich. Und das ist das Hauptargument für den BGH zu sagen, nee, man muss nicht abwarten.
[01:16:00] Jetzt müsste ich mich nur noch mal daran erinnern, was wir gerade gesagt haben. Ja, gerade ist gut, das ist auch schon ein bisschen was her. Hilf mal nochmal. Es geht um die Selbsthilferechte. Die Selbsthilferechte. Ach ja, da war das bei 859, oder? Sofort. 859 Absatz 3 sagt ja, bei Besitzkehr muss man sich sofort der verbotenen Eigenmacht erwehren. Und das ist ein Argument für den BGH zu sagen, dass hier keine Wartezeit abgewartet werden muss.
[01:16:26] Er sagt nämlich, Zitat, das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss. In Klammern 859 Absatz 3 BGB. Und hier sieht man, auch wenn er es bei der Prüfung von der verbotenen Eigenmacht bei 858 nicht ausdrücklich sagt, hier sieht man, dass offenbar auch der BGH dieses unbefugte abstellen als teilweise Besitzentziehung betrachtet, weil nur dann gibt das Zitat von 859 Absatz 3 hier Sinn.
[01:16:56] Also aus der Wertung von 859 Absatz 3 folgt, man darf sich grundsätzlich sofort der verbotenen Eigenmacht durch unbefugtes Parken erwehren und deshalb muss man nicht abwarten grundsätzlich. Ja, okay. Das ist so ein Punkt, der da häufig kommt. Anderer Punkt, der häufig kommt, ist, was man dann auch hier ansprechen kann, ist nämlich die Frage, jetzt mal gesetzt den Pfeil durch Parkstar, unbefugt, Parkzeit überschritten, aber du behinderst niemanden und es sind auch noch tausend weitere Parkplätze frei. Du stehst da mutterseelen allein auf diesem Parkplatz.
[01:17:23] Es ist ohne Ende Platz und trotzdem wirst du abgeschleppt. Ist das zulässig oder verstößt das gegen Treu und Glauben? Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt? Jetzt würde ich mich aber aufregen und wutbürgern und sagen, was soll das denn? Ja, genau. In diesem Sinne. In diesem Sinne, ciao, oder was? Nee, sowas ist nicht gemein. Diesmal. Ja, weiß ich nicht. Dann würde ich mich schon aufregen und sagen, das ist doch unverhältnismäßig. Ja. Man merkt, dass du noch nicht abgeschleppt worden bist.
[01:17:51] Ich glaube, Leute, die das betrifft, die können da, also kann ich nachvollziehen, dass man da sauer wird. Ja, ich ja auch. Die werden einfach Kosten verursacht. Einfach Kosten für nichts, obwohl der Platz ohne Ende ist, wie du sagst. Genau. Aber was wäre die Folge, wenn man sagen würde, ja, solange man niemand behindert oder noch Platz ist, darf man nicht abschleppen? Wen dürfte man dann eigentlich nur noch abschleppen? Dann dürfte man einfach nur noch den, der zuletzt auf dem Parkplatz steht, abschleppen. Genau. Das kann auch nicht sein. Das kann nicht sein.
[01:18:21] Und darum sagt der BGH, ob behindernd geparkt worden ist oder ob freie Parkplätze noch vorhanden sind, ist unerheblich. Ja. Trotzdem darf man abschleppen. Ich zitiere mal. Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, 903 BGB, auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile umberührt
[01:18:51] lässt. Von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer sonst nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst. Das ist vielleicht ein sehr kluges Argument. Ja. Es gibt, also immer wenn das in der Rechtsprechung angesprochen wird, greifen diese Einwände nicht durch. Also ich habe keinen Fall gefunden, wo das durchgreift, wo man sagt, nee, das verstößt gegen Treu und Glauben, das Abschleppen. Also grundsätzlich ist das ein scharfes Schwert.
[01:19:20] Eben weil Selbsthilferechte nach 8,59, deshalb darf man grundsätzlich auch sofort tätig werden und jemanden abschleppen lassen. Mir fällt ein Einwand ein, den ich wohl schon mal gelesen habe. Vielleicht sagt der auch was. Ich lege die Handynummer hinter der Scheibe. Ja. Das ist bei den öffentlich-rechtlichen Abschleppfällen entschieden. Ja. Das ist egal. Muss man nicht anrufen. Ah ja. Bei den zivilrechtlichen Abschleppfällen gibt es dazu keine BGH-Entscheidung. Die herrschende Meinung ist allerdings der Auffassung, man muss nicht anrufen.
[01:19:48] Man muss auch sonst keine detektivischen Maßnahmen jetzt ergreifen. Ein Fall, wo das mal diskutiert werden kann, ist, wenn man weiß, wo der Falschparker gerade ist. Und er ist in der Nähe. Also zum Beispiel, wenn jemand falsch parkt, legt einen Zettel hin. Ich bin im Laden, der hier vorm Auto steht. Ja. Vorm Auto ist. Und dann kann man erwägen, ob das vielleicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn man nicht zumindest einmal im Laden nachschaut. Aber ist auch schon kritisch. Ich wollte gerade sagen, auch das Beispiel. Ah, so ganz überzeugtes Buch. Ja. Genau.
[01:20:16] Also ist eine Argumentationsfrage tendenziell nein. Tendenziell ist das immer verhältnismäßig und entspricht Treu und Glauben. Soviel dann zur Fremdheit. Wir haben jetzt gerade die Ansprüche inzident geprüft und haben da, wie gesagt, jetzt noch drauf gepfropft, diese Probleme rund um die Verhältnismäßigkeit und 2.42, die, ich sage es hier nochmal, auch bei der Erforderlichkeit der Aufwendung angesprochen werden könnten. Der nächste Prüfungspunkt ist der Fremdgeschäftsführungswille. Woraus folgt das, dass man das prüfen muss? Aus 677, da steht drin, für einen anderen.
[01:20:45] Und jetzt kommt diese spannende Rechtsprechung des BGH zum sogenannten auffremden Geschäft. Weil wir haben gesagt, das ist ein fremdes Geschäft, weil A, Anna, du Falschparkerin, warst zur Entfernung des Kfz verpflichtet. Aber natürlich liegt das vor allem im Interesse des Parkplatzberechtigten, wenn er jemanden abschleppt. Er möchte halt, dass sein Grundstück da frei steht. Klar. Deswegen ist es ein auffremdes Geschäft. Und sowohl beim nur fremden, als auch beim auffremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
[01:21:15] Und diese Rechtsprechung führt dazu, dass eben die GOA so ein schillerndes, schönes Tierchen ist. Ein Chamäleon, wie du sagst. Wir haben das oben schon kennengelernt bei der Abmahnung und der strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass man da die Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen kann. Wir lernen das jetzt hier kennen bei den Abschleppfällen, wo man sagt, Abschleppen ist praktisch GOA für den Störer. Obwohl der Störer der Letzte sein dürfte, der das möchte. Ja. Aber zur Berechtigung kommen wir gleich noch zu der Prüfung des Interesses und des Willens.
[01:21:45] Und es gibt noch weitere bekannte Rechtsprechungsfälle, zum Beispiel der Funkenflugfall, hast du garantiert auch schon mal gehört. Da hat die Feuerwehr einen Waldbrand gelöscht, der dadurch entstanden ist, dass eine Dampflokomotive der Bundesbahn Funken gesprüht hat und den entzündet hat. Und da hat der BGH gesagt, auch fremdes Geschäft der Gemeinde, die die Feuerwehr losgeschickt hat. Deshalb kommen GOA-Ansprüche der Gemeinde gegen die Bundesbahn in Betracht.
[01:22:12] Obwohl man von außen davor steht und denkt, die Feuerwehr wird jetzt hier für einen anderen wirklich tätig. Aber BGH sagt in der Entscheidung, auch fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. Oder wenn Verträge nicht dick sind. Zum Beispiel grundlegende Entscheidungen betraf den Fall, dass ein Wirtschaftsberater mit jemandem vereinbart, dass die Schulden reguliert werden sollen mit einem Schuldner. Dieser Vertrag ist allerdings wegen Verstoßes gegen das Geld eine Rechtsberatungsgesetz nicht dick.
[01:22:38] Und dann macht er seine Beratung und möchte jetzt natürlich Kohle dafür haben. Vertrag nicht dick. Frage. Ansprüche aus GOA. Sagt der BGH. Auch fremdes Geschäft. Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. Also grundsätzlich GOA anwendbar. In dem Fall hat er allerdings gesagt, die Aufwendungen sind nicht erforderlich, weil sie gegen das Gesetz verstießen. So macht man es heute auch mit den Schwarzarbeiterfällen. Interessant, weil, wo du sagst, nichtige Verträge, da erinnere ich mich direkt an meine Karteikarte im ersten Examen, dass da stand irgendwie Literaturkritik.
[01:23:08] Dann würde ja das Bereicherungsrecht völlig ausgelöst werden. Eigentlich ist das 812-Folgen. Und bei dem Feuerwehrfall kann man sich fragen, sind die öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsvorschriften da nicht vorrangig? Aber in der Rechtsprechung des BGH zu diesem auffremden Geschäft entwickelt sich die GOA eben zu so einem schillernden Chamäleon. Und das führt dazu, dass beim Lernen es auch manchmal schwierig ist, sich das zu merken, weil die Fälle so unterschiedlich sind. Was hat denn dieser Funkenflugfall zu tun mit einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewerten
[01:23:37] Unterlassungserklärung mit einem Abschleppfall mit einem Wirtschaftsberater, der einen nichtigen Beratungsvertrag schließt? Also das sind ja ganz unterschiedliche Fälle. Ja, und diese weite Rechtsprechung hat halt vielfach Kritik hervorgerufen. Jetzt kommen wir endlich zu Frage 4. Genau, wir kommen zu Frage 4. Frage 3 habe ich nicht vergessen, zu der kommen wir gleich noch. Da geht es um die Frage der Anspruchsgrundlage in dem Grundsatzurteil. Frage 4 lautete, mit welchen Worten kritisierte der bekannte Rechtswissenschaftler und Lehrbuchautor Dieter Medikus diese Rechtsprechung des BGH zum sogenannten auffremden Geschäft?
[01:24:06] Und Dieter Medikus, der ist ja mittlerweile leider verstorben, aber noch heute in seinem Lehrbuch zum bürgerlichen Recht steht nicht drin, dass diese Rechtsprechung eine Denaturierung des Geschäftsführungsanspruchs bedeutet. Oh, ich habe, warte, warte, warte. Ja? Ich habe also falsch beantwortet, ne? Darf ich nochmal versuchen jetzt mit den zwei Verblenden? Ja, ich möchte, wir bleiben erst bei deiner Antwortmöglichkeit, weil eigentlich ist deine Antwort die schönste von allen. Ich finde auch. Weil das die berühmteste ist. Das kann man gerne mal googeln, GOA und Denaturierung.
[01:24:32] Das ist nämlich eine ganz alte Kritik von dem bekannten Rechtswissenschaftler Rabel, der gilt als einer der Mitbegründer der modernen Rechtsvergleichung. Und der hat das 1919 geschrieben in einem Aufsatz, dass die Rechtsprechung des Rechtsgerichts zu diesen auffremden Geschäften zu einer Denaturierung des Geschäftsführungsanspruchs führe. Oh, ich finde das wirklich irgendwie ganz toll. Ja. Deswegen hat es mich auch so angelassen. Ja. Okay, darf ich nochmal versuchen jetzt? Versuch's. Warte, sag nochmal B. B war so sperrig.
[01:24:59] Er forderte dazu auf, der eingetretenen Hypertrophie dieser Rechtsfigur durch eine Präzisierung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen entgegenzuwirken. Also Medikus hat das nur gesagt, wenn Medikus irgendwie abgefahren war. Das ist diesen Satz, der ist sprachlich sehr sperrig. Okay, und das zweite war? Er meinte, dass die Rechtsprechung, die GOA, zu einem gefährlich weiten Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen macht. Gefährlich weites Mittel. Ist Medikus also vielleicht jemand, der den Finger hebt? Ich will wissen, wer diese sperrige Antwort gegeben hat. B. Ja.
[01:25:29] B ist auch nicht Medikus, sondern das hat der bekannte Rechtswissenschaftler und Professor Gurski geschrieben in einem Aufsatz der Jura aus den 80ern. Das ist ein Sachenrechtspapst unter anderem, der Professor Gurski. Er hat das nämlich als eine Hypertrophie der Rechtsfigur bezeichnet, die Rechtsprechung zum auffremdengeschäft. Und noch heute im Lehrbuch zum bürgerlichen Recht, was ja fortgeführt worden ist von Pettersson,
[01:25:55] was gerade in der aktuellen Auflage, ich glaube 2025 auch erschien, ist da, heißt es nämlich, dass die Rechtsprechung zu einem gefährlich weiten Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen führt. Ja. Das ist die Medikus-Kritik, gefährlich weites Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen. Das ist am besten verständlich, muss man sagen. Das ist am besten verständlich, genau. Und das ist deshalb gefährlich, weil dieser Anspruch aus berechtigter GOA auf Aufwendungsersatz eben verschuldensunabhängig ist.
[01:26:22] In diesem Funkenflugfall, wo die Bundesbahn diesen Waldbrand verursacht, da könnte die Feuerwehr ja selbst dann Aufwendungsersatz verlangen, wenn die den Waldbrand nicht löschen konnten. Das kommt ja nicht auf eine Bereicherung an, es kommt nicht auf ein Verschulden an. Das ist, ja, wie Medikus sagt, eben gefährlich weites Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen. Mir gefällt die Formulierung von Schwertner, ist ein weiterer Rechtswissenschaftler, der im Aufsatz der 80er gesagt hat. Die kam jetzt aber nicht in den Antworten.
[01:26:50] Der kam nicht vorhin in Antwortmöglichkeiten, dass die GOA, und das bitte ich euch jetzt fortan sich zu merken, weil das stimmt tatsächlich, finde ich, die GOA ist eine Super-Regress-Norm. Super-Regress. Genau, die Super-Regress-Norm. Wie eine Supernova. Und mit dieser Super-Regress-Norm machen wir jetzt auch weiter. Das ist kein bloßes Glasperlenspiel, sondern ich finde es durchaus erhellend, diesen Hintergrund zu kennen, auch die vielfache Kritik, weil das führt eben dazu, dass man sich GOA teilweise
[01:27:16] schwer merken kann und warum es sich lohnt, Fallgruppenorientiert daran zu arbeiten. Und das machen wir jetzt, indem wir weiter unseren Abschleppfall vertiefen. Außerdem, Christian, ich möchte einfach nur mal hier nochmal sagen, es lohnt immer, kritisch über alles nachzudenken. Das kann man nicht oft genug sagen. Weil das hört sich jetzt ein bisschen ironisch an. Nein, das meine ich gar nicht ironisch. Das meine ich wirklich im Ernst. Du hast so verschmitzt gelächelt. Ja, weil man das immer so bringt hier und das kommt in jedem Podcast jetzt vor. Ja, genau. Aber ich meine es trotzdem sehr ernst. Ja, das meine ich auch sehr ernst.
[01:27:46] Soviel zum auffremden Geschäft und dem Fremdgeschäftsführungswille. Der wird hier also vermutet, obwohl derjenige, der abschleppen lässt, vermutlich das vorrangig im Eigeninteresse machen wird, wird sein Fremdgeschäftsführungswille vermutet, sodass wir mit der GOA weiterprüfen können. Und dann kommen wir auch schon zur Prüfung, also ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ist klar, dass das vorliegt. Und dann kommen wir zur Prüfung der Berechtigung der GOA nach 683. Magst du den 683 einmal vorlesen? Natürlich. Ersatz von Aufwendung.
[01:28:28] Also die Geschäftsführung muss, wie es dort heißt, dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Das prüfen wir hier. Interesse und Wille des Geschäftsherrn. Meistens, das kann man vorab sagen, meistens ist ein wirklicher Wille nicht feststellbar, sodass es entscheidend auf den mutmaßlichen Willen ankommt. Bevor wir den allerdings prüfen, prüfen wir mal das Interesse. Das ist ehrlich gesagt ein Tatbestandsmerkmal.
[01:28:54] Da habe ich im Studium gar nicht so mein Augenmerk darauf gelegt, häufig, weil es noch nicht diese Rechtsprechung zu den Abschleppfällen gab. Weil was jetzt passiert, ist eine interessante Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen. Weißt du zufällig, was Interesse bedeutet? Hast du da eine Definition zu? Boah, jetzt gerade nicht ad hoc. Brauchen wir auch hier gar nicht. Du hast den Grünenberg auch da liegen, da kann man es nahelesen. Sag mal nochmal ein bisschen was davon. Also es liegt alles im Interesse des Geschäftsherrn, was ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist.
[01:29:23] Alles, was dem Geschäftsherrn objektiv vorteilhaft und nützlich ist, ist in seinem Interesse. Und jetzt sagt man, die Tilgung einer einredefreien Schuld, die ist grundsätzlich vorteilhaft und interessengemäß. Und durch das Entfernen des Kraftfahrzeuges wird der Falschparker ja von einer Schuld frei, nämlich von seiner Verbindlichkeit zur Entfernung des Kraftfahrzeuges vom Parkplatz. Ja. Deshalb Interesse plus. Wie sieht es jetzt mit dem mutmaßlichen Willen aus?
[01:29:49] Und da wird es jetzt noch, man will ja schon fast sagen, wieder pervers, irgendwie so eine krude Verdrehung von tatsächlichen Phänomenen. Ich glaube, man sagt doch, wenn es in seinem Interesse ist, dann spricht es auch, wird vermutet, dass sein, ne, sagt man das so, ist es in seinem mutmaßlichen Willen? Ja. Wird vermutet, dass er das auch gewollt hätte? Ja, man sagt, wenn wir keine anderen Anhaltspunkte haben, dann entspricht der mutmaßliche Wille dem Interesse.
[01:30:17] Weil Interesse bedeutet eben objektiv vorteilhaft und nützlich. Und dann sagt der BGH, in Fällen wie diesen hier haben wir keine besonderen Anhaltspunkte, also Interesse gleich mutmaßlicher Wille. Und was ich meinte mit so krude und irgendwie wirkt das ja rechtsverdreherisch, weil man sich ja ernsthaft fragen muss, welcher Falschparker will denn tatsächlich abgeschleppt werden? Ja. Also da föhnen wir uns doch irgendwie ein bisschen die Welt schön. Und warum machen wir das? Also ich will das gar nicht in der Sache kritisieren.
[01:30:47] Das Ergebnis finde ich richtig ungerecht. Warum machen wir das? Weil super Regressnorm. Wir wollen eine verschuldungsunabhängige Regressnorm in diesen Fällen haben. Weil wenn wir das nur über das Deliktsrecht lösen könnten, über 823, dann hätten wir immer Probleme, wenn wir den Halter in Anspruch nehmen möchten, der das Fahrzeug dort nicht abgestellt hat. Der also nicht schuldhaft gehandelt hat. Der wahrscheinlich dann nicht schuldhaft gehandelt hat, ja. Und den Halter, den wollen wir ja vor allem kriegen, weil der ist ja häufig viel einfacher herauszufinden über das Kennzeichen. Genau.
[01:31:14] Wenn wir uns jetzt im Zivilprozess vorstellen, welchen Fahrer wollen wir denn verklagen? Also wir wissen es ja vielleicht gar nicht, wer gefahren ist. Und die Gegenseite wird es uns bestimmt nicht sagen. Ja, aber vielleicht haben wir eben das Kennzeichen. Und damit kommen wir an den Halter. Kurz noch zur Definition des mutmaßlichen Willens. Ich zitiere mal den BGH. Das ist derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht.
[01:31:44] Und damit nehmen wir also auch diese Hürde und sagen mutmaßlicher Wille plus rechteckte GOA plus. Sehr gut. Und dann können wir gleich den 670 prüfen. Genau. Vorher, es gibt Fälle, ich habe keinen Klausurfall gefunden, aber es gibt Fälle aus der Praxis und auch Literatur, wo die Konstellation so gebildet wird, dass da ein Zettel liegt, wo drauf steht ausdrücklich, ich will nicht abgeschleppt werden. Ah ja, genau. Das habe ich auch schon mal gesehen. Hast du das in echt gesehen?
[01:32:13] Nein, aber nicht in echt gesehen, aber diese Fallkonstellation, da habe ich vorhin schon mal dran gedacht. Ja, wenn da so ein Zettel drin liegt, dann haben wir plötzlich einen wirklichen Willen. Dann kann man jetzt nicht mehr sagen, in Wahrheit will er das doch, abgeschleppt zu werden, sondern dann steht ein Wille entgegen. Trotzdem können wir bei der berechtigten GOA bleiben, wenn und weil wir eine Zaubernorm benemühen. Eine Zaubernorm, ich liebe Zaubernormen. Ist die da irgendwo in der Nähe? Die ist da in der Nähe. Warte, warte, warte, ich muss nochmal da hinblättern. Eine Zaubernorm.
[01:32:44] Ah, warte, warte, warte, ich weiß, ich weiß, ich weiß, wo ist es? Ich weiß, welche. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens. Genau. 6,79. Eine der Geschäftsführungen entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Das heißt, die Erfüllung des Abschleppens müsste im öffentlichen Interesse liegen. Genau.
[01:33:14] Diese gesetzliche Unterhaltspflicht spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Interesse liegt. Und dann kann man das natürlich erstmal überlegen, das so polizeirechtlich zu definieren im Sinne von öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das ist ja auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Deswegen könnte man argumentieren, ja, natürlich besteht ein Interesse daran, dass Grundstücksrechte nicht verletzt werden. Ein öffentliches Interesse.
[01:33:39] Aber so weit versteht man die Norm nicht, weil dann würde ja letztlich jede, ja schlichtweg jede Rechtsverletzung… Ich wollte gerade sagen, das führt doch eigentlich zum Zielgeschluss. Letztlich würde jede Rechtsverletzung dazu führen, dass sie automatisch im öffentlichen Interesse läge, dass deren Verhinderung praktisch oder Beseitigung im öffentlichen Interesse läge. Und dann hätte das Merkmal des öffentlichen Interesses gar keine eigenständige Bedeutung. Deshalb argumentiert man, dass ein darüber hinausgehendes, besonderes und dringendes Interesse erforderlich ist,
[01:34:08] um von einem öffentlichen Interesse auszugehen. Also wir brauchen ein besonderes und dringendes Interesse an der Erfüllung der Pflicht, die durch die Geschäftsführung erfüllt wird. Und ja, ein klassischer Fall, wo das bei Abschleppfällen eine Rolle spielen könnte, sind zum Beispiel… Feuerwehreinfahrt? Genau, Falschparker in der Feuerwehreinfahrt oder so Krankenwageneinfahrt und so. Wenn in solchen sicherheitsrelevanten Zonen falsch geparkt wird, dann wird das gemeinhin angenommen.
[01:34:36] Dann wäre dieser entgegenstehende Wille unbeachtlich und wir hätten eine berechtigte GOA, käme also wieder zu 670. Aber in meinem Fall, wo ich auf diesem einsamen verlassenen Parkplatz stehe… Da sagt die herrschende Meinung und insbesondere auch die BGH-Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass das nicht im öffentlichen Interesse liegt. Das Erfähren des Kraftfahrzeuges in diesem Fall. Das heißt also, wenn ich auf einem einsamen Parkplatz parke und diesen Zettel da reinlege…
[01:35:03] Dann bist du nicht mehr in der berechtigten GOA, wenn du abgeschleppt wirst. Haben wir jetzt die Lösung gefunden, wie wir alle doch irgendwo parken können? Ja, das ist natürlich… Das hört sich erstmal so toll an. Aber was ist denn, wenn wir bei der unberechtigten GOA sind? Wir können mal ein bisschen vorspringen. Dann sind wir ja bei 684. Das heißt, man kann, wenn du einmal vorliest, 684… Ja, liegen die Voraussetzungen des 683, Klammer auf, also das zitiere ich jetzt dazu, der berechtigten GOA, nicht vor.
[01:35:29] So ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften 812 folgende herauszugeben. Genau, danach muss man die Bereicherung herausgeben, die man erlangt hat durch die Geschäftsführung. Und das ist natürlich auch hier die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Die kann in der Natur nicht herausgegeben werden und dann schuldig also über 684, 818 Absatz 2 schuldig Wertersatz. Also habe auch die ortsüblichen Abschleppkosten zu zahlen.
[01:35:57] Der Unterschied zwischen berechtigter und unberechtigter GOA kann vor allem in diesen Abschleppfällen dann eine Rolle spielen, wenn Abschleppmaßnahmen eingeleitet werden und Kosten entstehen. Also ich rufe den Abschleppunternehmer an, der steht da, will das Fahrzeug gerade auf dem Haken nehmen und plötzlich kommt der Falschparker und sagt, hier bin ich. Ich fahre jetzt weg wieder. Ciao. Genau, dann kannst du über berechtigte GOA, verschuldungsunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch nach 677, 683, 670 BGB kannst du Ersatz verlangen.
[01:36:26] Bei unberechtigter GOA wird das jetzt problematisch. Da dürftest du schon gar nichts erlangt haben, wenn der Abschleppunternehmer bisher nur dahin gefahren ist. Da gibt es also keine Bereicherung, die abzuschöpfen wäre und dann hätte man wahrscheinlich keinen Anspruch. Aber kenne ich nicht aus Klausuren, nur das ist rein abstrakt jetzt betrachtet der Unterschied. Ja. Okay.
[01:36:45] Also 679 in Standardfällen nicht. Es gibt gewichtige Stimmen, insbesondere Professor Lorenz aus München, der sagt, ja das Falschparken ist so eine grassierende Unsitte, Unsitte der von Autofahrern, hat er in einem Aufsatz geschrieben in der NJW, dass praktisch jedes Falschparken einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt und deshalb auch im öffentlichen Interesse liegt, die Falschparker abschleppen zu lassen. Da regt sich jemand richtig auf. Ich kann das auch verstehen. Ich habe da auch viel Sympathie für. So wollte ich das nicht sagen.
[01:37:15] Die Rechtsprechung ist es nicht, allerdings gibt es gewichtige Stimmen, deswegen wie immer auch hier andere Ansicht vertretbar. Ja und dann haben wir die Voraussetzungen der 683 also geprüft, dann kommen wir zum 670 und da prüfen wir jetzt, ob die Aufwendungen aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht erforderlich gewesen sind. Und nochmal, hier kann man jetzt auch sowas prüfen wie Treu und Glauben, Verhältnismäßigkeit, war das in Ordnung abzuschleppen schon nach 30 Minuten.
[01:37:39] Wir haben das oben bei der Fremdheit des Geschäfts gemacht, was meines Erachtens auch richtiger ist, aber das kann man auch hier ansprechen. Mit anderen Worten kann man jetzt die üblichen Kosten für das Abschleppen ersetzt verlangen. Was die üblichen Kosten sind und was genau man alles ersetzt verlangen kann, das prüfen wir später. Wir gehen erst mal weiter die Anspruchsgrundlagen durch, die in Betracht kommen. Wir haben, wenn wir keine berechtigte GOA haben, dann haben wir in der Regel eine unberechtigte und können nach 684 818 BGB die Abschleppkosten ersetzt verlangen,
[01:38:08] wenn und weil der Falschparker durch das Abschleppen die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat. Welche Anspruchsgrundlagen kommen noch in Betracht? Wir haben jetzt GOA durchgeprüft mit unserer schönen Inzidenzprüfung. Dann wäre ich ehrlich gesagt jetzt schon bei 823. So, jetzt 823. Grundtatbestand einfach, Absatz 1. Wir haben eine Rechtsgutverletzung. Entweder ist das Eigentum oder der berechtigte Besitz des Parkplatzbetreibers verletzt worden. Und nochmal, wir haben auch 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858.
[01:38:39] Schutzgesetzverletzung, weil die Norm zur verbotenen Eigenmacht ein Schutzgesetz darstellt, das den unmittelbaren Besitzer zu schützen bestimmt ist. Wie geht es dann weiter mit der Prüfung? Dann gibt es noch so einen typischen Abschleppfeil-Clou, wenn man jetzt den Schadensersatzanspruch weiterprüft. Gut, wie kommen wir denn da jetzt zur Inzidentprüfung? Da kommt nämlich auch eine Inzidentprüfung. Ja, warte mal kurz. Wie war das noch? Tatbestandsmäßigkeit plus. Rechtswidrigkeit wird indiziert. Schuldhaft.
[01:39:08] Wenn er selbst da sich abgestellt hat, also der Falschparker jetzt dann auch plus. Schaden. Schaden, genau. Die haftungsausfüllende Seite. Die Abschleppkosten, die entstehen ja nicht unmittelbar durch das Falschparken, sondern die entstehen ja erst dadurch, dass der Parkplatzberechtigte einen Werkvertrag mit einem Abschleppunternehmer schließt, der Abschleppunternehmer den parkplatzberechtigten Kosten in Rechnung stellt.
[01:39:33] Der Schaden entsteht erst dadurch, dass der Parkplatzberechtigte den Werkvertrag und jemand anderes schließt. Ist das so ein Herausforderungsfall? So, genau. Das ist nämlich ein Herausforderungsfall und die prüft man nämlich im Rahmen des Schutzwecks der Norm. Also wir brauchen nicht nur eine äquivalente Kausalität und einen Adäquanzzusammenhang, das ist beides unproblematisch gegeben. Der eingetretene Schaden oder der geltend gemachte Schaden muss auch im Schutzzweck der verletzten Norm liegen.
[01:40:02] Ich zitiere einfach mal den BGH, der das so formuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen wurde. Und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht oder der Normverletzung und dem Schaden nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen. Liegen diese Voraussetzungen hier vor?
[01:40:31] Durfte man sich als Parkplatzberechtigter herausgefordert fühlen, den Absteppunternehmer zu beauftragen? Ich würde sagen ja. Genau. Und was kann man jetzt inzidentiert prüfen? Naja, ach genau, wenn er hätte einen Anspruch gehabt auf Beseitigung der Störung. Ja, aber ein Anspruch ist ja erstmal nur ein Anspruch, durch den ich etwas verlangen kann. Dadurch darf ich noch nichts tun. Wenn er also ein Selbsthilferecht gehabt hätte, daraus wird ein Schuh. Ja, okay, verstehe ich.
[01:40:55] Genau, die Voraussetzungen dieser Herausforderungsformel liegen vor, wenn und weil der Parkplatzberechtigte zum Abschleppen berechtigt gewesen ist, Kraft Selbsthilfe. Und mit anderen Worten prüft man hier jetzt Inzident 859 BGB. Hier prüft man jetzt nochmal, aufpassen, Inzident 859 BGB und nicht die Ansprüche. Weil jetzt geht es darum, ob jemand sich herausgefordert fühlen durfte, in einer entsprechenden Weise zu handeln. Selbsttätig zu werden. Selbsttätig zu werden, genau. Und jetzt kommt die Inzidenteprüfung von 859. Man muss also prüfen Besitzstörungen.
[01:41:25] Und da kann man jetzt auch wieder Inzident prüfen, diese Einwendungen, Verhältnismäßigkeit, Treu und Glauben und so weiter. In einem Gutachten, wenn man GOA angesprochen hat, wird man natürlich nach oben verweisen. In einer Urteilsklausur, wenn man jetzt nur einen Anspruch auf 823 stützt, dann müsste man hier ausführlicher werden. Habe ich 859 dann nur Absatz 3, wenn ich jetzt wirklich die Besitzentziehung habe? Wenn ich die dann annehme, dann müsste ich also Besitzentziehung annehmen an der Stelle?
[01:41:52] Genau. Wenn man von einer Besitzentziehung ausgeht, müsste man hier auch 859 Absatz 3 prüfen. Mit anderen Worten müsste man Inzident prüfen, ob die Abschleppmaßnahme sofort im Sinne der Norm war. Und nochmal zur Erinnerung, man legt das relativ weitherzig aus. Also abschleppen am nächsten Tag reicht noch in der Regel. Ja, damit haben wir alle Anspruchsgrundlagen durch, die da eine Rolle spielen könnten. Also insbesondere die berechtigte GOA und die beiden 823er Ansprüche. Und jetzt komme ich mal zurück zu unserer Frage 3.
[01:42:20] Und ich würde vorschlagen, dass wir damit auch diese Folge beschließen werden. Okay, okay, okay. Also wir machen dann noch einen Fortsetzer, weil sonst diese Folge zu einem regelrechten Monster mutiert. Hypertrophie war es doch, ne? Hypertrophie, ja. Also sonst ist das ein hypertrophisches Monster, wenn wir jetzt noch viel länger weitermachen würden in dieser Folge. Und wir haben ja dann auch praktisch Halbzeit. Bisschen mehr als Halbzeit, keine Sorge. Anna hat mich gerade angeguckt, erschocken. Na, wieso? Ist doch total krass. Ja, mir auch.
[01:42:47] Die Frage lautete, mit Urteil vom 5. Juni 2009 hat der 5. Zivilsenat des BGH zum ersten Mal in seiner Rechtsprechung einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen einen Falschparker auf Ersatz der Abschleppkosten anerkannt. Auf welche Anspruchsgrundlage hat der BGH das in dieser Entscheidung gestützt? Ich habe gesagt, was habe ich nochmal gesagt? 823.1. Ich habe 823.1 gesagt, weil ich gedacht habe, vielleicht ist er damals auf dieses schillernde Chamäleon noch nicht gekommen.
[01:43:13] Ja, also A war berechtigte GOA, 677, 683, 670. B war 823.1, deine Antwort. Und C war 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Ich denke, ja, vielleicht denke ich jetzt auch, vielleicht hat er doch direkt an das Selbsthilferecht und so gedacht. Also verboten eingemacht. Naja, ich bleibe jedenfalls bei meiner Antwort 823. Du kannst auch noch ändern, wenn du möchtest. Nein, ich bleibe jetzt dabei. Ja, okay.
[01:43:41] Antwort ist, er hat es tatsächlich auf 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858 gestützt. Mit anderen Worten, in diesem ersten Grundsatzurteil kommen die Ansprüche aus berechtigter GOA und aus 823 Absatz 1 gar nicht vor. Ja. Sondern er prüft 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Geht ja auch. Geht auch, ne?
[01:44:00] Der BGH hatte in dieser Entscheidung nicht alle Anspruchsgrundlagen durchzuprüfen, weil es ging darum, in diesem Fall, dass der Falschparker nach Zahlung dieser angeblichen Abschleppkosten Rückzahlung verlangt hat. Und dann musste der BGH, das ist übrigens eine Fallkonstellation, zu der wir in der nächsten Folge kommen werden, das ist die examsrelevanteste und wichtige Fallkonstellation. Deswegen unbedingt auch die nächste Folge hören.
[01:44:22] Da prüfte dann der BGH bei der Frage, ob die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, eben mögliche Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Falschparker. Und als er dann natürlich gesehen hat, ein Anspruch geht durch, dann brauchte er auch nur diesen einen Anspruch darstellen. Ja, klar. Er brauchte dann jetzt nicht gutabteilig auf die anderen Ansprüche eingehen. Man kann von der Tendenz vielleicht sagen, wenn man sich mal fragt, so auch beim Studium der BGH-Entscheidung, aber auch wenn man selbst ein Urteil schreibt oder sich Fälle in den Klausurbüchern anguckt,
[01:44:51] Wenn der Falschparker gleichzeitig der Halter ist, dann besteht die Tendenz, Ansprüche eher auf deliktsrechtliche Grundlagen zu stützen. Also 823.1, 823 Absatz 2 in Verbindung mit 858. Ist hingegen der Falschparker personenverschieden vom Halter, dann besteht die Tendenz, wieder den Halter in Anspruch zu nehmen. Den kann ich ja einfach viel schneller herausfinden durch die Halterabfrage.
[01:45:17] Nur dann kommen deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in der Regel nicht im Betrachtmangelsverschuldens und dann prüft man eben berechtigte GOA. Das ist nur eine Tendenz, nur damit man so einen kleinen Kompass hat, was wahrscheinlicherweise wohl angesprochen wird. Aber nochmal in einer Urteilsklausur, wenn ihr seht, der Anspruch geht durch, der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, dann stellt ihr natürlich nur die Anspruchsgrundlage dar, die durchgeht. Von mehreren Anspruchsgrundlagen dann einfach diejenigen, deren Darstellung euch einfacher fällt.
[01:45:45] Deswegen nochmal sind diese Klausuren auch besser für Gutachtenklausuren geeignet, denke ich. Ja, dann würde ich sagen… Darf ich wieder übernehmen, weil ich bin doch die Moderatorin eigentlich dieser Folge. Ja, genau. Du bist die Moderatorin. Ja, pass auf. Aber ich möchte nur kurz ankündigen noch, was wir noch machen werden. Okay, das ist erlaubt. Wir werden in der nächsten Folge erstmal die weiteren Fragen dann beantworten, die Quizfragen. Ja, ich hoffe doch. Insbesondere wird es gehen um den Anspruchsumfang der ersatzfähigen Kosten. Also was genau kann ich ersetzt verlangen?
[01:46:14] Es wird auch um Vertragsstrafen gehen. Schon wieder. Voraussichtlich. Ja, genau. Stimmt schon wieder. Und schließlich die examensrelevanteste Klausurkonstellation, nämlich diejenige, in der der Falschparker auf Rückzahlung der vermeintlichen Abschleppkosten klagt. Bam, bam, bam, bam, bam, bam. Sehr gut, Christian. Also bis hierhin finde ich dieses neue Format super duper prima toll. Ich finde es richtig cool. Es hat mir super doll viel Spaß gemacht. Ja, mir auch. Danke, Al.
[01:46:42] Ich hoffe, den Hörerinnen und Hörern auch. Ja doch, ich gehe davon aus. Schreibt uns. Schreibt uns, ja, wie ihr das so bislang fandet. Hört euch vielleicht erst mal die Fortsetzung an am besten. Und dann hätten wir gerne. Man kann auch jetzt schon Feedback geben. Ja, wir freuen uns. Wir halten es aus. Ja, bitte sofort Feedback. Wir halten es nicht aus. Wir wollen direkt wissen, ob es gut ankommt. Sonst gibt es keinen Fortsetzer. Sonst löschen wir das wieder. Also vielen lieben Dank, Christian, dass du das alles so schön vorbereitet hast für mich.
[01:47:09] Und ich freue mich jetzt ganz, ganz doll und bin gespannt auf die Antworten zu den zwei verbliebenen Quizfragen. Zwei sind es noch, ne? Ja, fünf und sechs stehen noch aus. Genau, fünf und sechs stehen noch aus. Uiuiui. Okay. Wie ist denn meine Quote bislang gewesen? Du hast von den vier Fragen, die wir haben, einmal richtig. Oh. Einmal richtig. Aber das ist auch. Einmal. Eins von vier. Ja, aber das ist auch, also das sind auch schwierige Fragen. Ja.
[01:47:37] Das ist eine vollkommen okay Quote, über die ich auch nicht hinausgekommen wäre. Sagt er jetzt so. Ich habe halt versucht, die Fragen so ein bisschen, dass sie so ein bisschen doppelbödig sind. Das haben hoffentlich die Hörerinnen und Hörer auch gemerkt. Ja, fand ich auch gut. Also ich finde es jetzt auch ganz schlimm. Ich finde es ein bisschen schade, dass Denaturierung nicht die richtige Antwort war. Kann man sich trotzdem merken. Denaturierung der GOA. Ich finde es immer noch nach wie vor cool. Und ja, also ich bin gespannt, ob meine Quote sich verbessert in der nächsten Folge.
[01:48:07] Und dann schaltet ihr bitte unbedingt wieder ein. Und bis dahin machen wir jetzt mal hier kurz einen Cut. Und dann geht es weiter. Alles klar. Bis dahin. Bis dann. Tschüss. Ciao. Alle hier geäußerten Ansichten sind nur unsere persönlichen Ansichten und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. RevPod ist eine Produktion des Oberlandesgerichts Hamm. Wir hören uns nächste Woche wieder. Tschüss. Tschüss.
.jpg?w=365)