# 93 Berufungsrecht 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

# 93 Berufungsrecht 2 (Begründetheit, Tatsachenbindung, Novenrecht)

Berufungsrecht die Zweite! Nach ihrem Einstieg in der vergangenen Woche werfen sich Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, nun mitten hinein ins Getümmel der Begründetheitsprüfung und stoßen dort auf DIE beiden zentralen Normen des Berufungsrechts - § 529 Abs. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO, die von den beiden liebevoll seziert und in den Klausurkontext eingeordnet werden. Was ist der Unterschied zwischen tatbestandlichen Feststellungen und solchen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO? Wann sind die ersteren bindend und wann die letzteren? Wann darf ich in der Berufungsinstanz neu vortragen und wie war das gleich mit der erstmaligen Ausübung von Gestaltungsrechten? Wir sind uns sicher: Diese Folge weckt keine „Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel“ (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO!), sondern verschafft Euch einen mehr als profunden Eindruck über das Herzstück einer Berufungsklausur.

Das Zusatzmaterial (Schemata, Beispiele, Schriftsätze) zur Berufungsreihe, das wir anlässlich dieser Folge mit weiteren Beispielen ausgebaut haben, findet ihr hier.

Es folgt noch eine finale Folge 3, aber erst einmal: Viel Spaß beim Hören!

Kapitelmarken:

00:00 Einleitung

01:56 Obersatz und Schema

05:22 Verfahrensfehler

09:57 Zulässigkeit der Klage

13:42 Begründetheit der Klage

16:33 Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO

20:55 Grds. Bindung an erstinstanzliche Feststellungen, § 529 I Nr. 1 1. Hs. ZPO

27:01 Ausnahmsweise keine Bindung bei Vollständigkeits-/Richtigkeitszweifeln, § 529 I Nr. 1 2. Hs. ZPO

36:00 Verfahrensfehler bei Tatsachenfeststellung

45:00 Verstoß gegen § 286 ZPO

50:38 Tatbestandsberichtigungsantrag, § 320 ZPO

59:30 Novenrecht, § 531 ZPO

01:16:43 Unstreitiger Vortrag

01:25:32 Die 4 Berufungstöpfe!

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