Nach der kleinen Klauselkunde in Folge 1 geht’s jetzt in die Vollen: Nach einem Gesamtüberblick über alle Klauselrechtsbehelfe für Gläubiger und Schuldner wenden sich Anna Pake und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leitende, der Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO) zu. Dazu spinnen die beiden das in der letzten Folge begonnene Fällchen zur vergleichsweisen Zahlung von 12.000 € nach Einbau einer Heizung (oder war es ein Kamin?!?) weiter. Und nächste Woche stellen sie sich dann gemeinsam dem „Endgegner“: der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und deren Verhältnis zur Klauselerinnerung (§ 732 ZPO). Seid ihr dabei? Und noch was: Das angesprochene Skript mit Schaubildern und Aufbauhinweisen, das in jeder Folge erweitert wird, findet ihr hier. Viel Spaß beim Hören!
Kapitelmarken:
00:00 Begrüßung
02:51 Rechtsbehelfe des Gläubigers
06:43 Rechtsbehelfe des Schuldners
11:34 Die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO
14:50 Statthaftigkeit
19:40 Exkurs: Wegfall- und Wiederauflebensklausel
27:36 Zuständigkeit
30:36 Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse
34:31 Vorrang des Klauselerteilungsverfahrens?
40:55 Begründetheit der Klauselerteilungsklage
41:28 Allgemeine Klauselerteilungsvoraussetzungen
44:05 Formelle Voraussetzungen der Klauselerteilung
46:45 Zuständiges Klauselerteilungsorgan und § 795b ZPO
51:00 Allgemeine Voraussetzungen der Klauselerteilung
59:29 Besondere Voraussetzungen der qualifizierten Klausel
1:05:14 Einwendungen des Schuldners gegen den titulierten Anspruch
1:11:33 Präklusion nach § 767 Abs. 3 ZPO (Bündelungspräklusion)
1:16:20 Tenorierung der Klauselerteilungsklage
1:21:57 Fazit & Verabschiedung
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämt
[00:00:00] Hallo und herzlich willkommen zu RefPod, dein Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat, produziert vom Oberlandesgericht Hamm. Mein Name ist Anna Henrichs, ich bin Richterin und AG-Leiterin und ich darf dich, liebe Hörerin, lieber Hörer, zu dieser zweiten Folge aus unserer Reihe zum Klauselrecht begrüßen. Hallo! Mir gegenüber sitzt der liebe Christoph Spielmann. Hallo Christoph Spielmann. Hallo Anna.
[00:00:21] Und wir klauseln uns heute gemeinsam wieder durch die Klauselrechtsbehelfe. Ja, wir haben schon mit einer ersten Folge begonnen in der letzten Woche, dürftest du die hoffentlich schon gehört haben und da haben wir ein bisschen was zu den Grundlagen des Klauselrechts dir erzählt, was denn eigentlich überhaupt so eine Klausel ist, wie sie aussieht.
[00:00:41] Wir haben uns mit den Arten der Klauseln, die es so gibt, auseinandergesetzt, die einfachen und die qualifizierten Klauseln und heute wollen wir uns mal mit den Rechtsbehelfen auseinandersetzen und wir fangen an mit dem Rechtsbehelf des Gläubigers, der die Klausel, die Beantragte, nicht erteilt bekommt.
[00:01:01] Bevor wir uns diesem Rechtsbehelfen nähern, machen wir einen kleinen Überblick über alle Rechtsbehelfe, die es gibt im Klauselrecht und wir sagen dann immer unsere natürlich unverbindliche, aber empiriegestützte Einschätzung, wie klausurrelevant das ist in den ja ohnehin schmalen Bereich der Klausuren, in denen Klauselrecht überhaupt vorkommt.
[00:01:28] Bevor wir es vergessen, wir dürfen uns nicht in Rage reden, sondern wir müssen einmal durch den Jingle tanzen. Ja, richtig. Ganz vergessen. Okay, den Jingle hätten wir also auch drin. Wir können erstmal zwei Konstellationen unterscheiden.
[00:01:52] Konstellation 1, der Gläubiger wendet sich gegen die Nichterteilung der Klausel. Oder Konstellation 2, der Schuldner wendet sich umgekehrt gegen die Erteilung der Klausel. Und da wir jetzt ja aus der letzten Folge wissen, dass es zwei unterschiedliche Oberbegriffe von Klauseln gibt, nämlich die einfache und die qualifizierte, ist der Raum des logisch Möglichen wie folgt abgesteckt.
[00:02:19] Entweder kann sich der Gläubiger gegen die Nichterteilung einer einfachen oder einer qualifizierten Klausel wenden, die er will. Oder der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer einfachen oder qualifizierten Klausel, die er bekämpft. Genau. Das ist so eine Tabelle quasi mit vier Spalten. Die findet ihr auch in dem Übersichtsmaterial, was in den Shownotes verlinkt ist.
[00:02:41] Und wir gehen jetzt mal von links nach rechts diese Tabelle durch und gucken, sagen dann immer dazu, was gibt es und wie klausur relevant ist das eigentlich? Fangen wir mal an. Also, der Gläubiger beantragt eine Klausel und bekommt sie nicht. Er möchte sich jetzt gegen die Nichterteilung wenden. Und zwar der erste Fall. Er wollte eine einfache Klausel. Ja, da hat er nach der ZPO die Möglichkeit der Erinnerung nach 573 ZPO.
[00:03:09] Damit kann man nämlich allgemein Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überprüfen lassen. Ja, ergibt sich schon aus dem Wortlaut 573 Absatz 1 gegen die Entscheidungen. Und jetzt verkürze ich die Norm etwas. Das Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Ja, da gibt es noch einen noch exotischeren Rechtsbehelf.
[00:03:35] Wenn nämlich der Titel, zu dem eine einfache Klausel erteilt werden soll, eine notarielle Urkunde ist, dann gibt es als Rechtsbehelf die Beschwerde nach § 54 Beurkundungsgesetz. Ja, Anna, was würdest du sagen, wie klausurrelevant sind diese beiden Rechtsbehelfe, Erinnerung nach 573 und die Beschwerde nach § 54 Beurkundungsgesetz bei notariellen Urkunden? Zero. Ja. Würde ich jetzt einfach mal aus dem Bauch schießen.
[00:04:03] Habe ich auch tatsächlich noch nie gesehen. Wobei jetzt so eine Erinnerung nach 573 ZPO, das sehen wir gleich, würde man auch nicht anders prüfen als eine Klausel Erinnerung aus anderer Perspektive. Und das wäre jetzt kein Hexenwerk, wenn man die Klausel Erinnerung gelernt hat. Aber nochmal zur Beruhigung habe ich jetzt noch nicht gesehen. Kann man also, glaube ich, man muss ja Auswahl treffen, worauf man sich jetzt intensiv vorbereitet. Das kann man, glaube ich, eher untergewichten.
[00:04:32] Also gucken wir uns, glaube ich, mal lieber den Fall an, wie ein Gläubiger sich gegen die Nichterteilung einer qualifizierten Klause wenden kann. Ja, da kann er eine sofortige Beschwerde einlegen. Es geht dann ja darum, dass er ein Verhalten des Rechtspflegers beanstandet. Denn wir wissen aus der ersten Folge, die qualifizierte Klausel wird erteilt. Wenn sie erteilt wird vom Rechtspfleger, dann hat der es also unterlassen.
[00:04:54] Ja, da gibt es die Beschwerde nach § 11 Absatz 1 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit 567 ZPO. Also die letztgenannten Normen, die führen uns ja in vertrauteres Fahrtwasser, weil wir die Beschwerde, die kennen wir ja aus dem vollstreckungsrechtlichen Kontext. Und der 11 Absatz 1 Rechtspflegergesetz, der eröffnet diese sofortige Beschwerde eben auch gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers, habe ich als solches auch noch nie in einer Klausur gesehen.
[00:05:24] Ist es denn denkbar? Als Abgrenzungsposten vielleicht, wenn man sich die Frage stellt, ob vielleicht Rechtsbehelfe vorrangig sind, aber dann prüft man die ja nicht durch. Okay, das ist beruhigend. Ob es denkbar ist, ich weiß nicht, ob es ausgeschlossen ist, offengestanden, aber ich würde das für, also ich habe es noch nie gesehen. Eher vernachlässigen. Ja, eher vernachlässigen. Aber? Aber. Was jetzt ganz wichtig ist und nicht zu vernachlässigen ist,
[00:05:48] ist die sogenannte Klauselerteilungsklage, die sich nach 731 richtet. Was verbirgt sich denn dahinter? Das ist ein Klageverfahren, ein kontradiktorisches Urteilsverfahren, also ein richtiges Erkenntnisverfahren, das gerichtet ist darauf, dass die qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Was das genau ist, gucken wir uns gleich noch an, denn diese Klauselerteilungsklage, die kann in Klausuren schon mal drankommen
[00:06:17] und die gucken wir uns in dieser Folge ganz genau an, nach § 731 ZPO. Das ist also von denjenigen Rechtsbehelfen, dass sich der Gläubiger gegen die Nichterteilung der Klausel wendet. Das ist der examensrelevante Rechtsbehelf. Der Gläubiger wendet sich gegen die Nichterteilung einer qualifizierten Klausel und das macht man mit der Klauselerteilungsklage. Okay, dann hätten wir also diese linke Spalte mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers schon mal abgearbeitet. Mhm. Können wir uns der Rechten zuwenden? Ja, der Schuldner.
[00:06:46] Der Schuldner, der sich gegen die Erteilung einer Klausel richtet und wir fangen auch mal wieder an mit der einfachen Klausel. Ja, wenn er sich wehrt gegen die Erteilung der einfachen Klausel, dann ist dafür gemacht die Klausel Erinnerung nach § 732 ZPO. Können wir mal lesen einfach mal. Die Normen, die haben wir noch nicht vorgelesen. Die haben wir noch nicht vorgelesen. Soll ich das mal machen? Ja, komm, mach doch mal. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel. Ich lese nur den Absatz 1.
[00:07:15] Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Es ist also ein Beschlussverfahren, kein Urteilsverfahren, deswegen auch freigestellte mündliche Verhandlungen. Das kann man vielleicht schon mal vorausschicken. Und wenn man den § 732 aufmerksam gelesen hat, dann steht da nur was von Vollstreckungsklausel,
[00:07:41] aber keine Unterscheidung zwischen einfacher oder qualifizierter Klausel. Und das lässt darauf schließen, dass es auch für die Einwendung gegen die Erteilung der qualifizierten Klausel
[00:08:23] gemacht ist. gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wendet, dann hat er nämlich nicht nur die Möglichkeit der Klauselerinnerung, sondern dann, aber auch nur dann, wenn es um eine qualifizierte Klausel geht, hat er noch einen weiteren Rechtsbehelf. Ja, und da schließt sich jetzt schon ein kleiner Kreis zur letzten Folge. Da hast du ihn schon vorgelesen. Diesen wunderbar einfach verständlichen Paragraphen 768, die Klage gegen Verstreckungsklausel, also die Klausel gegen Klage.
[00:08:51] Und ja, jetzt sprichst du schon ein bisschen diesen zweiten Halbsatz an. Unbeschadet der Befugnis des Schuldners in diesen Fällen, Einwendungen auch gegen die Zulässigkeit nach 732 zu erheben. Ja, also die Klausel gegen Klage nach 768 ist ein eigener Rechtsbehelf. Den werden wir auch noch ganz genau kennenlernen in dieser und oder der nächsten Folge. Wir wissen das noch nicht. Wir wissen das noch nicht. Mal gucken, wo uns die Zeit befindet. Die Klausel gegen Klage ist ein eigener Rechtsbehelf.
[00:09:17] Und auch das ist wie die Klauselerteilungsklage ein kontradiktorisches Urteilsverfahren, ein ganz normales Erkenntnisverfahren mit mündlicher Verhandlung, das in einem Urteil mündet. Die Klausel gegen Klage ist also das prozessuale Gegenstück zur Klauselerteilungsklage. Klauselerteilungsklage wird vom Gläubiger erhoben. Klausel gegen Klage wird vom Schuldner erhoben. Und die Klausel gegen Klage ist nur statthaft, wenn man sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel wehrt. Jetzt haben wir aber gerade schon gelernt,
[00:09:47] auch bei einer qualifizierten Klausel kann ich die Klausel Erinnerung als alternativen Rechtsbehelf einlegen. Und die Frage ist dann natürlich, wie verhalten die sich denn zueinander, diese beiden Rechtsbehelfe in ihrem Überschneidungsbereich? Also Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel. Und diese Frage, die versucht der ominöse zweite Halbsatz von 768 ZPO,
[00:10:14] mit dem wir euch in der ersten Folge bereits erschreckt haben, zu beantworten. Nochmal, der sagt nämlich was? Der sagt, ich lese nochmal diesen Halbsatz vor, ne? Also, erster Halbsatz ist, man hat die Möglichkeit der Klausel gegen Klage und dann? Und dann unbeschadet der Befugnis des Schuldners in diesen Fällen, Klammer auf, in den Fällen also der qualifizierten Klausel, Einwendung gegen die Zulässigkeit der Klausel nach 732 zu erheben.
[00:10:42] Tja, und das bedeutet mal im Grundsatz, man hat die Wahl. Man hat die Wahl. Wenn beide Rechtsbehelfe statthaft sind, dann hat man die Wahl, ob man den einen oder den anderen oder beide erhebt. Das soll der zweite Halbsatz jedenfalls sagen. Ob er noch darüber hinausgehend was sagen möchte, das erfahren wir, wenn wir uns der Klausel gegen Klage zu wenden. Die Klausel gegen Klage ist nach meiner Imperie der, wenn Klauselverfahren drankommt, ist das der häufigste Rechtsbehelf.
[00:11:10] Und zwar deswegen, weil er sich auch wunderbar mit einer Vollstreckungsabwehrklage häufen lässt. Klausel Erinnerung hätte ich ja bis vor drei Jahren gesagt. Ja, auch eher unter Gewichten kommt jetzt als eigenständiger Rechtsbehelf vielleicht eher nicht so dran, ist dann aber vor zwei Jahren mal dran gekommen. Im Examen ist also möglich, aber auch kein Hexenwerk, wenn man die Grundlagen verstanden hat. Und daran arbeiten wir ja gerade. Sehr gut. Dann jetzt in die Vollen. Jetzt in die Vollen. Klausel Erteilungsklage. 731. 731 ZPO.
[00:11:41] Wir hatten ja gerade schon gesagt, das ist ein kontradiktorisches Urteilsverfahren. Der Gläubiger, der die qualifizierte Klausel will, klagt gegen den Schuldner. Eigentlich ungerecht. Ich meine, der Schuldner kann ja nichts dafür, dass, na vielleicht doch, sehen wir gleich. Also kann erstmal ja nichts dafür, dass das zuständige Klauselorgan die Klausel nicht erteilen wollte. Aber so ist es eben. Und weil das Ganze ein kontradiktorisches Urteilsverfahren ist, das in einem Urteil mündet,
[00:12:10] prüfen wir, wie bei jedem Rechtsbehelfen, Zwangsvollstreckungsrecht, welche beiden großen Oberpunkte. Wow. Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit und die Begründetheit. Und das gucken wir uns jetzt ganz genau an. Wir machen das Ganze auch wieder plastisch an dem Fall, den wir in der letzten Folge, in der ersten Folge gebildet hatten. Ich skizziere nochmal ganz kurz. Ich habe Anna verklagt und wir schließen einen Vergleich. Und in dem Vergleich heißt es, dass die Beklagte, also Anna, an mich 12.000 Euro zahlt,
[00:12:40] nachdem ich eine bestimmte Heizung in bestimmter Weise, alles hinreichend bestimmt im Vergleich gefasst, bei ihr eingebaut habe. Ich bin also vorleistungspflichtig. Ich muss erst die Heizung einbauen und dann bekomme ich die 12.000 Euro. Und ich habe jetzt schon herausgefunden, das hatten wir in der ersten Stunde, das hatten wir in der ersten Folge, genau, das hatten wir in der ersten Folge schon herausgefunden. Für einen solchen Fall brauche ich eine qualifizierte Klausel.
[00:13:07] Ich war aber jetzt schon beim Rechtspfleger und der sagt, nee, kriegst du nicht, aus Gründen, die wir noch besprechen. Du sagst, kriegst du nicht. Dann sage ich, okay, kriege ich nicht, will ich aber, brauche ich. Und in diesem Fall gibt es die Klausel Erteilungsklage. Und den können wir jetzt ja mal vorlesen, den 37. Ja, Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel. Kann der nach dem 726 Absatz 1 und den 727 bis 729 erforderliche Nachweis
[00:13:36] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. Ja, wir hatten ja bereits festgestellt, jetzt schon mehrfach, der 731 ZPO die Klausel Erteilungsklage. Die bezieht sich nur auf qualifizierte Klauseln, also titelergänzende Klausel nach 726 ZPO oder titelübertragende, titelumschreibende Klausel nach den 727 folgenden.
[00:14:05] Und da muss ja immer was durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Und die Frage ist, Was macht denn ein armer Gläubiger, der eine solche Urkunde nicht hat? Eine solche öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde über den Umstand, den er beweisen muss. Sei es jetzt im Sinne des 726, in meinem Fall beispielsweise, dass ich diese schöne Heizung bei dir eingebaut habe, oder im Fall des 727, dass ich Rechtsnachfolger etwa Erbe geworden bin.
[00:14:35] Was mache ich, wenn ich eine solche Urkunde nicht habe? Kriege ich dann keine qualifizierte Klausel? Antwort des Gesetzgebers, doch, kriegst du, aber musst du gegebenenfalls durch Klage erstreiten. Das ist die Konstellation des 731 ZPO. Und dann fangen wir mal an. Ja, dann fangen wir mal an. Und die gute Nachricht, wie ich finde, auch an den Klausel Rechts behelfen, können wir das übliche Zwangsverstreckungsschema, was wir für zwangsverstreckungsrechtliche Klausuren haben, wieder fruchtbar machen.
[00:15:03] Denn es ändert sich gar nicht so viel. Zulässigkeit. Und da prüfen wir zuerst einmal die Stadthaftigkeit. Ja, genau. Wir prüfen in der Zulässigkeit auch hier die allgemeinen Voraussetzungen. Stadthaftigkeit, Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis. Das sind die drei großen Zulässigkeitspunkte. Und bei der Begründetheit, das können wir schon mal vorweg schicken, wir erklären dann gleich, was das bedeutet, haben wir auch drei Punkte, nämlich.
[00:15:31] Wir brauchen die allgemeinen Klauselerteilungsvoraussetzungen. Ja. Welche das sind, sehen wir gleich. Wir brauchen die besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klausel. Das wird dann in deinem Fall wahrscheinlich sein, der Bedingungseintritt, dass du die Heizung eingebaut hast. Genau. Und dann, und das ist jetzt vielleicht etwas überraschend, sollen wir das noch zurückstellen? Ja, wir können es ja allgemein fassen. Drittens dürfen keine Einwendungen des Beklagten bestehen.
[00:15:59] Das kennen wir ja in ähnlicher Form auch aus anderen Rechtsbehelfen. Also Begründetheit ein Dreischritt, allgemeine Voraussetzungen der Klauselerteilung, besondere Voraussetzungen der Klauselerteilung und keine Einwendung der Beklagten. So, das ist das Grobschema. Und wir gucken uns jetzt die Zulässigkeit an und da die Stadthaftigkeit. Wir haben das Notwendige eigentlich dazu schon gesagt. Wann ist denn eine solche Klauselerteilungsklage stadthaft? Wenn es um eine qualifizierte Klausel geht
[00:16:28] und der Nachweis nicht durch öffentliche Urkunden geführt werden kann. Ja, ganz genau, weil ich sie nicht habe. Letzteres kann man auch als Teil des Rechtsschutzbedürfnisses fassen. Das sehen wir dann gleich, weil man die Urkunde eben nicht hat oder nicht zumutbar beschaffen kann. Also wir brauchen die Klauselerteilungsklage. Sie ist stadthaft. Wenn wir, das ist jetzt wichtig, nach herrschender Meinung ist die Klauselerteilungsklage eine Feststellungsklage, wenn also der Kläger die Feststellung begehrt,
[00:16:56] dass auf diesen Titel eine qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Klauselerteilungsklage um eine Feststellungsklage. Nach der Gegenansicht ist das auch eine Gestaltungsklage wie die Vollstreckungsabwehrklage. Aber wir halten uns jetzt mal hier in der Darstellung an die herrschende Auffassung. Stadthaft also, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass für seinen Titel eine qualifizierte Klausel zu erteilen ist. Und diese Einschränkung, die ich gerade oder diesen Zusatz,
[00:17:24] den ich gerade genannt habe, für seinen Titel, der ist durchaus so ein bisschen wichtig. Wenn ich auf einem Urteil eine qualifizierte Klausel will, dann ist die Klauselerteilungsklage stadthaft. Nach welcher Norm? Ja, 731. 731. Und wenn es wie in unserem Fall um einen Vergleich geht? Ja, dann geht 731 jedenfalls nicht direkt. Aber wir haben ja so eine Brückennorm, die wir dann auch bei den anderen Rechtsbehelfen
[00:17:53] im Zwangsverstreckungsrecht übrigens immer brauchen. Und das ist der 795. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Verstreckungstitel. Ja, und das ist auch die zweite gute Nachricht. Wir hatten ja in der Folge zur Vollstreckungsabwehrklage über die drei goldenen Regeln gesprochen, dass man eben, wenn es um andere Titel als Urteile geht, bei der Vollstreckungsabwehrklage aufpassen muss. Und zwei dieser drei goldenen Regeln, die gelten eben auch hier. Und die goldene Regel Nummer eins war,
[00:18:21] wenn es um irgendeinen anderen Titel als ein Urteil geht, dann müsst ihr bei der Stadthaftigkeit den Paragraf 795 dazu zitieren. Nur dann, wenn ihr eine qualifizierte Klausel für ein Endurteil wollt, dann reicht allein die Zitierung des Paragraf 731 ZPO. Wir können das ja mal an unserem Fall jetzt direkt prüfen. Ja, begehre ich hier denn jetzt die Erteilung einer qualifizierten Klausel? Was wäre jetzt hier zu prüfen,
[00:18:51] wenn ich sagen will, ich will jetzt die Klausel auf diesen Vergleich haben? Ich kriege von dir 12.000 Euro, nachdem ich die Heizung eingebaut habe. Ja, die qualifizierte Klausel wäre nur dann, ich sage mal einschlägig 726, wenn es sich bei diesem Heizungseinbau um einen von dir zu beweisenden Eintritt einer Tatsache ist. Ja, Eintritt einer Tatsache von mir zu beweisen, und das haben wir bereits in der ersten Folge festgestellt, das ist so. Dieser Umstand,
[00:19:21] dass ich nämlich eine Heizung eingebaut habe, bevor ich die 12.000 Euro von dir fordern kann, das ist ein von mir zu beweisender Umstand und diese qualifizierte Klausel begehre ich dann also zurecht. Ja. Wir können das aber jetzt noch so ein bisschen üben. Mhm. Es gibt gerade in Vergleichen ja die Möglichkeit frei zu vereinbaren, von welchen Bedingungen oder von welchen Umständen die Vollstreckbarkeit abhängen soll
[00:19:51] und eine ganz, ganz übliche Formulierung, das kennen wahrscheinlich viele von euch aus der Gerichtsstation, aus der Praxis, die Wegfallklausel. Die ist wie folgt formuliert. Der Beklagte zahlt an den Kläger 1.000 Euro. Darauf einigen die sich. Und dann dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Summe zu fünfmonatlichen Raten nach 200 Euro zu zahlen, zahlbar zum jeweils ersten einen des Monats. Zahlt der Beklagte die ersten vier Raten, das wären dann also 800 Euro fristgerecht, so verzichtet der Kläger auf den Restbetrag
[00:20:19] und der Beklagte nimmt diesen Verzicht bereits jetzt an. Also grundsätzlich geschuldet 1.000 Euro. Wenn er es aber schafft, fristgerecht, die 800 Euro zu zahlen, dann wird auf den Rest verzichtet. Und jetzt stellen wir uns vor, das ist also die vergleichsweise Einigung zwischen uns beiden. Und ich möchte jetzt eine Klausel auf und zu diesem Titel, diesen Prozessvergleich, die lautet über 1.000 Euro. Kriege ich nicht und dann erhebe ich Klauselerteilungsklage.
[00:20:49] Und meine Frage jetzt an dich, ist die Stadthaft? Fordere ich das zurecht? Was müssen wir prüfen? Ja, kommt drauf an, ob jetzt die Voraussetzungen von 726 erfüllt sind, also ob es sich um eine Tatsache handelt, deren Eintritt du zu beweisen hast. Also als erstes Mal hängt die Vollstreckung von einem Umstand ab. Ja. Wenn du 1.000 Euro, 1.000 Euro von mir haben möchtest, dann kriegtest du die nur dann, wenn ich nicht vier Raten fristgerecht gezahlt hätte.
[00:21:19] Ja. Nur dann kriegst du ja auch alles. Ja. Also die Vollstreckbarkeit der vollen 1.000 Euro hängt von dem Umstand ab, dass du nicht die ersten vier Raten fristgerecht gezahlt hast. Und die Frage ist jetzt, wer muss denn da jetzt was beweisen? Muss ich beweisen, dass du nicht fristgerecht gezahlt hast? Wenn das so wäre, bräuchte ich was für eine Klausel? Dann eine qualifizierte. Oder musst du beweisen,
[00:21:50] dass du fristgerecht vier mehr gezahlt hast? Dann würde was für eine Klausel reichen? Dann würde für dich die einfache Klausel reichen, weil es ja keine Tatsache ist, die von dir zu beweisen ist. Genau. Und wie ist das hier? Was würdest du meinen? Brauche ich bei einer solchen Wegfallklausel, so nennt man das auch? Es fällt also vom geschuldeten Betrag, wenn der Schuldner ein bestimmtes Verhalten an den Tag legt, nachträglich etwas weg. Ist das, dass das Verhalten eingetreten oder nicht eingetreten ist,
[00:22:19] vom Gläubigen oder vom Schuldner zu beweisen? Wenn ich mich jetzt nach den allgemeinen Regeln mal damit nähere, wir haben ja gesagt, das richtet sich nach dem materiellen Recht, dann würde ich sagen, ist das eine Tatsache, die eher für den Schuldner günstig ist, dass der eine fristgerechte Zahlung nachweist, um dann damit beweisen zu können, dass er gar keine 1000 Euro schuldet. Das ist etwas kompliziert ausgedrückt, aber weißt du, was ich meine? Ja, er muss beweisen,
[00:22:49] oder du musst beweisen, dass du viermal fristgerecht die 200 Euro gezahlt hast, weil dann tritt die Bedingung ein, unter der der dir günstige Verzicht auf die restlichen 200 Euro steht. Das ist auch die richtige Lösung. Das kann man an der Formulierung des Vergleichs, so wie ich ihn vorgelesen habe, auch sehen. Denn der Grundsatz ist ja, dass du 1000 Euro an mich zahlst und nur unter bestimmten Voraussetzungen reduziert sich der Betrag auf 800 Euro. Das ist ein dir günstiger Umstand
[00:23:17] und deswegen musst du den beweisen. Also wie sonst auch, wenn es irgendwie um Verzicht geht oder so, wenn wir jetzt eine ganz normale Z1-Klausur hätten oder so, ist das ein Einwand des Schuldners, den der beweisen muss. So kann man sagen. Und weil das von dir, also vom Schuldner zu beweisen ist, ist es nicht von mir zu beweisen und deswegen brauche ich keine qualifizierte Klausel, sondern es reicht eine einfache. Und das bedeutet aber zugleich, dass die Klausel Erteilungsklage nicht statthaft wäre. Die brauche ich nur, wenn es um eine qualifizierte Klausel geht
[00:23:47] und um die geht es hier gerade nicht. Wenn also hier alles richtig liefe, dann würde ich über die 1000 Euro eine einfache Klausel bekommen. Und wenn du jetzt einwenden möchtest, nee, nee, du kannst aber die 200 Euro mehr, die kannst du nicht vollstrecken, weil ich fristgerecht gezahlt habe. Mit welchem Rechtsbehelf müsstest du das dann machen? Ja, genau. Ich müsste das machen. Und jetzt lassen wir drei Sekunden Zeit zu überlegen für die Zuhörer. Die sollen das mal selber lösen. Ja, mit der Fortstreckungsabwehrklage,
[00:24:16] weil das eine materiellrechtliche Einwendung ist, der dir günstige Verzicht gegen den titulierten Anspruch aus dem Vergleich. Das wäre jetzt die Wegfallklausel und ich bilde jetzt mal das Gegenstück. Das ist die Wiederauflebensklausel. Die würde folgendermaßen lauten. Auch im Vergleich. Der Beklagte zahlt an den Kläger 800 Euro. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Summe zu viermonatlichen Raten an 200 Euro zu zahlen, zahlbar zum jeweils ersten eines Monats.
[00:24:45] Kommt der Beklagte mit der Zahlung auch nur eine Rate in Verzug, so erhöht sich der Zahlbetrag auf 1000 Euro, ist von da an zur sofortigen Zahlung fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist doch irgendwie interessant, finde ich, weil eigentlich die beiden Klauseln am Ende das Gleiche wollen, oder? Eigentlich wollen die das Gleiche, ja. Also es gibt einen Grundschuldbetrag von 1000 Euro, aber wenn der Beklagte besonders ordentlich zahlt, so sage ich mal,
[00:25:13] soll ihm quasi der Bonus zuteil werden, dass dann die Forderung reduziert wird. Kann man das so sagen? 200 Euro, ganz genau. Rechtstechnisch ist das hier natürlich aber trotzdem anders, als wie ich es gerade bei der Wegfallklausel vorgelesen habe. Denn wie ist das jetzt hier gemacht, wie ich es geschildert habe? Hier ist ja erstmal festgeschrieben, dass der Schuldner an den Gläubiger 800 Euro zu zahlen hat. Aha, Grundsatz ist also der reduzierte Betrag. Und erst, wenn der Schuldner in den Verzug kommt,
[00:25:42] erst dann kriegt der Gläubiger zusätzlich 200 Euro. Ja, und dass er also mehr bekommt, als grundsätzlich vereinbart, das ist eine für den Gläubiger günstige Tatsache, die er darlegen und beweisen muss. Er muss also beweisen, dass der Schuldner in Verzug gekommen ist mit einer der ersten vier Raten. Und weil das nach dieser Formulierung jetzt vom Gläubiger zu beweisen ist, bedarf es welcher Klausel?
[00:26:10] Jetzt aber der qualifizierten Klausel. Jetzt der qualifizierten Klausel. Man sieht also, kleine Nuancen in der Formulierung eines Vergleichs können davon abhängen, ob ich den Gläubiger in die Notwendigkeit einer qualifizierten Klausel treibe oder eine einfache Klausel für ihn genügt. Und bei der Formulierung des Vergleichs, wie wir sie jetzt zuletzt hier bearbeitet haben, bräuchte man eine qualifizierte Klausel. Aber doch nur, wenn er dann diese weiteren 200 Euro haben will. Wenn er nur die 800 Euro haben möchte,
[00:26:40] dann reicht doch eine einfache Klausel. Ja, ja. Und da kann man sehen, dass bereits bei der Stadthaftigkeitsprüfung intensivere Gedanken dazu anzustellen sein könnten, hängt denn die Vollstreckbarkeit des Titels, um den es geht, von irgendeinem Umstand ab? Das wird sich häufig leicht beantworten lassen. Aber auch, wer muss denn das beweisen nach materiellem Recht? Und nur wenn es der Gläubiger zu beweisen hat, dann ist die Klauselerteilungsklage statthaft.
[00:27:08] Und wenn es Tatsachen sind, die vom Schuldner zu beweisen sind, dann nicht. Dann nicht statthaft. Und jetzt zu unserem Fall zurückzukommen. Unser Fall ging ja darum, 12.000 Euro zahlst du, nachdem ich die Heizung eingebaut habe. Haben wir ja bereits festgestellt. Wiederholen wir jetzt nochmal, damit wir den Fall weiter durchziehen können. Das muss ich beweisen, dass ich die Heizung eingebaut habe. Deswegen bin ich mit meiner Klauselerteilungsklage schon ganz richtig. Die ist statthaft plus. Ja, wunderbar. Nach statthaftigkeit Zuständigkeit.
[00:27:39] Ja, hast du gute Nachrichten für uns, Anna? Was sind denn die guten Nachrichten? Ja, was sind die guten Nachrichten? Ich wollte sagen, das steht im Gesetz, wer zuständig ist. Das stimmt. Muss man, ah, jetzt muss man nochmal alles neu lernen. Wie ärgerlich. Die Regelung ist genau wie bei der Verstreckungsabwehrklage. Ja. Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist zuständig. Wenn es um was für einen Titel geht? Urteil. Richtig. Aber zweite goldene Frage, wenn ich einen anderen Titel als ein Urteil habe, dann muss ich ja nicht nur
[00:28:08] den 795 bei der statthaftigkeit dazu zitieren. Das war ja die Antwort auf die erste goldene Frage. Wer jetzt verwirrt ist, hört sich einfach die Folge zur Verstreckungsabwehrklage an. Und die zweite goldene Frage ist, gibt es Sonderregeln zur Zuständigkeit? Und immer dann, wenn ich einen anderen Titel als ein Urteil habe, dann gibt es ja Sonderregelungen zur Zuständigkeit, jedenfalls potenziell. Und das genau dieselben Regeln, die ihr schon kennt aus dem Recht der Verstreckungsabwehrklage. Ihr braucht also überhaupt nichts Neues zu lernen.
[00:28:36] Wie ist das beispielsweise, wenn ich auf eine notarielle Urkunde eine qualifizierte Klausel brauche? Welche Norm ist dann einschlägig? 797, die muss man einmal auf dem Schirm haben, Verfahren bei verstreckbaren Urkunden. Und guck mal einmal durch. 797 Absatz 5, das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für und dann erstens klagen auf Erteilung der Verstreckungsklausel. Ja, genau. Und das ist die Regelung,
[00:29:06] was für eine Zuständigkeit? Nur aber immerhin, welche Zuständigkeit wird da geregelt? Das ist die örtliche Zuständigkeit. Also allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners nimmt Bezug auf Paragraph 12 und 13 ZPO. Und das sind ja Zuständigkeitsregeln, die örtliche Zuständigkeit betreffen. Ja, ganz genau. Brauchen wir noch die sachliche? Sachliche Zuständigkeit ist aber auch so. Also nach Streitwert einfach. Nach Streitwert. In welcher Höhe will man die Vollstreckbarkeit erwirken? Danach bemisst sich das dann. Und wie ist das beispielsweise in unserem Fall?
[00:29:36] Ich will ja eine qualifizierte Klausel zu dem Prozessvergleich, der zwischen uns besteht. Das ist keine notarielle Urkunde. Also 797 ist es nicht. Ja. Ja, und dann würde ich ganz normal landen bei 731, Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Ja, ganz genau. Der wird dann beim Prozessvergleich eben entsprechend angewendet. Mhm. Wie bei der Vollstreckungsabwehrklage auch. Wo ja auch dann die Zuständigkeitsregel des Paragraph 767 Absatz 1 gilt. Also einfach merken, nichts Neues merken.
[00:30:04] Die Zuständigkeitsprüfung ist ganz genau so wie bei der Vollstreckungsabwehrklage. Gute Nachricht. Und Christoph, was sind das alles für Zuständigkeiten? Das sind ausschließliche Zuständigkeiten, soweit sie eben geregelt sind. Paragraph 802 ZPO bedeutet, bei dem 797 Absatz 5, die du gerade bearbeitet hast, ist das eine ausschließliche Zuständigkeit, aber eben nur betreffend die örtliche Zuständigkeit. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit wäre bei einer notariellen Urkunde also ein rügelloses Einlassen möglich. Super. Ja.
[00:30:33] Ja, wunderbar. Okay. Römisch 3. Rechtsschutzbedürfnis. Ja, Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutzbedürfnis. Naja, das Rechtsschutzbedürfnis ist es hier verkoppelt mit dem allgemeinen Erfordernden, das man bei Feststellungsklagen immer hat, nämlich das des 256 Absatz 1 ZPO. Den kann man dazu zitieren. Ich wollte gerade fragen, wie ist das gemeint? Ist das ein extra Punkt, Feststellungsinteresse? Normalerweise bei Feststellungsklagen habe ich das ja. Ja, das ist sicherlich dogmatisch wunderbar vertretbar
[00:31:03] und auch gar nicht falsch, aber ich würde das einfach hier mit dem Rechtsschutzbedürfnis verschmelzen. Also das kann man sagen, es handelt sich bei 731, da kann man es dann auch anbringen, nach herrschender Meinung um eine Feststellungsklage und deswegen ergibt sich das Erfordernis des Rechtsschutz- oder Feststellungsinteresses aus § 256 Absatz 1 ZPO. Also der 256 Absatz 1 ZPO ist gleichsam die Grundlage dafür, dass wir hier jetzt mal das Rechtsschutzbedürfnis normativ anknüpfen können. Die Frage ist,
[00:31:33] gibt es einen einfacheren Weg, um an die qualifizierte Klausel zu kommen? Naja gut, wenn du Urkunden hättest, dann würde ich mal sagen, ist es einfacher und vor allem billiger, wenn du bei Gericht den Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Klausel stellen würdest. Also in unserem Fall, den ich hier gebildet habe, ich kriege die 12.000 Euro nachdem, das muss ich ja jetzt irgendwie beweisen,
[00:32:02] dass ich eine super geeignete Heizung eingebaut habe, das ist ganz schön schwierig. Ich bräuchte eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde darüber, dass ich sach- und fachkundig die richtige Heizung und den richtigen Kamin bei dir habe einbauen lassen. Wo soll ich das hernehmen? Eine solche Urkunde gibt es nicht. Und aus diesem Grund habe ich vor diesem Untergrund erstmal ein Rechtsschutzbedürfnis, ein Feststellungsinteresse. Jetzt
[00:32:31] gucken wir uns mal eine häufige Form der qualifizierten Klausel an, nämlich diejenige der Rechtsnachfolge. Welche öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde wird häufig über Rechtsnachfolgen ausgestellt? Der Erbschein. Der Erbschein. Und das ist eine Frage, die man sich stellen kann. Habe ich ein Rechtsschutzbedürfnis Schrägstrich Feststellungsinteresse für die Erhebung einer Klauselerteilungsklage, wenn ich den Erbschein zwar noch nicht habe,
[00:33:00] ihn mir aber beschaffen könnte durch Einleitung eines Erbscheinserteilungsverfahrens? Ja, was meinst du? Ist das ein einfacherer, schnellerer, billigerer Weg? Also, einfacher würde ich schon mal sagen. Es ist einfach nur ein Antrag, den man stellen muss beim Nachlassgericht. Und billiger, meine ich, dürfte es auch sein, billiger als ein Klageverfahren. Billiger ist das, glaube ich, gar nicht. Meinst du nicht? Das hängt ja vom Nachlass ab, von der Höhe des Nachlass. Stell dir mal vor, du willst nur einen Euro vollstrecken, kann es sein, dass ein Erbschein-Erteilungsverfahren sogar teurer sein könnte. Okay.
[00:33:30] Und das muss ja auch effektiv, gleichermaßen effektiv im Mindesten sein. Da kann man durchaus drüber zweifeln oder Zweifel daran hegen. So ein umkämpftes Erbscheinsverfahren, wo alle Beteiligten ja angehört werden müssen, die dann Einwendungen erheben, das kann super strittig sein. Und das kann lange dauern. Und das kann sehr lange dauern. Also da ist wirklich ein Fragezeichen dran zu setzen, ob das der einfachere Weg ist. Es ist aber beides vertretbar. Es wird sowohl das eine als auch das andere vertreten, der Vorrang eines Erbscheinsverfahrens. Und ihr entscheidet euch in der Klausur für denjenigen,
[00:34:00] der eurer Klage zur Zulässigkeit verhilft. Und das wäre dann eben im Zweifel nicht erforderlich. Und dafür gibt es aber auch gute Gründe, die wir gerade versucht haben zu erläutern. Also man kann das allgemein kondensieren in die Formel. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis Schrägstrich Feststellungsinteresse für eine Klauselerteilungsklage, wenn die öffentliche Urkunde, die einem fehlt, auf leichtem Wege beschaffbar ist. Aber allzu große Voraussetzungen an die leichte Beschaffbarkeit sollte man nicht stellen. Und beim Erbschein
[00:34:29] ist das schon sehr fraglich. So und jetzt Spezialproblem vielleicht. Aber interessant, da kann man was nochmal über die Systematik des Klauselerteilungsverfahrens lernen. Stell dir mal vor, in unserem Fall, ich habe keine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde darüber, dass ich die richtige Heizung bei dir eingebaut habe. Ist auch völlig lebensnah, dass es solche Urkunden eigentlich gar nicht geben kann. Frage, muss ich trotzdem, bevor ich ein
[00:34:59] Rechtsschutzbedürfnis für eine Klauselerteilung habe, einen Antrag auf Erteilung der Klausel beim Rechtspfleger stellen? Ja. Also, als erstes würde ich mal denken, warum solltest du das tun müssen, wenn du doch keine Urkunde hast und das gerade die Voraussetzung für den Rechtspfleger ist, damit er dir die Klausel erteilen kann? Ja, was könnte man sagen, wenn man sich als Gericht, das entscheidet, die Klauselerteilungsklage, auf den Stammpunkt stellt, ja, musst du erst mal einen Antrag stellen.
[00:35:29] Was würde man dann rufen als Kläger? Mist. Ja, nicht Mist? Man würde doch sagen, wieso? Der wird doch keinen Erfolg haben. Dafür ist doch 731 da. Ja, reine Förmelei. Wenn ich den Antrag jetzt beim Klauselorgan stelle, dann wird der abgelehnt, weil ich habe die Urkunde ja nicht und solche Urkunden gibt es auch gar nicht. Und dann wird das Gericht sagen, ja, ja, aber Paragraf 730 ZPO. 730? Ja. Ich lese vor.
[00:35:59] In den Fällen des 726 Absatz 1, also in den Fällen der Titel ergänzenden Klauseln und der 727 bis 729 ZPO, also der Titel übertragenen Klauseln, kann der Schuldner vor der Erteilung der verstreckbaren Ausfertigung gehört werden. Ah ja, okay. Also meint man als Gericht dann, du weißt ja noch gar nicht, ob der Antrag nicht vielleicht doch durchgeht, weil der Rechtspfleger ja vielleicht den Schuldner anhört und der vielleicht nichts dagegen hat
[00:36:29] oder wie ist das gedacht? Ja, das ist genau der Gedanke. Der Rechtspfleger kann nach 730 und im Regelfall sollte er auch den Schuldner anhören und zwar anhören zu der Frage, pass mal auf, der Christoph steht hier gerade, der will jetzt eine qualifizierte Klausel. Ich sehe anhand eures Vergleichs, anhand des Titels, die kriegt er nur, wenn er vorher die Heizung eingebaut hat. Hat er die denn eingebaut? Es wird also gefragt, bestehen Einwände gegen die Erteilung
[00:36:59] der qualifizierten Klausel? Ist die Bedingung eingetreten eingetreten oder ist sie nicht eingetreten? Und es ist ja möglich, dass du sagst, ja, ist eingetreten. Ist eingetreten. Und wenn das unstreitig ist, brauche ich diesen Umstand nicht mehr durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen auf eine solche Anhörung. Und deswegen ist es gut vertretbar zu sagen, dass jedenfalls im Regelfall,
[00:37:27] damit man ein Rechtsschutzbedürfnis hat, ein solcher Antrag gestellt werden soll beim Rechtspfleger, weil die Möglichkeit besteht, dass auf die Anhörung das unstreitig gestellt wird, dass der Umstand eingetreten ist. Und dann würde der Rechtspfleger auch ohne Urkunden die qualifizierte Klausel erteilen. Achtung, noch eine Zusatzinformation. Allerdings ein bloßes Schweigen des Schuldners, also in unserem Beispiel von dir, einer wird nicht helfen. Die Zugestehensfiktion,
[00:37:57] Paragraf 138 ZPO, Schweigen gleich Zustimmung, gilt nur im Erkenntnisverfahren, nicht im Klauselerteilungsverfahren. Also ich müsste schon mich aktiv dazu äußern und sagen, die Heizung ist da. Du müsstest dich aktiv dazu äußern. Solange diese Möglichkeit besteht, ist es vertretbar zu sagen, dass ein Antrag beim Klauselorgan Vorrang hat, obwohl ich die Urkunden nicht habe. Aber auch das ist umstritten. Es gibt auch die Gegenaufassung, die sagt, nein, das ist immer Förmelei, den Antrag vorherzustellen, wenn ich die Urkunden nicht habe.
[00:38:26] Beides vertretbar. Und auch hier folgt der Auffassung, die euch zur Zulässigkeit führt. Aber das finde ich ist ganz interessant, um nochmal so diese Thematik zu verstehen. Man könnte sogar noch einen Schritt weiter gehen und sich überlegen, selbst wenn der Rechtspfleger jetzt diesen Antrag ablehnt auf Erteilung der qualifizierten Klausel, dann könnte ich ja sagen, okay, ich habe den vorher gestellt. Aber wäre sogar vielleicht nicht das Beschwerdeverfahren vorrangig? Das könnte man auch noch überlegen. Da könnte man auch überlegen, muss man,
[00:38:55] wenn man den Antrag gestellt hat und der abgelehnt worden ist, dann noch in das Beschwerdeverfahren reingehen, also in das Beschwerdeverfahren nach 11 Absatz 1 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit 567 ZPO. Und da wird man dann aber wohl irgendwann sagen müssen, nee, das ist dann doch einfach auch sehr aufwendig, dieses Verfahren. Auf eine Sache will ich allerdings hinweisen. Das sieht der Thomas Putzow anders. Da ist das kommentiert
[00:39:22] bei Paragraf 731 Rand Nummer 6. Dort heißt es, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn gegen den Beschluss des Rechtspflegers nicht sofortige Beschwerde eingelegt worden sei. Und dann steht danach in Klammern herrschende Meinung, allerdings ohne weitergehende Nachweise. Und ich kann das empirisch jetzt auch nicht bestätigen, dass das wirklich herrschende Meinung sei. Aber das bedeutet natürlich, ihr könnt dem Kommentar entnehmen, das ist umstritten offensichtlich. Und nochmal, ihr solltet euch der Auffassung anschließen,
[00:39:50] die euch zur Zulässigkeit führt. Und das ist dann, wenn es in einer sofortigen Beschwerde fehlt, eben diejenige Auffassung, die sagt, eine sofortige Beschwerde sei nicht erforderlich. Ja, das wäre jetzt schlecht, wenn man dem Thomas Putzow da folgt. Wäre nicht schlecht. Dann ist die Klausur halt an der Stelle vorbei. Dann würde die Klausel Erteilungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und man würde dann ins Hilfsgutachten gehen. Das kann man machen. Und wenn ihr der festen Überzeugung seid, dass das der richtige Weg ist, dann spricht da auch nichts gegen.
[00:40:19] Meistens aber fällt es einem leichter, organisch leichter, die Klausur zu schreiben, wenn man nicht das Format wechseln muss. In unserem, in meinem Fall ist es so, dass ich vorher einen Antrag gestellt habe. Ich habe alles richtig gemacht. Ich habe den Antrag gestellt. Du bist angehört worden und du hast entweder Nein gesagt, ist nicht richtig eingebaut, die Heizung, der Kamin oder du hast gesagt. Oder ich habe schlecht gar nichts gesagt. Oder du hast gar nichts gesagt. Das würde eben auch nicht reichen. Und deswegen habe ich einen Rechtsschutzbedürfnis. Ich habe keine Urkunden und das ist nicht zugestanden.
[00:40:50] Und deswegen ist die Klage zulässig. Und wir sind damit auch fertig mit unserer Zulässigkeitsprüfung. Das war die Zulässigkeit. Das war die Zulässigkeit. Dann geht es jetzt weiter in die Begründetheit. Wir rekapitulieren nochmal die drei Begründetheitsvoraussetzungen. Römisch 1 bis Römisch 3. Römisch 1, es müssen die allgemeinen Klauselerteilungsvoraussetzungen vorliegen. Zweitens, es müssen die besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klausel vorliegen. Und drittens,
[00:41:18] es dürfen keine Einwendungen des Beklagten, also des Zwangsvollstreckungsschuldners, bestehen. Was das bedeutet, das gucken wir uns jetzt alles im Detail an. Dann schießen wir mal los. Römisch 1, allgemeine Klauselerteilungsvoraussetzungen. Ja, was ist das denn jetzt eigentlich? Ja, die allgemeinen Klauselerteilungsvoraussetzungen, das sind diejenige Voraussetzungen, die verfahrensrechtlich vorliegen müssen, damit das Klauselorgan,
[00:41:46] also entweder der Urkundbeamte der Geschäftsstelle oder der Rechtspfleger beziehungsweise der Notar bei Klauseln, die auf vollstreckbare Urkunden gesetzt werden sollen, dass der tätig werden darf, dass er also rechtmäßig handelt. Und die gucken wir uns jetzt mal im Detail an. Das mag ein bisschen überraschend sein, dass wir dieses formelle Verfahrensrecht jetzt an dieser Stelle prüfen. Denn wir sind ja nochmal bei der Klauselerteilungsklage
[00:42:15] in einem Klageverfahren. Und dieses Klageverfahren, das ist eigentlich gerichtet auf das materielle Recht. Nämlich, ob die besonderen Klauselerteilungsvoraussetzungen für die Erteilung der qualifizierten Klausel tatsächlich vorliegen. Ja, aber dass man diese allgemeinen Klauselerteilungsvoraussetzungen hier prüft, das hat einfach prozessökonomische Gründe. Es ergebe nämlich überhaupt gar keinen Sinn, wenn wir jetzt feststellen würden bei Prüfungspunkt 2, jawohl, es liegen die Voraussetzungen
[00:42:44] zur Erteilung der qualifizierten Klausel vor. Das Gericht würde dann feststellen, dass die Klausel zu erteilen ist. Und dann das Klauselorgan, also der Rechtspfleger, sagen würde, ja, aber tut mir leid, die allgemeine Klauselerteilungsvoraussetzungen liegen gar nicht vor. Deswegen wird das hier mitgeprüft. Genau, da hast du jetzt auch schon eine Sache gesagt, die wir auch noch ergänzen können. Diese Voraussetzungen, die wir jetzt unter Römisch 1 prüfen, das sind genau diejenigen Voraussetzungen,
[00:43:12] die jedes Klauselerteilungsorgan vorab prüfen würde, also auch der Urkundbeamte der Geschäftsstelle bei Erteilung einer einfachen Klausel. Exakt. Auch der Urkundbeamte im Grundsatz jedenfalls, auch der Urkundbeamte der Geschäftsstelle bei Erteilung einer einfachen Klausel. Also für den Fall, dass man sich mal gefragt hat, was prüft eigentlich so ein Urkundbeamter der Geschäftsstelle bei Erteilung der einfachen Klausel? Genau diese Voraussetzungen. Der prüft jetzt diese Voraussetzungen, wobei wir hier nochmal, um das rückzubinden, wir sind hier in der Klauselerteilungserklage, wir sind also bei einer Klausel,
[00:43:41] die vom Rechtspfleger zu erteilen wäre. Ja, natürlich. Genau, aber das ist das formelle Verfahrensrecht, was in reduziertem Umfang, da kommen wir gleich zu, auch der Urkundbeamte der Geschäftsstelle prüfen würde. Und deswegen gliedert sich dieser erste Punkt römisch 1, Klauselerteilungsvoraussetzungen, auf in zwei Unterpunkte. Erstens die formellen Voraussetzungen der Erteilung der Klausel und zweitens die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung. Ja. Okay, ja dann. Starten wir mit formell. Starten wir mit formell. Ja, da würde ich sagen,
[00:44:11] als allererstes Mal braucht so ein Klauselerteilungsorgan immer einen Antrag. Jawohl. Von Amts wegen geht das nicht. Und wer ist antragsberechtigt? Derjenige, der aus dem Titel vollstrecken will, der Vollstreckungsgläubiger. Richtig. Derjenige, der nach dem Titel zur Vollstreckung berechtigt ist. Aber schon mal weiter denken, wir sind hier jetzt ja im Bereich der qualifizierten Klausel und bei welcher qualifizierten Klausel könnte auch mal ein anderer antragsberechtigt sein?
[00:44:40] Wenn wir das rückbinden mit dem, was wir in der Folge 1 gesagt haben. Sehr gut. Du spielst an auf den potenziellen, ich sag's mal so, Rechtsnachfolger. Exakt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der geltend macht, dass der Titel auf ihn umzuschreiben sei, weil er Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Gläubigers geworden sei. Okay. Zweite Frage, das war auch Gegenstand einer Examensklausur. Wer ist denn eigentlich postulationsfähig? Wer darf denn einen solchen Antrag stellen?
[00:45:10] Muss das ein Anwalt machen? Besteht hier Anwaltszwang oder kann das auch die Partei selber tun? Das Problem stellt sich ja vor allem wahrscheinlich dann, wenn ich beim Landgericht bin, ne? Ja, genau. Das Landgericht hat den Titel gemacht. Ich war also im Erkenntnisverfahren bei dem Landgericht und damit unterlage ich dem Anwaltszwang. Und jetzt die Frage, wer ist denn antragsberechtigt für die Erteilung der Klausel? Wer ist da postulationsfähig? Ja, da würde ich mich jetzt mal an die allgemeinen Grundsätze zur Postulationsfähigkeit erinnern. Grundsätzlich muss ich dann
[00:45:39] vertreten werden vom Landgericht, aber es gibt Ausnahmen immer dann, wenn ich Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen kann. Exakt, ja. Und jetzt stellt sich die Frage, ich werde das wahrscheinlich zu, also würde ich jetzt mal sagen. Das ist auch so. Ja, man kann einfach als Naturalpartei zur Geschäftsstelle gehen und da einen solchen Antrag anbringen. Deshalb besteht kein Anwaltszwang und deshalb kann man das auch als Naturalpartei einfach schriftlich machen. Einfach schriftlich beantragen. Bitte erteilt mir den Klausel auf folgenden Titel.
[00:46:08] Und wo steht nochmal für die Hörerinnen und Hörer, das kommt ja in verschiedenen Kontexten vor, dass immer dann kein Anwaltszwang besteht, wenn man etwas zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären darf. Ja genau, das habe ich jetzt gar nicht dazu gesagt, aber das dürfte 78 ZPO sein, oder? So ist es. Das ist im Paragraf 78 Absatz 3 ZPO. Wunderbar. Aber woher weiß ich denn dann, dass auch der Antrag auf Klauselerteilung
[00:46:37] zu Protokoll gegeben werden kann? Das wissen wir aus dem Thomas Putzo. Da steht es nämlich drin. Sehr gut. Dieser Antrag, das wäre jetzt also die erste Voraussetzung, ein Antrag des Antragsberechtigten und dieser Antrag muss zweitens, das ist die zweite formelle Voraussetzung gestellt werden, beim zuständigen Klauselorgan. Da es ja um die qualifizierten Klauseln geht, entweder der Rechtspfleger oder der Notar, wenn wir eine notarielle Urkunde hätten. Ja, oder der Notar.
[00:47:07] Und jetzt verbinden wir das mal. Wer ist ein zuständiges Klauselerteilungsorgan, wenn es um einen Widerrufsvergleich geht? Ah, oh je, jetzt muss ich mich an die letzte Aufnahme erinnern. Wie war das nochmal? Also, Widerrufsvergleich, pass auf, das war so. Das ist eigentlich, haben wir gesagt, eine Bedingung, die vom Gläubiger zu beweisen ist. Richtig, nämlich die aufschiebende Bedingung des Nichtwiderrufs binnen der Frist. Genau. Und dann haben wir gesagt,
[00:47:37] eigentlich fällt das unter 726 qualifizierte Klausel. Richtig. Aber, jetzt hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht, äh, 795 B. Exakt. Aha, dass in diesem Fall doch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist und nur eine einfache Klausel zu erteilen hat. Ja, letzteres, das ist fraglich, das ist dogmatisch nicht so ganz ausgeleuchtet. Nach meiner Auffassung, das ist ja jetzt meine privaten Meinung. Aber nach meiner Auffassung
[00:48:07] bleibt das inhaltlich eine qualifizierte Klausel und 795 B verschiebt nur die Zuständigkeit für die Erteilung dieser qualifizierten Klausel auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Damit hast du mich überzeugt. Ja. Ja, genau. Ja, klar, wir kommen ja nicht drum rum zu sagen, das ist von einer Bedingung abhängig und damit muss es eine qualifizierte Klausel sein. Ja, sein und bleiben, so wird es wohl sein. Wir hatten, als wir den 795 B besprochen haben, etwas gesagt, was ich jetzt nochmal aufgreifen möchte. Diese Zuständigkeitsverlagerung
[00:48:37] nach 795 B, die gilt aber eben nur, wenn der Nichtwiderruf die einzige Bedingung ist, unter der die vollstreckbare Verpflichtung aus dem Vergleich steht. Und jetzt kommen wir mal zurück zu unserem Beispielsfall. Der Beispielsfall war ja, du zahlst mir 12.000 Euro und ich muss vorher, bevor du mir die 12.000 Euro zu zahlen hast, diese Heizung, schrägstrich, diesen Kamin einbauen. Mir fällt gerade auf, ich habe am Anfang Heizung gesagt,
[00:49:06] dann bin ich irgendwie in Kamin abgerutscht, jetzt sage ich immer Heizung und Kamin, ist egal, ihr könnt mir folgen, liebe Jürgen, liebe Jürgen, ist auch egal. Vielleicht hat Spielmann auch nur einen Kamin als Heizung. Ja, genau. Da lege ich dann immer Scheite nach. In diesem Fall war das ja so, dass ich zu beweisen habe, damit ich vollstrecken kann, dass ich eben diese Heizung, schrägstrich, diesen Kamin eingebaut habe. Und jetzt drehen wir den Fall mal so, dass das Ganze auch ein Widerrufsvergleich wäre,
[00:49:34] der nicht von uns widerrufen worden ist. Dann ist das kein Fall von 795b. Zwar steht dieser Vergleich eben auch unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs und für diesen Fall ordnet 795b ja an, dass das Klauselorgan jetzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist. Aber diese Verpflichtung steht eben noch unter einer weiteren Bedingung, nämlich, dass ich die richtige Heizung, schrägstrich, den richtigen Kamin eingebaut habe. Und dann ist 795b nicht mehr einschlägig,
[00:50:03] sondern es gilt der unmodifizierte 726. Und da steht in 795b auch drin. Ich wollte gerade sagen, genau, das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, ich lese es nochmal vor, bei Vergleichen und so weiter, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenen Tatsache hat. Exakt, ausschließlich. Wenn also irgendeine weitere Bedingung, wie in unserem Beispielsfall, hinzutritt, die nicht aus der Verfahrensakte ersichtlich ist, dann verbleibt es bei der Regel. Zuständiges Klauselsorgan ist der Rechtspfleger.
[00:50:33] Und jetzt keine Angst haben, wenn man sich jetzt als Antragsteller vertut, also eine qualifizierte Klausel beim UDG, beim Urkunftsbeamten der Geschäftsstelle beantragt, oder eine einfache beim Rechtspfleger. Was wird dann, wenn die Organe das Sehen und rechtmäßig handeln, schlicht passieren? Die geben die Akte weiter, zuständigkeitshalber. Ja, die geben die zuständigkeitshalber weiter und dann landet die Akte eben auch beim richtigen Urkauf. Gut, das wären auch schon die formellen Voraussetzungen der Klauselerteilung. Antrag beim zuständigen Klauselurkauf. Ja. Okay.
[00:51:03] Und dann kommen wir jetzt zu Arabisch 2, die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung. Was hätten wir da? Ja, wir brauchen einen Titel. Richtig. Und dieser Titel, der muss was sein? Der muss, ja, muss er jetzt wirksam sein? Der muss formell wirksam sein. Der muss formell wirksam sein. Hier, da können wir jetzt was voraussetzen. Klauselrecht, das ist ja Spezialrecht. Da kann ich also davon ausgehen,
[00:51:33] dass ihr, liebe Hörerinnen, liebe Hörer, vielleicht die anderen Folgen zum Zwangsvollstreckungsrecht schon gehört habt. Und hier kommt jetzt das zum Tragen, was wir in der Folge zur Titelgegenklage besprochen haben. Da hatten wir gesagt, dass ein Titel aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein kann. Da hatten wir drei Kategorien aufgemacht, nämlich die formelle Wirksamkeit aus leicht zu sehenden Gründen, die formelle Wirksamkeit aus schwerer zu sehenden Gründen und die materielle Unwirksamkeit. Und wir sind hier jetzt jedenfalls in der Kategorie
[00:51:59] formelle Wirksamkeit aus leicht zu sehenden Gründen. Kategorie 1. Kategorie 1. Beispiel in unserem Fall. Ja. Unser Prozessvergleich mit dem Kamin schrägstrich dem Ofen und den 12.000 Euro. Was, wenn im Protokoll nur die Einigung stünde und was am Ende der Einigung fehlt, der protokollierten Einigung? Ja, dieser Zusatz. Da muss man auch immer als junge Richterin oder Richter aufpassen, dass man den mitprotokolliert,
[00:52:28] vorgelesen und genehmigt. Ja, laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Das muss da drinstehen und das muss auch geschehen sein. Und wenn das da nicht drinsteht und geschehen ist, dann ist dieser Titel unwirksam. Und diese Unwirksamkeit, die kann und muss das Klauselorgan prüfen. Und weil das so ist, ist das auch eine allgemeine Voraussetzung der Klauselalter. Und diese formellen Wirksamkeitsmängel,
[00:52:55] die vom Klauselorgan erkannt werden können, die sind zu prüfen. Hast du noch andere Beispiele? Ich bringe immer so ein blödes Beispiel in den AGs. Mein Beispiel ist immer, wenn das Urteil schon nicht unterschrieben ist. Ja, das wäre... Also, das kommt wahrscheinlich nicht vor. Kommt eher vielleicht nicht vor, wird aber sicherlich schon vorgekommen sein. Das wäre auch so ein Fall. Oder ein Fall, dass der Widerrufsvergleich widerrufen worden ist. Ja.
[00:53:25] Dann hätten wir auch keinen Titel. Der wäre dann gar nicht erst entstanden. Also, das ist hier zu prüfen. Das ist Voraussetzung 1, Formelle der Wirksamkeit des Titels. Zweite Voraussetzung, da kann man sich dran entlanghangeln, das ist im Thomas Putz auch so kommentiert, das ist die sogenannte Vollstreckungsreife des Titels. Er muss vollstreckungsreif sein. Das bedeutet, entweder, wenn es um ein Urteil geht, muss das rechtskräftig sein, oder es muss für vorläufig vollstreckbar erklärt sein.
[00:53:55] Das muss da also im Tenor drinstehen, dass es vorläufig vollstreckbar ist. Das muss das Klauselorgan auch prüfen. Achtung, die Sicherheitsleistung, die muss doch nicht erbracht sein, wenn es um vorläufige Vollstreckbarkeit geht, weil? Weil das ja eine Voraussetzung ist, die wir ausgelagert haben in das Vollstreckungsverfahren selbst. Richtig. Und deswegen von wem nicht zu prüfen ist? Nicht vom Klauselorgan, sondern vom Vollstreckungsorgan. Und Wiederholung, es fügt sich alles an. Wo steht das? Das ist wunderbar. 756, 757, ach nee, wir sind ja bei der Sicherheitsleistung.
[00:54:26] 750, 751? Ach ey, 700 was denn jetzt? Ja, was denn jetzt? Gucken wir mal rein. Ich war eigentlich auf eine andere Norm aus, aber das passt ja hervorragend. Nein, du bist richtig. Ich habe mich vertan. 726 Absatz 1. Richtig. Ja. Was denn normal? Was stimmt? Ja, genau. Der Eintritt einer anderen Tatsache als Sicherheitsleistung. Richtig. Da steht ausdrücklich drin und die Norm, die im Vollstreckungsrecht das dann regelt, das ist der Paragraf 751 Absatz 2. Aber das haben wir ja bereits besprochen.
[00:54:55] Also diese Vollstreckungsreife, die ist auch zu prüfen. Und dann drittens, das kann... Warte, und da schließt sich nämlich auch der Kreis, immer daran denken, das mit in den Tenor zu schreiben. Also jetzt in den ganz normalen Z1-Personen. Ja, genau. Wenn das nämlich fehlt, da können wir jetzt hier sehen, dann kriegt man keine Klausel. Das ist schlecht. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Kann man nicht vollstrecken. Nicht gut. Und dann, das kann man als dritte Voraussetzung, also klein c, noch gesondert nehmen. Das kann man aber auch in die formelle Wirksamkeit des Titels mit hier reinpacken.
[00:55:25] Das finde ich eigentlich naheliegender. Ist, dass der Titel auch einen vollstreckbaren Inhalt haben muss. Also das ist das, was aus der Gerichtsvollzieher prüft. Wenn der Tenor einfach nur lautet, der Klage wird stattgegeben und man weiß gar nicht, was zu tun ist, dann wird weder der Gerichtsvollzieher loslaufen und irgendwas fänden, noch wird das Klauselorgan eine Klausel erteilen. Also auch hier schließt sich wieder der Kreis zu dem, was wir in der Anfänger AG alles lernen. Wir müssen ordentlich tenorieren. Wir müssen ordentlich tenorieren. Ja. Jetzt habe ich noch also eine Ergänzungsfrage,
[00:55:55] die hast du aber, glaube ich, im Prinzip schon genannt, aber ich würde da nochmal den Finger reinlegen wollen. Was ist denn mit anderen Einwendungen gegen den Titel? Die, die also nicht Kategorie 1 sind, die prüfe ich dann dort nicht. Also was man auf keinen Fall dort prüft, sind die materiellen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels, weil das Klauselorgan die nicht prüfen kann. Und bei den formellen Einwendungen, die schwieriger zu erkennen sind,
[00:56:22] da gibt es sicherlich Fälle, die ein Klauselorgan erkennen kann und auch andere Fälle, die ein Klauselorgan nicht erkennen kann. Also um das jetzt mal aufzugreifen aus der Folge zur Titelgegenklage, wenn der Titel hinreichend bestimmt ist, aber keinen rechtskraftfähigen Inhalt hat, weil sich aus den Gründen ergibt, dass der Streitgegenstand nicht richtig umrissen ist. Also das Beispiel, was wir in der Titelgegenklage-Folge gebildet hatten,
[00:56:51] war, dass die Klageschrift lautet, ja, du bezahlst an mich jetzt bitte 5000 Euro, weil entweder hast du mich im August 2026 geschlagen oder wir haben im Januar 1997 einen Kaufvertrag geschlossen und das Gericht sagt, ja, 5000 Euro kriegst du auf jeden Fall aus dem einen oder anderen Vorfall oder aus beiden. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5000 Euro zu zahlen. Dann ist der Titel hinreichend bestimmt, aber dieser Titel ist nicht rechtskraftfähig, weil man gar nicht weiß, über welches tatsächliche Geschehen entschieden worden ist.
[00:57:21] Und das ist jetzt natürlich ein super plakativer Fall, den ich gebildet habe. Das kann aber sehr, sehr schwer zu erkennen sein, dass ein Titel nicht materiellen rechtskraftfähig ist. Da würde ich jetzt sagen, das kann und muss ein Klausel gar nicht prüfen und auch nicht erkennen. Es gibt aber Fälle, in denen könnte man sich auf den Stammpunkt stellen, naja, das ist schon zu prüfen. Also beispielsweise der Fall, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist und nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil vergleichen sich die Parteien
[00:57:50] und zwar über den gesamten Streitgegenstand und dass die sich über den gesamten Streitgegenstand verglichen haben, ergibt sich auch ausdrücklich aus dem Vergleich, dass damit dieser gesamte Rechtsstreit erledigt sein soll. Das kann ein Klauselorgan auch erkennen, dass damit das Versäumnisurteil wirkungslos geworden ist, also aus einem formellen Grund wirkungslos geworden ist. Und können wir nochmal wiederholen aus der Titelgegenklagefolge, welche Norm war das gleich, welche Norm wird analog angewendet, um zu begründen,
[00:58:19] warum solche Titel wirkungslos werden. Das war? Das müsste doch 269 Absatz 3 zweiter Halbsatz sein. Ja, 269 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz. In der Tat, der ordnet das nur an für die Klagerücknahme. Aber nochmal, diese Norm gilt analog in allen Fällen, in denen die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes nachträglich entfällt, nachdem bereits eine Entscheidung ergangen ist. Also es gilt für die Klagerücknahme, das gilt für den Prozessvergleich, der den gesamten Rechtsstreit erledigt
[00:58:48] und das gilt für die übereinstimmende Erledigungserklärung nach 91a ZPO, weil dann auch die Rechtshängigkeit des gesamten Streitstoffs entfällt. So, liebe Hörerinnen, liebe Hörer, ich hoffe, ihr merkt, also das Klauselrecht, das ist eigentlich der Schlussstein des Zwangsvollstreckungsrechts, wie hier alles zusammenläuft, alles, was wir quasi wissen aus den unterschiedlichen Rechtsbehelfen, das kommt jetzt hier zusammen in das Verständnis der Klauselerteilungsvoraussetzung und der Klauselrechtsbehelfe. Ist das nicht toll? Ich finde es schon. Super, es fließt sich der Klauselrechts, das magst du,
[00:59:17] wenn sich so die Puzzlesteine ineinander fügen. Wenn sich die Puzzlesteine zusammenfügen. So, und damit sind wir bei den allgemeinen Klauselvoraussetzungen jetzt auch durch. Römisch 1 haben wir hier jetzt abgehackt. Ab in Römisch 2. Ab in Römisch 2. Und das ist jetzt das eigentliche Herzstück der Klausur, nämlich die Frage, liegen jetzt die besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klausel vor. Und das bedeutet,
[00:59:48] bei einer titelergänzenden Klausel ist der Umstand, von dem die Vollstreckung abhängt, eingetreten oder nicht. Ist er vom Gläubiger bewiesen oder nicht? Richtig, ist er vom Gläubiger bewiesen oder nicht? Und das bedeutet jetzt auf unseren Fall mit den 12.000 Euro? Ja, viel Spaß, das darfst du jetzt beweisen. Das muss ich jetzt beweisen. Was muss ich beweisen? Dass du die Heizung schrägstrich kann mich was auch immer. Das ist schon sehr unbestimmt.
[01:00:17] Ja, sehr unbestimmt. Dass du das eingebaut hast, sach- und fachgerecht. Dass ich das sach- und fachgerecht eingebaut habe. Und was ihr, liebe Hörerinnen, liebe Hörer, jetzt an dieser Stelle machen müsstet in einer solchen Klausur ist, dass ihr, wir sind hier nochmal in einem ganz normalen Erkenntnisverfahren, dass erst einmal geprüft wird, ob ich schlüssig dargelegt habe, eine solche Heizung, Schrägstrich, einen solchen Kamin eingebaut zu haben. Und wenn ich das schlüssig dargelegt habe,
[01:00:47] dann müsste ich das auch bewiesen haben. Und zwar nach dem Maßstab des 286 ZPO. Und warum trage ich die Beweislast dafür? Weil das nach materiellem Grundsätzen eine für dich günstige Tatsache ist. Exakt. Und deswegen sind wir ja auch überhaupt in der Klauselerteilungsklage, denn wir haben ja bereits geprüft, dass das ein Umstand ist, den ich zu beweisen habe, wie 726 eben voraussetzt. Und welche Beweismittel stehen mir dazu
[01:01:17] zur Verfügung? Alle jetzt wieder. Wir sind in einem ganz normalen Erkenntnisverfahren. Also alle zulässigen Beweismittel. Richtig, denn der 731, der ist ja gerade für die Situation gemacht, dass ich die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht habe. Und deswegen kann ich jetzt, das wäre hier in unserem Fall, einen Sachverständigengutachten, Beweis antreten und mit Sachverständigenbeweis beweisen, dass ich eben die geschuldete Heizung fach- und sachgerecht bei dir in der Wohnung
[01:01:46] eingebaut habe. Das wäre Das wäre jetzt ein Fall, der ist ja noch einigermaßen überschaubar. Aber wenn wir jetzt mal auf den 727 blicken, also eine qualifizierte Klausel, die deswegen qualifiziert ist, weil es sich um eine Titel umschreibende Schrägstrich Titel übertragende Klausel handelt, ja was ist dann hier schlüssig darzulegen und zu beweisen? Dass ich als Kläger Rechtsnachfolger des Gläubigers, der sich aus dem Titel ergibt bin. Richtig. Ja und hier wäre jetzt im Fall der
[01:02:16] Einzelrechtsnachfolge zu prüfen, ob die Abtretung der Titulierten Forderung nach 398 BGB wirksam ist, mit allen Problemen, die sich da stellen können. Und ein solcher Fall, der könnte, wenn es um Gesamtrechtsnachfolge geht, natürlich auch in welches Rechtsgebiet führen? Ins Erzrecht und da haben ganz viele Referendarinnen und Referendare irgendwie, ich will nicht sagen Berührungsängste, aber so ein bisschen, manche haben das vielleicht aus dem Studium nicht so gehört, ich finde das immer super schön. Ja, ich finde das auch schön,
[01:02:46] das ist ein schönes Gebiet und ich habe mit Christian auch schon verabredet, wir wollen eine Erbrechtsfolge machen. wunderbar, wunderbar. Vielleicht in dieser Staffel eine Erbrechtsfolge. Wer weiß, was da kommt. Ich finde das immer besonders schön, da könnt ihr ja jetzt, ja, wir können ja mal einen kurzen Abriss machen, was so typischerweise im Erbrecht vorkommen kann. Auslegung von Testamenten kann vorkommen. Auslegung von Testamenten, auch die Fragen nach Widerruf zum Beispiel. Auslegung von Testamenten, da Ehegattentestament, wechselbezügliche Verfügung. Konnte der Ehegatte, meistens ist das
[01:03:16] derjenige, der da noch überlebt hat, konnte der ein neues Testament machen oder war er in seine alte Verfügung gebunden? Ja. Und dasselbe stellt sich auch so ein bisschen bei erbvertraglichen Verfügung. Ja, bei erbvertraglichen Verfügung kann das auch so sein. Allgemein, wenn es um letztwillige Verfügung geht, kann auch die Frage der Testierfähigkeit eine Rolle spielen und dann wäre dann eben hier gegebenenfalls durch Sachverständigen Beweis über die Testierfähigkeit Beweis zu erheben und dieser zu würdigen. Also hier kann eine Menge passieren, jetzt aber keine Angst haben, wenn Erbrecht drankommt,
[01:03:46] dann sind das die Basics oder ist es Einzelfall bezogen, dass man sich eben halt mal so ein Testament angucken muss. Testament, also keine Sorge, aber was wir deutlich machen wollen an dieser Stelle ist, hier jetzt kippt diese Klausel Klausur ins materielle Recht. Es muss schlüssig dargelegt und durch alle zulässigen Beweismittel des Zivilprozesses bewiesen sein, dass entweder der Umstand, den der Gläubiger zu beweisen hat, im Rahmen der titelergänzenden
[01:04:15] Klausel eingetreten ist oder dass die Voraussetzungen der Titelumschreibung vorliegen, also eine Rechtsnachfolge eingetreten ist und das ist eine ganz normale materiell-rechtliche Prüfung. Genau, und da können wir auch Bezug nehmen auf eine ganz, ganz frühe Folge von euch beiden, von dir und Christian, die ich sehr, sehr mag und immer wieder empfehle. Und zwar, ich habe irgendwie im Gefühl, dass es Folge 6 ist, aber da bin ich mir nicht ganz sicher, vielleicht ist es auch Folge 4, jedenfalls die Folge zur Beweiswürdigung, weil... Folge 2 ist. sogar noch viel früher,
[01:04:45] genau. Eine ganz, ganz tolle Folge. Ja, genau, du hast ja schon gesagt, das könnte nämlich jetzt hier auch in eine Beweiswürdigung kippen, gerade bei so Abtretungsfällen und ja, wie das nochmal geht, wie man das ordentlich aufbaut, wie man die Sätze da bildet und so weiter, Beispielsätze, habt ihr da ja alle in der Folge schön gebildet. Ich finde die toll, die Folge. Vielen Dank, das freut mich sehr, dass sie dir gefällt. Ja, ich mag sie auch. Okay.
[01:05:14] So, und jetzt kommt was ganz Erstaunliches und das ist ein weiterer Grund dafür, warum die Klauselerteilungsklage attraktiver Examenstoff ist. Und zwar nicht nur, weil man hier ins materielle Recht jetzt reinläuft und in der Beweiswürdigung, sondern weil jetzt noch die ominöse dritte Voraussetzung römisch 3 kommt, keine Einwendung des Beklagten, also des Schuldens. Ja, was könnte das denn jetzt für Einwendungen sein? Was könnte der einwenden?
[01:05:44] Stellen wir uns mal vor, stellen wir uns mal Folgendes vor. Ich gewinne mit meiner Klauselerteilungsklage, dann wird festgestellt, dass die Klausel zu meinem Titel zu erteilen ist. Wie man das tenoriert, gucken wir uns gleich noch an. Und du lässt dich hier schön verurteilen. Sagst, ja, ist gut, ja, ich bestreite hier ein bisschen was, aber hast nicht so richtig Lust, verteidigst dich nur so halb. Da das Gutachten über die geeignetheit meiner Heizung, Schrägstrich, meines Kamins kommt. Und du sagst, ja, mag ja stimmen, lässt dich schön verurteilen. Ich muss auch Urlaub machen.
[01:06:13] Muss auch Urlaub machen und so weiter. Genau, vielleicht geht sogar ein Versäumnisurteil auf die Klauselerteilungsklage gegen dich. Ist alles denkbar, alles möglich. Und dann lässt du das schön rechtskräftig werden. Und dann will ich endlich vollstrecken. Und dann kommst du womit. Mir ist nämlich jetzt eingefallen, ich habe doch deine 12.000 Euro schon längst bezahlt. Christoph. Ja, meine Güte, ja, du hast eine materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Und mit welchem Rechtsberuf kommst du jetzt? Ja, was mache ich jetzt? Ich mache natürlich 767, Vollstreckungsabwehrklage. Vollstreckungsabwehrklage, ja. Und ist das präkludiert, diese Einwanderung? Du hast doch schon längst gezahlt.
[01:06:43] Es ging ja um Vergleich. Gute Frage, ne? Kann doch gar nicht präkludiert sein, Christoph, weil bei Vergleichen 767 Zweiger nicht anwendbar ist. Ja, wunderbar, da ist sie die dritte goldene Frage aus unserer Folge zur Vollstreckungsabwehrklage. Da taucht sie auch auf, jetzt aber nur colorandi causa. Also du könntest jetzt tatsächlich dich erstmal schlank auf die Klausel Erteilungsklage verurteilen lassen und dann mit einem weiteren Verfahren kommen mit der Vollstreckungsabwehrklage und alle Einwendungen, die jetzt nicht präkludiert sind, dort anbringen.
[01:07:11] Und die Richterin der Richter ist schon genervt. Da sind die beiden schon wieder, ja, streiten immer noch um genau denselben Vergleich. Ja, und welcher Gedanke liegt deshalb nahe? Ja, man könnte doch auf die Idee kommen, ökonomischer wäre es gewesen, dass ich den Einwand schon im Klausel Erteilungsverfahren bringe. Ja, weil man sich eben in diesem Verfahren bereits streitet um den Titel
[01:07:37] und um materiell-rechtliche Grundlagen dieses Titels wird gesagt, dass Einwendungen im Sinne des 767 Absatz 1 ZPO in diesem Verfahren als Einwendung durch den Schuldner gebracht werden können. Erstmal gebracht werden können. Der dritte Prüfungspunkt der Klausel Erteilungsklage ist deswegen die Begründetheit
[01:08:03] einer Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners gegen den Gläubiger, also des Beklagten gegen den Kläger. Die Klausel wird nochmal anders gewendet, also nur erteilt, wenn gegen den titulierten Anspruch entweder keine Einwendungen vorliegen oder aber bestehende Einwendungen präkludiert sind nach 767 Absatz 2 ZPO.
[01:08:30] Das ist also erstmal ein weiteres Verteidigungsmittel, eine weitere Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten in der Klausel Erteilungsklage, um die Erteilung der Klausel zu verhindern, indem er sagt, dieser Titel ist auch deshalb nicht vollstreckbar, weil ich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch habe. Bei diesem Punkt römisch drittens läuft man also in die Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage hinein.
[01:08:58] bedeutet in unserem Fall, dass im Rahmen der Klausel Erteilungsklage deinem Einwand, du hättest mittlerweile gezahlt, nachzugehen sein wird. Und es muss ja nicht so eine einfache Einwendung sein, es könnte ja auch was für eine Einwendung sein. Eine komplizierte. Eine komplizierte. Was ist denn eine komplizierte Einwendung nochmal? Ja, Erfüllungssurrogat beispielsweise. Ach so, solche, okay. Erfüllungssurrogat, was haben wir denn da? Aufrechnung. Eine Aufrechnung, herrlich. Dann kommt nochmal eine ganz andere Forderung in diesen Fall hinein.
[01:09:28] Ja, wunderbar. Auch das lieben wir, Herr Rinder. Ja, du könntest dir aufrechnen, keine Ahnung, in der Schadensersatzforderung gegen mich. Und diese Gegenforderung, die kann uns ja in ein ganz anderes Rechtsgebiet führen. Beispielsweise. Ja, also ich komme da direkt aufs Mietrecht, weil der Fall ist ja zum Beispiel so, dass du mein Vermieter bist. Ja. Und deswegen musst du ja auch die Heizung-Kamin da einbauen. Und ich komme jetzt aber als Mieter mit ja lustigen, also zum Beispiel Schadensersatzansprüchen hast du genannt.
[01:09:55] Aber was mir auch einfällt, Rückzahlungsansprüche wegen Minderung. Ja. Das könnte es doch auch sein. Beispielsweise, also da kann diese Klausur auch noch in diesen Bereich reinkippen und eben auch noch Grundlagen der Vollstreckungsabwehrklage abprüfen. Weil wenn eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch besteht, dann ist die eben im Rahmen der Klausel-Erteilungsklage auch nur beachtlich, wenn sie nicht präkludiert ist. Da ist aber sich natürlich immer welche Frage zu stellen.
[01:10:23] Ob Präklusion überhaupt anwendbar ist. Auf den in Rede stehenden Titel, ganz genau. Und hier im Hinblick auf unseren Fall, was für einen Titel ging es? Ja, Vergleich. Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Keine Präklusion nach § 767 Absatz 2. Notarielle Urkunde auch nicht anwendbar. Auch nicht anwendbar bei der notariellen Urkunde. Das ist ausdrücklich geregelt in § 797 Absatz 4 Zeptho. Ja, wunderbar. Das ist die dritte goldene Frage.
[01:10:51] Wer sich dafür interessiert, kann nochmal unsere Folge zur Vollstreckungsabwehrklage hören. Da möchte ich kurz einhaken, weil, also nur nochmal um das Augenmerk darauf zu legen, das hast du schon gesagt, es ist ein weiteres Verteidigungsmittel des Beklagten. Der Beklagte muss dafür nicht Wiederklage erheben. Ja, exakt. Das wäre nämlich auch prozessinokonomisch. Dann hätte man nämlich einen total blöden Tenor. Dann würde dann auf die Klauselerteilungsklage des Klägers festgestellt, die Klausel ist zu erteilen.
[01:11:20] Und auf die Klage des Beklagten, auf die Wiederklage, ja, aber der Titel ist gar nicht vollstreckbar. Stimmt. Das habe ich mir noch nie Gedanken darüber gemacht. Aber ja, klar, das ist total... Das ergibt gar keinen Sinn und deswegen ist das eine Einwendung im Rahmen dieser Klage. So, wir haben jetzt gerade das so gebaut, dass wir gesagt haben, das ist ein weiteres Verteidigungsmittel, eine weitere Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten.
[01:11:44] Meine Behauptung ist aber, das kann er nicht nur tun, das sollte er auch tun im Rahmen der Klauselerteilungsklage dieser Einwendung anbringen gegen den titulierten Anspruch. Das sollte er jetzt tun? Das sollte er jetzt im Rahmen der Klauselerteilungsklage tun. Das impliziert, sonst ist es zu spät. Sonst könnte es zu spät sein.
[01:12:06] Wenn nämlich er es unterlässt, der Beklagte im Rahmen der Klauselerteilungsklage solche Einwendung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des 767 Absatz 1 ZPO geltend zu machen und sagt, ja, ich erhebe dann jetzt aber... Vollstreckungsabwehrklage? Dann könnte im Rahmen der Begründetheit welche Norm ihm das Genick brechen. 767, ja jetzt ist die Frage Absatz 3 vielleicht?
[01:12:36] Ja, die sogenannte Bündelungspreklusion der 767 Absatz 3 ZPO sagt ja, ich paraphrasiere den jetzt, alle Einwendungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine bereits geführte Vollstreckungsabwehrklage bereits bestehen, müssen in diesem Verfahren geltend gemacht worden sein. In der weiteren Vollstreckungsabwehrklage kann man die nicht mehr geltend machen. Und diese Norm wird analog angewendet auf die Konstellation der Klauselerteilungsklage.
[01:13:04] Wenn ich es also unterlasse, eine Einwendung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Klauselerteilungsklage bereits objektiv hätte geltend gemacht werden können, das nicht tue, dann kann ich danach mit einer Vollstreckungsabwehrklage diese Einwendung nicht geltend machen, wegen der Bündelungspreklusion, Paragraf 767 Absatz 3.
[01:13:28] Mir wird dann vorgehalten, dass ich diese objektiv bestehende Einwendung hätte geltend machen können und dementsprechend auch müssen im Rahmen der Klauselerteilungsklage. Ja, prozessökonomisch. Prozessökonomisch. Bedeutet jetzt mal ganz konkret auf unseren Fall, wenn ich jetzt Klauselerteilungsklage gegen dich erhebe, mit dem Argument, ich habe die richtige Heizung, schrägstrich den richtigen Kamin eingebaut, dann kannst du dich eben verteidigen, halten wir es einfach,
[01:13:58] mit dem Einwand. Zahlung. Ich habe aber bereits gezahlt 12.000 Euro. Wenn du das nicht tust, weil du es vergisst und dann beginne ich zu vollstrecken und du erhebst dann Vollstreckungsabwehrklage, dann hast du ein Problem. Dann nehme ich Bündelungspreklusion, dann wird geguckt, wann hat sie denn gezahlt? Und wenn du gezahlt hattest zu einem Zeitpunkt, der vor der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren über die Klauselerteilungsklage lag, dann bist du präkludiert.
[01:14:26] Hättest du allerdings nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Klauselerteilungsklage gezahlt, wärst du nicht präkludiert, weil du diesen Einwand ja nicht hättest geltend machen können in der Klauselerteilungsklage. Man kann dir insbesondere nicht vorwerfen, Du hättest ja früher zahlen können. Denn nochmal, 767 Absatz 2 und 767 Absatz 3, die zwingen einen nur dazu, bestehende Einwendung geltend zu machen, aber nicht Einwendung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Entstehen zu bringen.
[01:14:55] Ach wunderbar. Ich finde, da hast du auch nochmal schön deutlich gemacht an dem Punkt, einen allgemeinen Grundsatz im Zivilprozessrecht, auf welchen Zeitpunkt wir immer abstellen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ja. Genau, das kann man so verallgemeinern. Ja, so ist das. Und so ist das auch hier. Und wenn man sich das mal deutlich macht, dann merkt man, was für ein toller, interessanter Rechtsbeheft die Klauselerteilungsklage ist, weil man nicht nur im Rahmen dieses Prüfungspunktes Römisch 2 dann ins materielle Recht kippt und dann prüft,
[01:15:25] ja sind die materiellen Voraussetzungen der Titelumschreibung oder der Titelergänzung gegeben, sondern man hier dann bei Römisch 3 noch eine volle Vollstreckungsabwehrklage, jedenfalls die Begründetheitsprüfung hat. Ist das nicht herrlich? Ist das nicht herrlich? Ja, du machst richtig Werbung dafür. Ja, ich mache die Astrolerung. Wir müssen ja LJPA. Hör weg. Natürlich, da sage ich auch, es gibt auch Klauselerteilungsklagen, da spielt dieser Prüfungspunkt Römisch 3 keine Rolle, weil keine Einwendung gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. Denn das müsstest du ja geltend machen.
[01:15:53] Dafür bist du ja im Grundsatz Darlegungs- und Beweisbelastender. Das heißt, auch hier könnte wieder eine Beweisaufnahme losgehen? Auch hier könnte eine Beweisaufnahme losgehen. Und wenn jetzt also die Begründetheitsprüfung ergeben hat, es liegen die allgemeinen Klauselvoraussetzungen vor, Römisch 1, es liegen Römisch 2, die besonderen Voraussetzungen der qualifizierten Klausel vor, die sind nachgewiesen, und zwar nicht nur durch Urkunden, sondern durch jedes Beweismittel. Und wenn dann drittens noch feststeht, es gibt keine Einwendung gegen den titulierten Anspruch oder diese sind jedenfalls präkludiert,
[01:16:23] dann gewinne ich mit meiner Klauselerteilungsklage. Herzlichen Glückwunsch. Ja. Tja, wie wird das jetzt tenoriert? Wie wird das tenoriert? Also erstmal schreibt man ein ganz normales Urteil. Nochmal, genau. Und dieses Urteil ergeht in dem Rechtsstreit. Das steht also nicht in dem Klauselerteilungsverfahren oder in der Zwangsvollstreckungssache oder so. Nein, Urteil in dem Rechtsstreit. Ja, gut. Wenn ich verliere. Ja, ist einfach. Wie lauschtet der Tee nur dann? Die Klage wird abgewiesen. Das ist wunderbar. Ja, das ist leicht.
[01:16:52] Wenn ich obsiege, wie heißt das dann? Da können wir uns nochmal dran erinnern, was wir ganz am Anfang gesagt haben, dass das nach herrschender Meinung als Feststellungsklage behandelt wird. Und dann machen wir so eine Art, ja, das ist immer schwierig, weil ein Feststellungsthema würde ja jetzt eigentlich anfangen mit es wird festgestellt, dass... Könnte man auch machen. Allerdings, weil ja, wir verweisen auf den Anfang, ein bisschen umstritten ist. Es gibt ja auch die Mindermeinung, die sagt, das sei keine Feststellungsklage,
[01:17:21] sondern eine Gestaltungsklage. Hält man sich beim Tee nur besser nebulös und leitet die nicht ein mit den Worten, es wird festgestellt, dass... Sondern einfach wie? Die Vollstreckungsklausel zum... Und dann zu deinem Vergleich, wenn wir mal bei dem Beispiel bleiben. Ja, genau bezeichnet im Titel. Genau. Vergleich, wie würde man es bezeichnen, würde man dann jetzt schreiben vor Vergleich vom Sohn? Zum Vergleich des Landgerichts Dormut im Verfahren 12.476 aus 13 vom... Vom Sohn zu fielen. Ja.
[01:17:50] Ist, und jetzt für dich als Kläger, ist für den Kläger zur Zwangsverstreckung gegen den Beklagten zu erteilen. Richtig. Das wäre der Hauptsache, Tenor. Ja, und jetzt kann es ja sein, es kann ja sein, dass ich nur ein Teil obsiegen habe. Beispielsweise in unserem Fall, du behauptest, als Einwendung gegen den titulierten Anspruch, 12.000 Euro gezahlt zu haben, du kannst aber nur 6.000 Euro nachweisen. Dann wäre es ungerecht,
[01:18:19] wenn ich die Klausel über 12.000 Euro bekäme, weil du hast ja schon die Hälfte gezahlt. Es kann aber auch nicht sein, dass ich jetzt gar keine Klausel bekomme, weil du einen Euro gezahlt hast. Deswegen lautet der Tenor dann wie? Ja, dann würde ich einen Einschub machen. Ja. Wegen eines Betrags in Höhe von. Ja. Dann würde es also lauten, die Vollstreckungsklausel zum genau bezeichneten Titel ist wegen eines Betrages von 6.000 Euro
[01:18:45] für den Kläger zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen. Ja, das ist der Hauptsache, Tenor. Bei den Kosten gibt es keine Überraschungen. Wenn man voll gewinnt... Ja, dann zahlt man nichts. Wer trägt die Kosten? Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Wenn man verliert... Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Und wenn man teilweise gewinnt und teilweise verdient, in unserem Fall... Ja, 6.000 Euro ist einfach. Ja. 50-50, dann würde ich quoteln. Ja, quoteln, oder? Noch leichter?
[01:19:14] Ach so, noch leichter haben wir gelernt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Genau, wir verweisen auf eure Folgenreihe zur Kostenentscheidung, die ihr gemacht habt. Interessant ist noch, wenn es nicht erlassen ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit. Und da halten wir uns jetzt erstmal kurz. Erstmal die gute Nachricht. Das wird ganz genauso gedacht und ganz genauso gemacht wie bei der Vollstreckungsabwehrklage, obwohl wir ja hier in anderen Parteirollen sind. Das bedeutet, weil wir hier einen Feststellungstenor haben
[01:19:41] und keinen Tenor, der auf die Leistung von Geld gerichtet ist, auf eine Zahlung, müssen wir eine bezifferte Sicherheitsleistung auswerfen, um den Titel für vorläufig vollstreckbar erklären zu können. Und diese Sicherheitsleistung, die orientiert sich in der Hauptsache natürlich an dem Betrag, wegen dem nun vollstreckt werden kann. In unserem Fall sind das... 12.000 Euro. So ist also Ausgangspunkt der bezifferten Sicherheitsleistung sind 12.000 Euro. Da könnte man also jetzt tenorieren.
[01:20:11] Die Vollstreckungsklausel zum genau bezeichneten Titel ist für den Kläger zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen. Erstens. Zweitens, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dann. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wenn man jetzt die Tenöre durchtenoriert hat, da könnte man sagen, betreffend den Tenor zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro. Was ist mit dem Tenor zu 2? Also die Kostenregelung.
[01:20:41] Genau, da können wir jetzt eigentlich, ich sage mal, im normalen Fahrwasser wieder nicht beziffern. Das, was wir alle so kennen mit den 110 Prozent. Ja. Also prozentual ausdrücken. Ja, weil die Kostenforderung eben eine Geldforderung ist. Da könnte man sagen, betreffend die Ziffer 2 des Tenos gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Und wer das nicht will, weil er sagt, das halte ich jetzt für gekünstelt, das aufzusplitten, die Vollstreckbarkeit der Kostenforderung gegenüber der Vollstreckbarkeit
[01:21:10] des Feststellungstenors zu Ziffer 1, der kann auch die Kosten mit in die Sicherheitsleistung reinnehmen. Da könnte man also beispielsweise die ein bisschen erhöhen und sagen, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 Euro vorläufig vollstreckbar und dann Schluss machen. Das könnte man auch machen. Ja. Ja, wunderbar. So. Abwendungsbefugnis darf man nicht vergessen. Ja, in unserem Fall natürlich nicht, weil es ja nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Gibt es ja keine Abwendungsbefugnis. Ach so. Abwendungsbefugnis gibt es ja nur, wenn es ohne Sicherheitsleistung
[01:21:40] vollstreckbar ist. Wunderbar bin ich dir sehr dankbar für deine Bemerkung. Nochmal, liebe Refs, tenoriert nie eine Abwendungsbefugnis betreffend eine Verpflichtung, die nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Das schließt sich aus. Das schließt sich aus. Damit hätten wir die Klauselerteilungsklage erledigt. Ja, Glückwunsch. Ja, super. Können wir uns gratulieren? Wir haben umfangreich darüber gesprochen. Ja, wir haben umfangreich darüber gesprochen. Das ist ein schöner Rechtsbehelf und bereitet perfekt die Grundlage
[01:22:09] für das, was wir in der nächsten Folge machen. Für den nächsten Rechtsbehelf. Ja, die Klauselgegenklage. Das machen wir aber nicht mehr in dieser Folge, sondern wir hören uns dann in der nächsten Folge wieder. Die Köpfe dampfen schon, Christoph. Die dampfen, ja. Ja, ich danke dir, Christoph, dass du noch ein bisschen mehr Licht in den Nebel gebracht hast. Ich danke dir, dass du mitgeleuchtet hast in diesen Nebel und ich hoffe, es ist jetzt ein bisschen klarer geworden. Ja, noch klarer. Wir machen mit unserem Fall dann einfach mit dem Kamin, Schrägstrich der Heizung, machen wir dann in der nächsten Stunde.
[01:22:38] Mal gucken, wie lange wir das noch durchziehen mit Heizung, Schrägstrich Kamin. Das halte ich jetzt durch. Aber nochmal, das steht natürlich nicht so im Tenor drin. Das sage ich nur deswegen immer, weil ich vergessen hatte, wie ich den Fall ursprünglich gebildet hatte. Okay, super. Okay, gut. Dann hoffe ich auch, du, liebe Hörerin, lieber Hörer, bist noch bis jetzt dran geblieben. Wenn ja, auch dir herzlichen Glückwunsch und ich bedanke mich für deine Aufmerksamkeit. Hoffe, es hat dir ein bisschen gefallen und vielleicht auch ein bisschen Spaß gemacht. Bestimmt. Okay, wir hören uns beim nächsten Mal.
[01:23:10] Alle hier geäußerten Ansichten sind nur unsere persönlichen Ansichten und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. RefPod ist eine Produktion des Oberlandesgerichts Hamm. Wir hören uns dann beim nächsten Mal wieder. Tschüss. Tschüss.
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