# 105 Beweisverwertungsverbote 1
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# 105 Beweisverwertungsverbote 1

Es ist doch einfach ungerecht: Jahrelang wird einem eingebläut, dass in Gutachten/Urteilen (oder Anklageschriften) alle relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt werden sollen. Und dann das: Es gibt Fälle, in denen das gerade NICHT gelten soll, vielmehr so getan wird (und werden muss!), als wäre etwas tatsächlich Bekanntes nicht ermittelt. Und damit nicht genug: Dadurch wird der Fall zwar sachverhaltsärmer, aber im Gegenzug begründungsintensiver! Genug der kryptischen Andeutungen (Ihr habt die Folgenbeschreibung doch ohnehin bereits gelesen!) – in dieser ersten Folge einer zweiteiligen Reihe geht es um Beweisverwertungsverbote, und zwar in allen drei strafrechtlichen Klausurtypen. Anna Pake und Lisa Walter, beide Richterinnen und AG-Leiterinnen, nehmen Euch in dieser ersten Folge einer mehrteiligen Reihe an die Hand und führen Euch absolut souverän durch relativ bedeutsames Gelände; immer abwägend und sich nie im (Rechts-)Kreis drehend. Mit Euch pflücken sie – Widerspruch ist insoweit zwecklos – die Früchte des verbotenen Baums und verwerten sie manchmal auch dann und dort, wo ihnen die Erhebung nicht gestattet war, aber hypothetisch gestattet gewesen wäre. Na, alle Anspielungen in den beiden letzten Sätzen verstanden? Wenn nein: Folge hören! Wenn ja: trotzdem Folge hören! Viel Spaß!

Kapitelmarken:

00:00 Begrüßung & Vorstellung

05:00 Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im Strafprozess

08:59 Beweiserhebungsverbot vs. Beweisverwertungsverbot

13:11 Absolute und relative Beweisverwertungsverbote

14:15 Das Prüfungsschema für die Klausur

15:54 Absolute Beweisverwertungsverbote

25:04 Relative Beweisverwertungsverbote: Rechtskreistheorie & Abwägungslehre

29:00 Die wichtigsten Abwägungskriterien

37:47 Die Widerspruchslösung

40:59 Fernwirkung und Fortwirkung

43:00 „Fruit of the Poisonous Tree“ – und die Lösung des BGH

48:46 Beweisverwertungsverbote in der Klausur

49:07 Die Anklageklausur: Beweisverwertungsverbote im A-Gutachten

57:38 Beweisverwertungsverbote in der Urteilsklausur

01:00:57 Beweisverwertungsverbote in der Revisionsklausur

01:04:57 Verabschiedung

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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

[00:00:00] Hallo und herzlich willkommen zu RefPod, dein Podcast der Justiz NRW zum Jura-Referendariat, produziert vom Oberlandesgericht Hamm. Mein Name ist Anna Henrichs, ich bin Richterin und AG-Leiterin und ich darf dich, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, recht herzlich zu dieser neuen Folge, zu einem ganz, ganz, ganz, ganz, ganz beliebten Klausurthema begrüßen.

[00:00:21] Du hast es dem Titel schon entnehmen können, heute geht es um Beweisverwertungsverbote und das mache ich nicht alleine, sondern ich habe mir eine ganz tolle Gesprächspartnerin hier mit einbestellt und zwar die Bettina Limberg. Hallo Lisa. Hallo. Lisa, du bist auch Richterin hier am Landgericht und AG-Leiterin für Strafrecht, passend also zu Beweisverwertungsverboten und du warst auch mal im Laufbahnwechsel. Das ist richtig, ja. Du hast als Staatsanwältin angefangen.

[00:00:48] Genau, dann war ich im Laufbahnwechsel am Landgericht, nochmal kurz zurück zur Staatsanwaltschaft und jetzt bin ich endgültig auf Richterseite. Treue RefPodtörer kennen dich ja auch aus unserer Folgenreihe zur Staatsanwaltsklausur. Ja, da haben wir ein paar Folgen, ich glaube letztes Jahr um diese Zeit, aufgenommen. Richtig, genau. Haben wir eine schöne Reihe gemacht und da hatten wir ja auch schon angeteasert, dass die Beweisverwertungsverbote kommen sollen und jetzt ist es soweit. Jetzt ist es soweit. Ein Jahr später lösen wir dann endlich unser Versprechen ein und starten. Besser spät als nie. Besser spät als nie, richtig.

[00:01:16] Und starten heute mit der oder den Folgen, wir gucken mal wie viel das werden, zu den Beweisverwertungsverboten. Viel angefragtes Thema und das hat einen Grund, denn Beweisverwertungsverbote kommen in jeder Strafrechtsklausur dran. Kannst du das so unterschreiben?

[00:01:33] Ja, also die haben in jeder der drei typischen Strafrechtsklausuren, die dran kommen können, haben die Relevanz und es ist auch einfach der größte Unterschied zwischen dem zweiten Examen und dem ersten Examen, dass wir keinen feststehenden Sachverhalt haben, sondern den eben erst ermitteln und würdigen müssen. Und deswegen haben Beweisverwertungsverbote ja ganz, ganz große Relevanz und sollten in der Vorbereitung auf jeden Fall auch entsprechenden Umfang einnehmen.

[00:02:26] Und welche dieser Beweismittel, die du da vor dir in dem Aktenstück alle zusammensuchen und finden kannst, welche darfst du denn davon überhaupt verwerten und welche vielleicht nicht? Und was bei dieser Entscheidung so zu beachten ist und vor allem, das haben wir uns auch notiert, wo es denn dann eingebaut wird in der jeweiligen Klausur, das wollen wir heute und in den nächsten Folgen oder in der nächsten Folge noch im Einzelnen mit dir besprechen.

[00:02:53] Also heute erstmal etwas allgemeiner zum Prüfungsschema, Tipps und Tricks. Nächstes Mal dann einzelne Fallkonstellationen, viel geliebte Klassiker, wie man sich dort entscheiden kann. Wobei der Schwerpunkt jetzt auf dem Kann liegt. Gibt es richtige Leitlinien? Die sind ein bisschen schwammig, sehr viel Einzelfallabwägung und ja, manchmal auch so ein bisschen vom Ergebnis her gedacht, würde ich jetzt behaupten. Aber es gibt zumindest Kriterien, die man immer heranziehen kann, um eben zu der Entscheidung zu kommen.

[00:03:23] Und ich hoffe, dass wir jetzt in dieser Folge oder in den beiden Folgen, die wir hier produzieren, so ein bisschen Struktur reinbringen können und auch vielleicht die Angst vor Beweisverwertungsverboten nehmen können. Weil tatsächlich lässt sich das alles wirklich gut runterbrechen. Das ist unser Ziel, dir für den Dschungel der Beweisverwertungsverbote eine kleine Landkarte zu basteln, mit deren Hilfe du dann in deiner Klausur zu einem überzeugenden Ergebnis gelangen kannst. Okay, in dieses Thema nehmen wir dich jetzt gleich mit.

[00:03:51] Jetzt kommt erstmal der bekannte Jingle, aber davor fällt mir noch eine Sache ein, die ich loswerden möchte, wo ich euch jetzt gerade hier an der Strippe habe. Auch in dieser Staffel freuen wir uns wieder über dein Feedback. Erreichen kannst du uns über die üblichen Kanäle ref.pod bei Instagram oder auch per E-Mail an jura.ref.pod.gmail.com. Hier kannst du uns auch deine Anregungen für neue Ref-Pod-Folgen mitteilen.

[00:04:20] Ja, schreib uns gerne, was dich so interessieren würde. Und ich wünsche dir jetzt ganz viel Spaß beim Hören dieser Folge. Okay, Lisa, los geht's. Ab in die Beweisverwertungsverbote. Und wenn man sich den mal nähert, jetzt wollen wir ja noch mal so einen allgemeinen Überblick geben,

[00:04:44] dann ist es ja so, dass zwei Normen der STPO uns sagen, wie wir überhaupt zu einem Sachverhalt kommen, den wir feststellen können. Ich lese einfach mal zwei Normen vor, die mir da wichtig erscheinen.

[00:05:16] Also daran erkennt man schon, dass das zentrale Anliegen des Strafprozesses und das Herzstück, die Ermittlung des wahren Sachverhalts und damit die Beweisaufnahme ist. Ja, also das merkt man dann vor allem, wenn man in der Praxis tätig ist, würde ich sagen. Also ich fand das als Referendarin irgendwie so ein beflügeltes Wort, aber so richtig verstanden habe ich es nicht. Ja, warum nicht? Weil ich außer am Amtsgericht in der Sitzungsvertretung ja gar keine Hauptverhandlung mitbekommen habe.

[00:05:44] Und da, wenn man da aber mal beteiligt ist, so wie du das ja auch regelmäßig warst als Staatsanwältin, aber dann auch als Richterin hier im Laufbahnwechsel, dann merkt man erst mal, was so eine Beweisaufnahme im Strafrecht eigentlich bedeutet. Ja, wobei ich finde, dass man das tatsächlich auch in den Klausuren so ein bisschen das erste Mal merkt, weil man eben nicht wie im ersten Examen ein Zweiseitensachverhalt ausgeteilt bekommt, in dem feststeht, was passiert ist, sondern da einen Aktenauszug mit, wenn es schlecht läuft, 20 Seiten.

[00:06:12] Und die Leute widersprechen sich, was denn jetzt nun passiert ist. Und da bau du mir zum ersten Mal klar, oh, ja, wir müssen hier jetzt erst mal in Anführungszeichen ermitteln beziehungsweise würdingen, was denn feststeht, was passiert ist. Ja, also das stimmt. Man hat diese fetten Klausuren und man weiß irgendwie nicht, von was soll ich denn jetzt eigentlich ausgehen. Genau, aber dafür ist ja genau das zweite Staatsexamen da, das Referendariat,

[00:06:37] um die Spielregeln der SCPO für so eine Beweisaufnahme zu lernen oder zu erfahren. Und eben da ist ganz wichtig, wie würdige ich denn eigentlich Beweise und welche ziehe ich für meine Überzeugungsbildung heran? Und da gibt es jetzt so ein geflügeltes Wort vom Bundesverfassungsgericht, eine Maxime, und die heißt keine Wahrheitserforschung um jeden Preis. Das finde ich irgendwie auch ganz interessant. Und da können wir mal kurz drüber nachdenken.

[00:07:06] Heißt ja, die Amtsaufklärungspflicht von 244 Absatz 2 ist irgendwie eingeschränkt. Und das muss auch klar sein, wenn wir haben hier Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Insofern sind sowieso immer Grenzen gesetzt. Aber auch die StPU selbst kennt solche Grenzen der Wahrheitserforschung natürlich auch. Wenn wir jetzt mal denken an das ganz plastische Beispiel der verbotenen Vernehmungsmethoden 136a, da ist es geregelt.

[00:07:33] Natürlich dürfen wir niemanden foltern, um ein Geständnis herauszubekommen von ihm. Das ist aber einleuchtend, würde ich sagen. Sollte man meinen. Also um jeden Preis gibt es keine Wahrheitserforschung. Jetzt ist es aber leider im Leben so, dass Grenzen auch häufig überschritten werden. Das kennt jeder von uns. Und genau jetzt spitzt es sich sozusagen zu, denn genau das ist die Frage der Beweisverwertungsverbote eigentlich allgemein. Was ist denn, wenn diese Grenzen überschritten werden?

[00:08:02] Denn wenn du dann mal so ein Aktenstück vielleicht vor dir hast, dann wirst du sehen, dass dort ganz, ganz viele Beweise versteckt werden. Manche aber vielleicht auch unter Verstoß von bestimmten Vorschriften erhoben worden sind und gewonnen worden sind. Also das ist irgendwie mit Händen greifbar in deiner Akte, dass da Beweismittel sind, die aber irgendwie nicht so ganz STPO-konform erhoben worden sind. Und mit diesen Beweismitteln bist du jetzt konfrontiert, liebe Hörerin, lieber Hörer.

[00:08:29] Du weißt vielleicht oder man könnte sagen, es liegt auf der Hand vielleicht, was passiert ist, aber darfst du es in deine Beweisführung mit einstellen? Das ist die Frage der Beweisverwertungsverbote. Und um das so ein bisschen runterzubrechen, man ist quasi bei jedem Beweismittel mit so einem Breiklang konfrontiert. Im Kopf, das muss man natürlich nicht in der Klausur immer schreiben, aber ich gucke mir an, was sagt mir dieses Beweismittel? Dann die Frage, wie bekomme ich das denn in die Hauptverhandlung? Und das dritte, darf ich das? Und das ist der Punkt, an den wir gleich anknüpfen, dieses darf ich das?

[00:08:59] Also wir müssen mal ganz pragmatisch machen. Wir haben vielleicht einen Zeugen, der erzählt mir, ich habe gesehen, wie der X den O attackiert hat. Gut, dann habe ich eine Aussage, diese Attacke, diese Körperverletzung wird geschildert. Ich kann das einführen, indem ich den Zeugen, habe ich den jetzt X genannt? Ich weiß es nicht mehr. Ist auch egal. Indem ich den Zeugen als Zeugen vernehme in der Hauptverhandlung. Aber drittens, darf ich das oder hat der vielleicht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder wurde er vielleicht gefoltert, um diese Aussage zu machen und deswegen darf ich es nicht.

[00:09:27] Und das ist der Punkt, der in den Klausuren dann meistens auch einen Schwerpunkt darstellt und dem wollen wir uns jetzt gleich mal erst ein bisschen theoretisch und dann ganz, ganz praktisch für euch nähern. Ja, jetzt haben wir gerade schon gesagt, Bundesverfassungsgericht sagt keine Wahrheitserforschung um jeden Preis und diese Maxime lässt sich auch ein bisschen dahingehend verstehen, dass vielleicht nicht jede im Ermittlungsverfahren gewonnene Wahrheit vom Gericht tatsächlich mit in die Entscheidung einbezogen werden kann. Wobei jetzt Wahrheit so ein bisschen auch in Anführungsstrichen steht.

[00:09:57] Manche Beweise müssen wir vielleicht dann als Gericht oder vielleicht auch im Vorfeld schon als Staatsanwältin, als Staatsanwalt ausblenden. Das ist allerdings und das folgt auch schon so ein bisschen aus der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts. Das ist eben die Ausnahme, dass wir Beweismittel nicht benutzen können bzw. dass ein Beweisverwertungsverbot greift. Das ist nur dann der Fall, wenn das entweder ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wir eben in dem konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung, dazu kommen wir noch, zum Ergebnis kommen.

[00:10:26] Okay, hier überwiegt jetzt tatsächlich mal das Interesse der Verletzten, der geschützten Person gegenüber dem Wahrheitsfindungsinteresse. Das ist aber weder in der Praxis noch in der Klausur die Regel. Also meistens sind tatsächlich die Beweismittel dann im Ergebnis doch irgendwie noch verwertbar. Genau, du hast das jetzt auch schon angesprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich festgestellt, dass nicht aus jedem Beweiserhebungsverbot, also einem Verstoß gegen bestimmte Verfahrensvorschriften zur Erhebung von Beweisen,

[00:10:55] nicht gleichzeitig auch direkt das Verwertungsverbot bedeutet. Wir haben nämlich auf der anderen Seite ja so übergeordnete Interessen der Allgemeinheit daran, dass eben doch tatsächlich die Wahrheit erforscht wird und der richtige Sachverhalt festgestellt wird. Und deswegen kommen wir da, und du hast es jetzt auch schon mehrfach angeteasert, ja ganz oft in diese Einzelfallabwägung hinein, die wir dann in einer zweiten Folge vielleicht auch mal nochmal näher beleuchten wollen. Also kann man zusammenfassend sagen, wir haben STPO-Vorschriften,

[00:11:23] die uns sagen, wie bestimmte Beweise zu erheben sind. Dagegen kann man verstoßen, dagegen wird auch regelmäßig verstoßen. Vor allem in Klausuren. In Klausuren, aber auch in der Praxis kann das durchaus auch kommen. Kann man mal vorkommen, ja. Kann man mal vorkommen. Und dann muss man eben sich damit auseinandersetzen, wie man damit umgeht. Kann man die Erkenntnisse aus diesem Beweis verwerten mit oder eben nicht? Und nicht aus jedem Beweiserhebungsverbot folgt zwingend auch ein Beweisverwertungsverbot. Wem das jetzt komplett neu ist und wer das noch nie gehört hat,

[00:11:53] dem kann ich folgendes ans Herz legen. Und zwar eine Lektüre. Und jetzt empfehle ich hier kein Skript oder ähnliches, sondern ich empfehle dir, liebe Hörerin, lieber Hörer, mal einen Blick in den Kommentar. Und zwar dürfen wir ja in NRW den Maya Gosner-Schmidt benutzen. Das ist doch so, oder Lisa? Habe ich mich jetzt vertan? Ja. Sie nickt. Ich hoffe doch, habe ihn benutzt. Er liegt hier auch vor mir. Und da in der Einleitung ab, bei mir ist das Rand Nummer 50.

[00:12:19] Das kannst du da nochmal nachgucken, ob das bei dir auch so ist, liebe Hörerin, lieber Hörer. Da steht so ein bisschen was zur Theorie von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten drin. Also vielleicht brauchst du gar kein Skript dafür, sondern kannst einfach mal in den Kommentar schauen. Das solltest du ja sowieso. Und ja, wir versuchen uns jetzt auch mal dieser Theorie von Beweisverwertungsverboten ein bisschen anzunähern. Und da höre ich ganz, ganz viele Unterscheidungen und habe sie auch gelesen in der Vorbereitung, Lisa.

[00:12:47] Also natürlich, Stichwort, absolute relative Beweisverwertungsverbote. Aber ich habe auch sowas gehört wie selbstständig und unselbstständig. Und habe so ein bisschen das Gefühl bekommen beim Lesen, dass man über diese ganzen Einteilungen der Beweisverwertungsverbote, Kategorisierungen, so wie ich das verstehe, auch ein bisschen streiten kann, wie man das macht und wie man das nicht macht. Was sagst du dazu? Ja, da kann man, wenn man Zeit und Muße hat, kann man sich da wunderbar in der Theorie verlaufen. Also du hattest ja schon zwei Abgrenzungen genannt.

[00:13:15] Ich meine, es gibt auch dann noch theoretisch primäre und sekundäre Beweisverwertungs- oder Verhebungsverbote. Da kann man wunderschön Kategorien bilden, wenn man das denn möchte. Ich habe für mich die Erfahrung gemacht, und so gebe ich das auch in den AGs immer weiter, dass wirklich relevant und für mich erkenntnisgewinnend in der Klausur lediglich die Abgrenzung absolute und relative Beweisverwertungsverbote ist. Alles andere ist nice to know, Hintergrundwissen, Theorie. Das hat auch sicher alles dogmatisch sein Hintergrund.

[00:13:45] Aber ich fand es tatsächlich damals eher verwirrend. Und ich habe dann für mich ganz klar entschieden in der Vorbereitung, okay, ich breche es auf die beiden Kategorien runter, habe ein Schema, das für beide Kategorien funktioniert. Und ja, damit bin ich dann noch durch die Klausuren gekommen und gebe es mal so weiter. Vielleicht hilft es dir dann dem einen oder anderen auch. Ich bin gleich ganz neugierig. Aber die Erkenntnis ist ja auch schon mal eine gute Erkenntnis, dass du, liebe Hörerin, lieber Hörer, dich vielleicht nicht unbedingt in diesen ganzen Abgrenzungsstreitigkeiten verlieren solltest,

[00:14:14] weil die für die praktische Arbeit und nachher eben für deine Klausur gar keine solche wichtige Relevanz haben. Und das, was Relevanz hat, das erzählen wir dir jetzt gleich. Diese dogmatischen Unterscheidungen, die können ja mal tatsächlich ganz interessant sein, wenn man so viel Zeit hat zu lesen und sich da so einzudenken und aus welcher Blickrichtung man das eben kategorisieren kann. Das ist, finde ich, also jetzt so in der Vorbereitung habe ich das auch zum Teil ganz interessant gefunden.

[00:14:39] Aber nochmal die Botschaft, für deine Klausur kommt es darauf überhaupt nicht an. Nee, in der Klausur würde ich empfehlen, sich einfach dieses ganz einfache Schema vor Augen zu führen. Ich denke in zwei Schritten. Das Erste ist, ich gucke, welchen Verstoß habe ich hier? Und dann, wenn es ein absolutes Beweisverwertungsverbot ist, muss ich nichts weiteres mehr machen, sondern sage Unverwertbarkeit. Wenn es ein relatives Beweisverwertungsverbot ist, dann komme ich in den zweiten Schritt, nämlich Abwägung, führt dieser Verstoß auch zu Unverwertbarkeit oder nicht.

[00:15:09] Und mehr muss man im Grunde nicht prüfen oder nicht benennen. Das ist alles. Vielen Dank. Und das ist das Ende der Folge. Nein, wir bleiben natürlich noch ein bisschen dran. Also zwei Kategorien hast du jetzt schon damit aufgestellt. Absolute Beweisverwertungsverbote und relative Beweisverwertungsverbote. Und wir fangen mal mit dieser ersten Kategorie an. Absolute Beweisverwertungsverbote. Die zeichnen sich dadurch aus, dass eine Einführung des Beweises in die Hauptverhandlung

[00:15:38] und eben nachher die Verwertung dieses Beweismittels ausdrücklich von vornherein unzulässig ist. Genau. Bei einem absoluten Beweisverwertungsverbot, da geht gar nichts mehr. Das steht auch nicht zur Disposition eines Betroffenen. Oder da kann man eine Ausnahme machen oder irgendwas. Nee, das Beweismittel ist komplett vom Tisch. Das darf gar nicht mehr genutzt werden. Da gibt es einige wenige normierte Einzelfallregelungen in der SCPO. Die erkennst du dann immer daran, dass da steht, darf nicht verwertet oder darf nicht verwendet werden.

[00:16:09] Ja, eins habe ich vorhin schon mal angesprochen. Und zwar die verbotenen Vernehmungsmethoden. Ich finde, die machen es sehr, sehr deutlich. Da kann ich mir richtig was darunter vorstellen. Unter was ist das dann eigentlich? Folterung weiß ich. Und was steht denn da noch drin? Ich gucke mal, ich lese das mal. Ich mache heute mal hier den Vorleser. Und zwar spreche ich von 136a Absatz 1.

[00:16:34] Da steht nämlich drin, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Ja, Hypnose hatte ich vergessen. Hypnose ist auch interessant. Interessante Vorstellung eigentlich. Habe ich noch keine Klausur zu gesehen, aber das wäre eigentlich auch mal ganz witzig. Das wäre spannend. Jetzt, wo ich so drüber nachdenke, da würde ich direkt recherchieren wollen, ob das schon mal passiert ist oder was ich der Gesetzgeber dabei gedacht habe.

[00:17:04] Naja, okay, wir wollen uns da nicht verlieren. Also das sind so die verbotenen Vernehmungsmethoden, die übrigens dann auch für Zeugen hier entsprechend gelten. Da vielleicht mal ganz kurz, das ist tatsächlich eine ganz interessante oder wichtige Verweisung, die gar nicht alle so sehr auf dem Schirm haben. 136a und übrigens auch 136 gelten ja nach dem Wortlaut erstmal nur für die Vernehmung des Beschuldigten. Aber Paragraf 69 Absatz 3 ZPO sagt uns, das gilt auch für die Vernehmung von Zeugen.

[00:17:29] Und über Paragraf 163 StPO wissen wir, das gilt auch für die Vernehmung durch Polizeibeamte. Also relativ weitreichende Vernehmungsmethoden, die dementsprechend auch in Klausuren recht hohe Bedeutung haben. Und 136a speziell ist, ja, ich würde sagen, ein von zwei absoluten Klassikern unter den absoluten Beweisverwertungsverboten. Zum Zweiten kommen wir dann jetzt gleich als nächstes. Okay, ja, dann hast du es schon angeteasert. Dann überlasse ich dir das Feld.

[00:17:58] Was ist denn der zweite große Klassiker? Der ganz große Klassiker, der vor allem in den letzten Jahren, wenn ich das so mitbekommen habe, hohe Klausurrelevanz hatte, ist 252 StPO in Verbindung mit 52. Nämlich, wenn man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, dann trotzdem irgendwie eine Aussage zustande kam. Vielleicht hat man darauf verzichtet, vielleicht wurde man nicht drüber belehrt. Und dann die Frage, kann man diese Aussage später noch verwerten oder steht dem 252 entgegen? Ganz, ganz hohe Klausurrelevanz.

[00:18:25] Und da werden wir dann auch in der nächsten Folge sicher mal einige Beispiele zu durchgehen. Genau, dann gibt es noch vereinzelt weitere Vorschriften, wo drinsteht, dass man daraus Erkenntnisse nicht verwerten darf. Ich habe mal so ein paar aufgeschrieben. Zum Beispiel Paragraf 100d Absatz 2. Das ist im Bereich der TKÜ, der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Dieser, ich lese dir den auch nochmal vor.

[00:18:52] Da wird in 100d Absatz 1 erstmal so ein bisschen die Voraussetzungen werden da geklärt. Und dann in Absatz 2 steht, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den 100a bis 100c, also eben durch diese Telekommunikationsüberwachung erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Also, was ist das? Ich stelle mir direkt, man hört zu, man hört ab.

[00:19:21] Und vermutlich wurde das Schlafzimmer abgehört, oder? Genau, daran habe ich direkt gedacht. Also, man darf natürlich diesen Beweis dann, diesen Beweis, was auch immer da für ein Beweis rauskommen soll. Aber sollte während des Schäferstündchens irgendwelche Geheimnisse erzählt werden, dann dürften diese nicht verwertet werden. Das ist richtig. Okay, dann haben wir zum Beispiel noch den 81a Absatz 3. 81a ist ja auch eine Vorschrift, die immer mal wieder in Klausuren drankommt. Das ist Blutprobe. Genau.

[00:19:51] Und da steckt auch ein Beweisverwertungsverbot, ein ausdrückliches drin in Absatz 3. Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen, Speichel wahrscheinlich, oder? Ja, molekulargenetisches Gedönsen. Dürfen nur für Zwecke, dass der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden. Ja, Betonung hier auf anhängigen Strafverfahrens. Also, das Strafverfahren muss schon laufen, wenn man die Blutprobe da entnimmt.

[00:20:19] Das kann nicht sein, wir nehmen jetzt eine Probe und vier Jahre später wird gegen den Menschen vermittelt. Und wir haben ja noch was irgendwie im Speicher, sondern eben nur anhängige Strafverfahren. Ja, okay. Also, das heißt, da steht ja auch weiter, sie sind unverzüglich, also sie, die Proben, sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Im Zusammenhang mit 81a gibt es auch noch eine Vorschrift 81c, die hängt da mit dran. Da geht es um Blutproben minderjähriger.

[00:20:46] Und da steht quasi sinngemäß auch drin, dass die Verwertung solcher Proben nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgen dürfen. Dann gibt es noch Vorschriften, da geht es so ein bisschen um Zufallsfunde in bestimmten Situationen. Ja, die haben tatsächlich auch wieder, also die letzten drei Beispiele waren meiner Meinung nach eher theoretischer Natur, habe ich in der Klausur noch nicht gesehen. Aber der Zufallsfund ist tatsächlich etwas, was ab und zu mal auftaucht.

[00:21:13] Und zwar ist das da 161 Absatz 3 in Verbindung mit 479 Absatz 2. Und da geht es im Grunde darum, wenn man durch gewisse Überwachungsmaßnahmen oder durch Suchungsmaßnahmen Erkenntnisse gelangt, die für ein anderes Strafverfahren, die ich also gar nicht suchen wollte. Ich habe nachher was ganz anderem gesucht oder ich wollte was ganz anderes abhören und dann erfahre ich zufällig von einer anderen Straftat. Dann stellt sich die Frage, ob ich diesen Zufallsfund, diese Zufallserkenntnis verwerten darf.

[00:21:41] Und das geht nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen. Wenn die nicht vorliegen, haben wir ein weiteres absolutes Beweisverwertungsverbot. Das heißt, dieser Zufallsfund ist dann komplett raus. Ist komplett raus, ja. Auch interessant, da findet man was und man darf auch nicht einfach nichts damit machen. Ja, okay. Und dann gibt es noch einen versteckten, nicht in der SCPO, aber BZRG, Paragraph 51. Getilgte Straftatten dürfen nicht verwendet werden. Ja, da hast du auch gesehen. Hatte ich ja gar nicht auf dem Schirm, aber...

[00:22:10] Ist sehr einleuchtend, aber ja, den kann man auch mal jetzt, wenn wir schon dabei sind, normierte Verwertungsverbote einmal aufzudisten. Dann gehört der da vielleicht auch noch in die Reihe. Was jetzt ganz wichtig ist an den absoluten Beweisverwertungsverboten, du hast schon gesagt, das steht nicht zur Disposition. Es ist einfach unzulässig, die zu verwerten. Aber, da hört es eben nicht auf, die SCPO ist insoweit nicht abschließend. Das muss man auch wissen.

[00:22:35] Es kann auch so sein, dass bei besonders intensiven Eingriffen sich von vornherein die Beweisverwertung als unzulässig darstellt. Einfach aus einem übergeordneten Aspekt heraus. Also ein Beispiel dafür ist, wenn durch eine Beweiserhebung der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen ist. Ein vom Grundgesetz absolut geschützter Bereich der privaten Person.

[00:23:00] Wenn der betroffen ist, so sagt das Bundesverfassungsgericht, kommt man schon gar nicht in so eine Abwägung rein, sondern es ist auf jeden Fall von vornherein unzulässig, einen darüber gefundenen Beweis zu verwerten. Wobei in der Klausur das natürlich wieder zu der Situation führen würde, dass wir erstmal ermitteln müssen, sind wir denn im absoluten Kernbereich oder ist es nicht vielleicht doch eher sozial oder privatsphäre? Von daher rutscht man da dann so ein bisschen indirekt doch wieder in eine Abwägung.

[00:23:26] Aber man kann sich einfach mal merken, zusätzlich zu den geschriebenen absoluten Beweisverwertungsverboten, die wir jetzt schon genannt hatten, gibt es da noch, da wabert über allem einmal so der Kernbereich, das absolut intimste, privateste als ungeschriebenes oder aus dem Grundgesetz her geleitetes Prinzip. Und daraus ergibt sich, sollte es denn einmal tatsächlich tangiert sein, auch noch ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Wenn ich das habe, wenn ich das feststellen kann, dass dieser Kernbereich betroffen ist.

[00:23:52] Ja, das müsste aber in der Klausur schon sehr offensichtlich und sehr aggressiv formuliert sein, dass man sagt, okay, ohne Abwägung ist, das ist so offensichtlich hier der Kern betroffen. Ich bin raus aus der Sache, das kann ich mir für eine Klausur kaum vorstellen. Aber ja, ich sage mal, diese Erwägungen im Kernbereich und mit der Intimsphäre, die werden wir später eh noch brauchen. Von daher ist es ganz gut, wenn man die so in sein Vokabular mit aufnimmt. Schon mal vor dem inneren Auge hat.

[00:24:16] Also das war sozusagen die Kategorie 1, absolute Beweisverwertungsverbote, wo man sich eigentlich über das Ergebnis gar keine weiteren Gedanken machen muss, sondern das ist klar, der Beweis darf nicht verwertet werden. Und dort findet auch überhaupt gar keine Abwägung statt. Und das leitet jetzt schon über zu der Kategorie 2, die wir auch noch kennen. Das ist nämlich genau der Unterschied. Kategorie 2, die relativen Beweisverwertungsverbote.

[00:24:44] Genau, und da ist es so, wir haben wieder, wie auch bei den Absoluten, wir haben einen Verstoß, wir haben einen Fehler. Irgendeine Norm meistens aus der STPO wurde verletzt. Jetzt steht hier aber nicht in der STPO drin und die Folge ist, darf nicht verwertet werden, sondern da steht nur, zum Beispiel steht da drin, bei der Durchsuchung brauchen wir einen Zeugen und dann war aber kein Zeuge dabei. Dann stellt sich für mich und für dich in der Klausur dann die Frage, was folgt denn jetzt daraus, dass diese Norm verletzt wurde?

[00:25:10] Naja, es folgt auf jeden Fall nicht die absolute Unverwertbarkeit, sonst stünde es ja in der Norm. Und das hat auch das Bundesverfassungsgericht gesagt. Ich erinnere mal an vorherige Aussagen, als wir die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht mal so ein bisschen rezitiert haben. Nicht aus jedem Beweiserhebungsverbot folgt auch ein Beweisverwertungsverbot. Und dann kommen wir jetzt an die Stelle, die wir schon die ganze Zeit angeteasert haben, die auch in der Klausur in der Regel das Herzstück ausmachen wird. Wir kommen zur Frage der Abwägung.

[00:25:37] Da liest man immer mal wieder verschiedene Theorien oder vielleicht auch eine Prüfung im Zweischritt, nämlich die Rechtskreistheorie andererseits und die Abwägungslehre andererseits. Und von mir der Tipp zur Vereinfachung, und so findet sich das tatsächlich auch in den Erwartungshorizonten der Klausuren, ist daraus einen einzigen Schmelzziegel zu machen und zu sagen, okay, ich wäge insgesamt ab.

[00:26:01] Und das, was mir die Rechtskreistheorie sagt, dazu kommen wir gleich noch, ist eine der Abwägungskomponenten oder eines der Erwägungen, die da bei der Abwägung eine Rolle spielen. Aber im Grunde kann ich einfach nur sagen, okay, ich habe den Verstoß gegen die STPO-Norm, jetzt muss ich abwägen. Und das heißt, ich muss einmal darstellen, was wäge ich denn ab, welches Interesse gegen welches Interesse.

[00:26:24] Und dann, ja, so ein bisschen wie der Sovi-Aufsatz in der 11. Klasse, was spricht dafür, was spricht dagegen, die ganzen Kriterien einmal gegeneinander aufwiegen. Hier zeigt sich auch in der Bearbeitung tatsächlich eine Parallele zum öffentlichen Recht und auch der Beweis, dass Strafrecht natürlich auch eine Unterkategorie des öffentlichen Rechts ist. Du ronst jetzt die Stirn. Ich weiß ja, dass es so ist, aber mach mir mein Strafrecht nicht, Marik.

[00:26:51] Nein, das habe ich gar nicht vor. Und wir wollen ja auch den lieben Richard auch noch dabei behalten. Richard liebt ja das öffentliche Recht natürlich auch heiß und innig. Das war ein Richard, kann ich nicht nachvollziehen. Nein, das war ein Scherz. Nein, aber ja, vielleicht gibt es Ölrechtsliebhaber da draußen und die können damit, was jetzt kommt, nämlich ganz viel anfangen mit dieser Abwägung.

[00:27:13] Und du hast schon gesagt, erstmal muss man sich klar machen, welche Interessen weckt man denn gegeneinander ab, wenn man sich überlegen möchte, ob man einen solchen Beweis, der eigentlich fehlerhaft gewonnen worden ist, verwerten darf oder nicht. Dass es möglich ist, ihn zu verwerten, einerseits erschließt sich das vielleicht auch schon aus der SVPO, weil sie dazu nichts sagt. Und das Bundesverfassungsgericht sagt es auch, nicht aus jedem Verfahrensverstoß ergibt sich auch ein Verwertungsverbot.

[00:27:38] Also was wege ich denn da gegeneinander ab? Wie im öffentlichen Recht, wir haben auf der einen Seite einmal das Interesse der großen Allgemeinheit, in unserem Fall auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der effektiven Strafverfolgung und Wahrheitserforschung. Und auf der anderen Seite haben wir, wie im öffentlichen Recht, sage ich mal, die Grundrechte des Bürgers, haben wir hier das Individualinteresse, das Interesse des Beschuldigten oder des betroffenen Zeugen an der Wahrung der geschützten Stellung im Strafprozess.

[00:28:08] Genau. Also das Strafverfolgungsinteresse sagt sozusagen, naja, selbst wenn ein Beweis fehlerhaft erhoben worden ist, dann dient es ja trotzdem der Wahrheit und dann soll das Gericht diese Wahrheit auch umfassend berücksichtigen dürfen. Also ist dieses Interesse quasi pro Verwertung und das andere Interesse, das bürgerliche Interesse, das Interesse des Beschuldigten oder des Zeugen.

[00:28:32] Daher denkt sich natürlich, naja, wenn der Staat diese meine geschützte Stellung durch die StPO einfach missachtet und das Verfahren dort verletzt, indem er fehlerhaft einen Beweis erhebt, dann darf man halt diese Beweise eben einfach nicht benutzen. So, das sind die Interessen, die dahinter stehen und die sind abzuwägen.

[00:29:21] Ein Abwägungskriterien. Ein Abwägungskriterien, das haben wir ja schon angesprochen gerade, du selbst, die Idee der Rechtskreistheorie. Genau, da stellt man sich die Frage, die Norm der StPO, die hier verletzt wurde, wen soll die eigentlich schützen? Also zum Beispiel nehmen wir mal an, ein Zeuge ist in diesem Verfahren nicht richtig belehrt worden, weil man vergessen hat, ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach 55 StPO zu belehren.

[00:29:47] Das ist ja das Recht des Zeugen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner nahen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde. So steht es ja in 55 Absatz 1 StPO drin. Und aus Absatz 2 ergibt sich jetzt, dass er darüber auch zu belehren ist. Aber was ist jetzt, wenn er nicht darüber belehrt wird? Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich jetzt nicht aus dem Gesetz.

[00:30:13] Also sind wir in der Kategorie relatives Beweisverwertungsverbot und wir kommen damit in die Abwägung hinein. Und jetzt erstes Kriterium. Berührt denn diese Vorschrift, also die Pflicht, den Zeugen über dieses Recht zu belehren, den Rechtskreis des Angeklagten? Und da wird man wohl zu dem Ergebnis kommen müssen, nein, der soll ersichtlich nur den Zeugen schützen. Der befindet sich ja gegebenenfalls in einer Zwickmühle, denn entweder er sagt wahrheitsgemäß aus und belastet sich oder einen nahen Angehörigen dann.

[00:30:44] Oder aber er verheimlicht das stattdessen oder er findet irgendwas, um sich zu schützen und begeht damit eine Falschaussage. Und 55 schützt also nur ihn. Nicht den Beschuldigten. Der Rechtskreis des Beschuldigten ist hier gar nicht betroffen. Von daher ist diese Erwägung greift für ihn nicht. Und wir würden sagen, ja, ist verwertbar, weil sein Rechtskreis überhaupt nicht betroffen ist. Genau, also auf der Waage würde ihm diese Erwägung dann gar nichts bringen. Genau.

[00:31:12] Genau. Dann haben wir eine ganz wichtige Erwägung, die eigentlich jedes Mal in die Diskussion eingebracht werden kann und auch sollte, ist die Frage, wir hatten gesagt, Aufklärungsinteresse. Um was für eine Tat geht es denn hier? Haben wir einen Fall der Schwerstkriminalität? Sollen wir, ermitteln wir in einem Mordverfahren? Oder geht es darum, einen Hausfriedensbruch eventuell nachzuweisen? Und je nachdem ist dann natürlich das Strafverfolgungsinteresse deutlich höher, wenn wir eine Tat mit hoher Straferwartung oder eben Schwerstkriminalität haben.

[00:31:40] Eine andere Erwägung, die so ein bisschen so ähnlich funktioniert, ist die Frage, welches Gewicht hat denn der Verfahrensverstoß eigentlich? Also auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Ermittlungspersonen. Ist das fahrlässig passiert, einfach so? Oder war das vielleicht sogar willkürlich und bewusst? Wenn es willkürlich war, dann spricht es eher dafür, dass hier der Bürger geschützt werden muss vor solchen willkürlichen Eingriffen. Also spricht es dann eben dafür, diesen Beweis nicht zu verwerten.

[00:32:10] Genau, und in eine ähnliche Kerbe kann man auch schlagen, dass man überlegt, zu welchem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahren ist denn der Fehler passiert? War das ganz am Anfang und alles weitere hat dann darauf aufgebaut? Oder war das vielleicht ein Fehler, eine Kleinigkeit, aber ansonsten lief alles prima? Oder wir haben auch noch 20 andere Beweismittel, die uns ohnehin schon reichen. Dann hat dieses Beweismittel, das vielleicht unter einem Verstoß zustande gekommen ist, nicht so ein Gewicht, dass man es nicht bräuchte.

[00:33:05] Ich habe auch noch einen Antrag gestellt, weil ich beispielsweise vorher keinen Antrag gestellt habe. Aber wenn ich den Antrag gestellt hätte, hätte ich auf jeden Fall eine positive Antwort oder den Durchsuchungsbeschluss oder was auch immer bekommen. Und dann sagt man ja gut, dann war es ja nur eine bloße Firmerei. Solange es nicht willkürlich passiert ist und man hat es einfach vergessen, dann kann man sagen, hypothetisch wäre alles nach Maß verlaufen. Das spricht auch für die Verwertbarkeit.

[00:33:28] Und dann gibt es noch so eine Erwägung, die betrifft jetzt vor allem Verstöße, die sich so im Bereich der fehlenden oder falschen Belehrungen befindet. Oder die man da ganz gut mal so zur Kontrollüberlegung heranziehen kann. Wenn wir also jetzt uns mal vorstellen, der Klassiker, der Beschuldigte wird nicht richtig belehrt darüber, dass er gar keine Aussage treffen muss. Das ist ein Beweiserhebungsfehler, ein Verfahrensverstoß.

[00:33:53] Bei der Frage, ob das jetzt verwertbar oder unverwertbar ist, würde man wahrscheinlich sagen, die Waagschale auf Seiten der Unverwertbarkeit wird ganz doll runtergehen. Denn die Belehrung darüber, dass man sich nicht selbst belasten muss und hier auch nicht selbst sagen muss in einem Ermittlungsverfahren, das gegen einen läuft, das ist natürlich ganz gewichtig für unseren Strafprozess.

[00:34:15] Es hat aber dann nicht so ein Gewicht, wenn der Beschuldigte vielleicht seine Rechte kannte und dieser Fehler seinen Aussageverhalten dann gar nicht beeinflussen konnte. Er also gar nicht gedacht hat, oh Gott, ich muss jetzt hier aussagen. Sozusagen keine Kausalität des Fehlers. Ja, genau, sehr gut. Keine Kausalität. Das ist dann so, da geben wir wahrscheinlich auch nochmal drauf ein in der nächsten Folge. Bei der Klassiker wäre, wenn der Beschuldigte selbst Polizist oder Jurist war oder es ergibt sich irgendwie aus dem Sachverhalt, er wurde in der Vergangenheit schon 27 Mal vernommen und belehrt und dann weiß er natürlich, wie das abläuft.

[00:34:44] Dann könnte man sagen, okay, hier hat sich dieser Fehler offensichtlich nicht ausgewirkt. Ja, genau. Das sind alles so Abwägungskriterien, die wir euch jetzt mal so abstrakt dargestellt haben, aber ist ja eigentlich auch schon mal eine ganz gute Hilfe, wenn man die so parat hat. Genau. Die sind natürlich nicht abschließend. Also wem noch was einfällt oder wer speziell in der Klausur aus dem Sachverhalt noch irgendeine Erwägung ziehen kann, je mehr, desto besser. Und das ist auch irgendwas, was man nicht genug betonen kann.

[00:35:07] In der Klausur, wenn man zu dem Punkt kommt, ich habe ein potenzielles relatives Beweisverwertungsverbot und ich komme zu dem Punkt Abwägung, dann muss man richtig, ja, ich sage mal Butter bei der Fische, da muss ordentlich Papier gefüllt werden. Da muss, also das kann man gar nicht genug betonen, das ist immer ein Schwerpunkt. Da kann man auch nicht nur sagen, sage ich mal vom Ergebnis gedacht, ich komme zu dem Ergebnis, das ist verwertbar. Also nenne ich drei Punkte, die für die Verwertbarkeit sprechen, sondern hier dann auch wirklich trotz, obwohl das und das dagegen spricht, auf der anderen Seite.

[00:35:35] Also eine umfassende Abwägung. Im Grunde wie, ja, wenn man die Verhältnismäßigkeit prüfen muss, beide Seiten darstellen und dann begründet entscheiden. Und wie man sich dann im Ergebnis bei einem relativen Beweisverwertungsverbot entscheidet, ist meistens dann tatsächlich auch egal, solange die Abwägung umfassend ist. Also das kannst du so aus den Prüfvermerken auch tatsächlich mitgeben, dass im Zivilrecht ist das ja häufig auch so, da müssen wir auch häufiger mal abwägen und uns überlegen.

[00:36:02] Dann steht da auch immer andere Ansicht auch vertretbar in den Lösungshinweisen. Das würdest du fürs Strafrecht an diesen Punkten auch sagen. Ja, also vom Bauchgefühl ist es meistens so, dass man trotzdem irgendwie noch zur Verwertbarkeit kommt, weil man ja was anklagen will in der Klausur. Aber es wird eigentlich in jedem Erwartungshorizont andere Entscheidungen mit guter Begründung ebenso vertretbar. Da zählt es dann tatsächlich mehr das Argument als das Ergebnis. Man darf natürlich auch nicht vergessen, dass man in der Klausur auch eine ganze Reihe an Beweismitteln hat.

[00:36:30] Und nur weil man jetzt eins da rauswirft und rausnimmt, heißt das ja nicht, dass vielleicht die anderen nicht doch ausreichen für die Feststellung. Wenn es jetzt in der Klausur der Fall wäre, dass man nur ein einziges Beweismittel hat, dann würde vieles dafür sprechen, dass man das wahrscheinlich im Ergebnis verwerten soll. Aber wenn man drei, vier Zeugen hat und einer davon hat vielleicht ein Zeugnisverweigerungsrecht, könnte man ja überlegen, brauche ich den wirklich oder spricht hier nicht dann doch einiges für das Überwiegen des beschuldigten Interesses?

[00:36:57] Okay, also zusammenfassend kann man sagen, wir würden empfehlen, einfach in zwei Kategorien einzuteilen. Die absoluten Beweisverwertungsverbote, die insofern einfach sind, weil es ist absolut gesagt, dass man das nicht verwerten darf. Und die wahrscheinlich eher Mehrzahl der Fälle in den Klausuren, die relativen Beweisverwertungsverbote, wo man dann einfach in eine Abwägung kommt. Ja, mit den Kriterien, vielleicht sind die ja dann hilfreich für deine Abwägung, liebe Hörerin, lieber Hörer. Hoffentlich. Dann gibt es noch diese ominöse Widerspruchslösung.

[00:37:26] Lisa, was ist damit eigentlich gemeint? Kannst du uns da mal helfen? Oh ja, die Widerspruchslösung. Die hat tatsächlich nur Bedeutung für die relativen Beweisverwertungsverbote. Und zwar, wenn wir zu dem Ergebnis kommen, wir würden grundsätzlich nach unserer Abwägung sagen, Unverwertbarkeit, Beweisverwertungsverbot. Dann muss man berücksichtigen, dass der BGH vor langer, langer Zeit, 1992, Gott, das war vor meiner Zeit,

[00:37:51] den Grundsatz aufgestellt hat, dass wenn ein Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat und der verteidigte Angeklagte der Verwertung eines Beweises nicht widersprochen hat, so besteht kein Verwertungsverbot. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte, also wenn es nur ein Angeklagter ist, nach der Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs nicht widerspricht. Da wird so ein bisschen die Verantwortung dafür, dass das Ganze ans Lichte kommt und auch gerückt wird, auf Beschuldigtenseite gerückt.

[00:38:17] Mit der Einschränkung, dass das nur gilt, wenn ein Verteidiger dabei war, beziehungsweise der Angeklagte explizit darauf hingewiesen wurde. Also wir lassen jetzt nicht die armen Laien, die nicht vertreten sind, ins offene Messer laufen. Aber ja, vom Verteidiger wird da so ein bisschen Mithilfe verlangt. In der Klausur hat das tatsächlich nur eingeschränkt Bedeutung, weil es fast immer in den Fällen so ist, dass ja ein Verteidigerschriftsatz im Aktenauszug drin liegt, in dem schon der Verteidiger rügt, was denn hier schiefgelaufen ist und sagt,

[00:38:45] das kann doch nicht sein, mein Mandant wurde doch überhaupt nicht belehrt. Und dann kann man in der Klausur davon ausgehen, gut, wenn er das schon schriftlich im Vorverfahren rügt, dann wird er auch im Verfahren ausdrücklich widersprechen. Von daher ist das mehr so eine Sache für die Praxis. Ich finde das tatsächlich auch relativ selten in den Erwartungshorizonten, aber dass man mal davon gehört hat und ja. Also du hast zwei Sachen daran genannt, die ich gerne nochmal hervorheben möchte. Also Punkt eins ist, diese Widerspruchslösung betrifft tatsächlich nur die Kategorie zwei.

[00:39:13] Also nur die Kategorie, bei der wir abwägen, hat einfach den Hintergrund, das haben wir vorhin schon mal gesagt, die Kategorie eins, die absoluten Beweisverwertungsverbote, die zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass sie eben absolut sind und nicht zur Disposition stehen. Das heißt, da kann man auch gar nicht widersprechen oder nicht widersprechen. Das funktioniert also nur bei Kategorie zwei. Und Punkt zwei, den ich sagen wollte, du hast es schon angesprochen, in den Klausuren wird immer der Verteidiger-Schriftsatz drin sein. Hier, wir widersprechen der Verwertung und so weiter.

[00:39:42] Das ist natürlich auch deswegen für das Prüfungsamt wichtig, damit du, liebe Hörerin, lieber Hörer, eben gerade gezwungen bist, in diese Abwägung reinzugehen. Wenn das da nicht stünde, dann würde die Abwägung ja hinfällig werden, weil man den Beweis einfach verwerten dürfte. Ja. Ist doch eigentlich so richtig. Genau, da könnte man sagen, ja, selbst wenn hier die Abwägung überwegt, hat das ja keiner gerügt und wir sind durch. Ja, genau. Und das ist ja gerade das Spannende, diese Abwägung dabei. Da sollst du ja zeigen, liebe Hörerin, liebe Hörer, dass du genau weißt, wie es geht. Soviel zur Widerspruchslösung.

[00:40:12] Also im Prinzip kann man die relativ schnell abhaken. Dann gibt es noch zwei Punkte, die in der Klausur interessanter sind. Und zwar die Frage, wenn wir denn in der Klausur im Einzelfall mal zum Ergebnis kamen, dass das unverwertbar ist, dass ein Beweisverwertungsverbot durchgreift, dann stellt sich die Frage, wie weitreichend denn dieses Verwertungsverbot ist. Und da findet man die beiden Stichworte, kann man auch in jedem Kommentar und in jedem Skript nachlesen, der Fernwirkung und der Fortwirkung. Oh ja, okay, alles klar.

[00:40:41] Fernwirkung und Fortwirkung. Um das ein bisschen plastischer zu machen, sollen wir einen ganz kleinen Beispielsfall dazu bilden, um es zu verdeutlichen, was damit eigentlich gemeint ist. Okay, pass auf, dann erzähle ich dir einen kleinen Fall. Also wir haben ein Ermittlungsverfahren, einen Beschuldigten. Und der Polizeibeamte täuscht diesen Beschuldigten jetzt bei der Vernehmung bewusst darüber, dass es eine Videoaufzeichnung gibt, die zur Tatzeit wohl zeige, wie unser Beschuldigter einen Ring in seine Jackentasche steckt.

[00:41:09] Und da denkt sich der Beschuldigte jetzt so, ach Mist, okay, ich bin entdeckt worden und zeigt sich jetzt geständig. Und in seiner geständigen Einlassung sagt er dann aus, er habe sowieso befürchtet von einem Zeugen Z, der da wohl noch gewesen sein soll, beobachtet worden zu sein. Okay, und jetzt denkt sich die Polizei, aha, und ihr gelingt es, diesen Zeugen ausfändig zu machen, der dann das bestätigt, dass der Beschuldigte ja jetzt mal was geklaut hat. Genau, und wenn wir da jetzt mal ganz schulbuchmäßig wie in der Klausur rangehen,

[00:41:38] haben wir jetzt im Grunde zwei Beweismittel. Wir haben einmal die geständige Einlassung und wir haben einmal die Aussage des Zeugen Z. Okay, fangen wir mit der geständigen Einlassung an. Ja, der Beschuldigte, wir haben ein Geständnis inhaltlich. Wir könnten es theoretisch in eine Hauptverhandlung einführen, selbst wenn er nichts mehr sagt, können wir ja den Vernehmungsbeamten dazu verhören. Aber gibt es vielleicht ein Beweisverwertungsverbot? Und da springe ich jetzt mal ganz schnell zum Ergebnis. Wir haben ja eine bewusste Täuschung gehabt bei der Aussage. Der hat wahrheitswidrig gesagt, es gibt Videoaufzeichnungen.

[00:42:06] Damit greift 136a Absatz 3, das absolute Beweisverwertungsverbot, die geständige Einlassung, können wir nicht nutzen. Okay, die ist raus. Genau, und dann stellt sich die Frage, was ist denn mit der Aussage des Zeugen Z? Z an sich bei der Aussage des Zeugen Z ist ja nichts schiefgegangen. Also der wurde ordnungsgemäß belehrt, der wurde nicht hypnotisiert oder gezwungen. Das ist alles tiptop. Allerdings muss man ja sagen, das Vorhandensein dieses Beweismittels haben wir erst dadurch zutage gebracht,

[00:42:35] weil wir ein anderes unverwertbares Beweismittel hatten. Und dann stellt sich die Frage, wirkt sich die Unverwertbarkeit dieser geständigen Einlassung auf die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Z aus? Jetzt kommt vielleicht dem einen oder anderen Hörer da draußen so eine Theorie in den Sinn, so eine englische. Ja, ja, eine amerikanische. Ach so, eine amerikanische. Die Amerikaner würden jetzt sagen, das ist hier die Fruit of a Poisonous Tree Doctrine. Fehler zieht sich durch das gesamte Verfahren.

[00:43:04] Hier ist gar nichts mehr verwertbar, weil das ursprüngliche Beweismittel sozusagen vergiftet war. Genau, der vergiftete Abfall. Das gibt es bei uns nicht. Also der BGH hat einer solchen Doktrin ganz ausdrücklich eine Absage erteilt. Ein Verfahrensfehler, der einen Verwertungsberuf für ein Beweismittel herbeiführt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird. Also diese absolute weitergehende Unverwertbarkeit, eben eine Fernwirkung, lehnt der BGH ab.

[00:43:32] Was ganz wichtig ist, das bedeutet nicht automatisch, dass diese Zeugenaussage jetzt verwertbar ist, sondern wir sind dann hier im bekannten Fahrwasser, sondern jetzt muss hier auch wieder abgewogen werden nach den allgemeinen Kriterien. Stellen wir uns die Frage, ja, es ging hier wohl nur um einen Diebstahlring in eine Tasche, also kein überragendes Aufklärungsinteresse. Aber vielleicht hatte man ja sowieso schon Ansatzpunkte für den Zeugen Z, müsste man in der Akte gucken, dass der erste Fehler ein ganz bewusstes, gezielter Verstoß war, sprich eher gegen eine Verwertbarkeit.

[00:44:02] Und dann muss man halt hier gucken mit den Kriterien, die man hat. Hypothetischer Ersatzeingriff kommt man zu welchem Ergebnis auch immer. Aber wichtig ist, dass man hier auch wieder in die Abwägungsschiene rutscht. Genau, also was du sagen willst, nur weil der BGH der Fruit of a Poisonous Tree Doctrine, jetzt habe ich es auch nochmal so schnell gesagt, wie du gerade, eine Absage erteilt hat, heißt das also nicht pauschal, Fernwirkung spielt bei uns im Strafprozess gar keine Rolle, sondern es kann sein, es kann Fälle geben,

[00:44:30] wo eine Fernwirkung doch so deutlich wird, dass man eben dann auch zum Beispiel jetzt, um in unserem Beispiel zu bleiben, diesen Zeugenbeweis auch nicht verwerten darf. Genau. Aber eben nicht pauschal, sondern in Abwägung. Genau. Das war das Schlagwort der Fernwirkung. Und das andere hatte ich ja auch schon erwähnt, das findet sich unter dem Schlagwort Fortwirkung. Das ist ein Unterfall der Fernwirkung. Und zwar ist die Frage, ist ein Beweismittel verwertbar, wenn eine Wiederholung mit einer neuen, ordnungsgemäßen Beweiserhebung

[00:44:59] wegen der unzulässigen Beweisbindung nicht mehr möglich ist. Können wir da auch ein Fallbeispiel zu bilden? Ja, Beispielsfall dafür findet sich unter dem Stichwort qualifizierte Belehrung. Also das ist ganz plastisch. Wir hätten zum Beispiel eine Beschuldigtenvernehmung, eine erste Beschuldigtenvernehmung, bei der der Beschuldigte nicht darüber belehrt wurde, dass er ein Recht hat zu schweigen und ein Verteidiger und das Ganze. Und dann wissen wir, nach einer Abwägung kommen wir zu dem Ergebnis, dass diese Aussage unverwertbar ist, weil eben eine ganz, ganz zentrale Norm

[00:45:27] der StPO 136 nicht beachtet worden ist. Jetzt gibt es später, zu einem späteren Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, gibt es eine weitere Vernehmung des Beschuldigten. Diesmal wird er ordnungsgemäß belehrt. Und dann ist die Frage, ja gut, aber er weiß ja vielleicht gar nicht, dass die erste Belehrung, die erste Vernehmung, bei der er nicht belehrt worden ist, dass die nicht verwertbar ist. Der denkt ja wahrscheinlich, ich habe ja eh schon mal alles erzählt, ich habe ja eh schon mal alles gestanden. Deswegen ist dann in diesem Fall, wird verlangt,

[00:45:56] das qualifiziert zu belehren ist. Das also zu sagen ist, hör mal Junge, letztes Mal haben wir dich nicht belehrt, das ist ein bisschen schief gegangen, das dürfen wir nicht verwerten. Jetzt ist aber so, du darfst schweigen, du darfst einen Verteidiger haben, lalalala, möchtest du nochmal aussagen. Und nur wenn diese qualifizierte Belehrung erfolgt ist und er dann aussagt, dürfen wir das verwerten. Ansonsten haben wir eine Fortwirkung der ursprünglich fehlerhaften Belehrung, weil eben nicht qualifiziert gerettet wurde, sage ich mir. Genau, also qualifiziert insofern, dass über das,

[00:46:25] was sowieso üblicherweise, richtigerweise immer dabei, dazu gesagt werden muss, bei einer Belehrung, dass über dies hinaus auch noch der Beschuldigte darüber belehrt wird, dass frühere Aussagen, die er mal getroffen hat, eben jetzt nicht verwertet werden dürfen, die sozusagen völlig ausgeblendet werden und man nochmal komplett von neu startet und er sich neu überlegen kann, das ist ja die Idee dahinter, nochmal neues Spiel, möchtest du jetzt aussagen oder nicht. Also dass die Willensbetätigung dabei, ah, lasse ich mich hier ein

[00:46:55] oder lasse ich mich nicht ein, dass die sozusagen frei ist von irgendwelchen Irrtümern. Das ist ja die Idee dahinter und das schafft man nur mit so einer qualifizierten Belehrung. Ja, das gehört irgendwie zusammen, wenn man von, das ist ganz gut, dass du das Beispiel jetzt mit der qualifizierten Belehrung gebracht hast. Da kann man sich das ganz gut vorstellen. Das ist auch das Einzige, was ich kenne zur Fernwirkung. Aber hey, das passt ja. Genau. Also zusammenfassend an dieser Stelle, wir haben jetzt zwei Kategorien von Beweisverwertungsverboten gebildet. Absolut relativ.

[00:47:24] Widersprungslösung kurz genannt. Ein Widerspruch wird regelmäßig in der Akte irgendwie vorhanden sein oder man wird antizipieren können, dass der Verteidiger oder der Beschuldigte der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung widersprechen wird. Und dann haben wir gerade kurz die zwei Kategorien genannt, Fernwirkung und Fortwirkung. Das betrifft den Umfang eines möglichen Beweisverwertungsverbots, aber das ist nicht die Frage, die in der Klausur premier relevant ist, ob wir ein solches haben. Von daher nicht ganz so wichtig, wie das, was wir davor gesagt haben,

[00:47:54] aber sollte man mal gehört haben. Ja, sehr gut. Dann kommen wir jetzt aber zu etwas, was wirklich so total relevant ist, vor allem aus deiner AG-Leitersicht wahrscheinlich. Und da werden viele dazu stimmen. Und für dich natürlich jetzt auch, für dich, liebe Hörerin, lieber Hörer da draußen, total relevant ist, wo und an welcher Stelle kommt das denn jetzt, was wir gerade alles so theoretisch besprochen hat. Jetzt werden wir mal so ein bisschen praktisch. Und würde ich vorschlagen, wir gucken uns mal die einzelnen Klausurarten an, also Anklageklausur, Urteilsklausur,

[00:48:25] Revisionsklausur und überlegen uns, wo das dann verhackstückt wird. Genau. Da fangen wir am besten mit der S1-Klausur an, für die mein Herz ja immer noch so ein bisschen schlägt, ob man nicht die Staatsanwaltschaft verloren habe. Deswegen auch hier der Hinweis nochmal. Ich habe es ja vorhin schon mal gesagt. Ich verweise da auf die Folgenreihe von vor einem Jahr zur Anklageklausur. Und so ein bisschen ergibt sich da schon was auch, daran können wir jetzt anknüpfen, aus der Folge 75 habt du und Christian nämlich das A-Gutachten.

[00:48:55] Beweisverwertungsverboten besprochen. Und da kam das natürlich auch schon vor, wie man dort mit Beweisverwertungsverboten umgeht. Aber wir machen das jetzt nochmal im Einzelnen. Und zwar ist da vielleicht auch die Prämisse, die man mal wissen muss, das ist auch irgendwie selbstverständlich natürlich, dass die Beweisverwertungsverbote, soweit sie halt eben aus der Akte dann schon ersichtlich sind, natürlich auch von dir als Staatsanwältin oder als Staatsanwalt im Entschlungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das ist natürlich total Banane, eine Anklage zu verfassen auf Grundlage lauter

[00:49:24] unverwertbarer Beweise. Das macht keinen Sinn. Deswegen hat man die auch schon im Ermittlungsverfahren zu beachten. Und zwar ganz konkret, wenn wir uns nochmal zurückdenken ins A-Gutachten, prüfen wir da immer, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Und das hatten wir damals hoffentlich, ich meine, gesagt, setzt voraus, dass wir eine Strafbarkeit, eine materielle Strafbarkeit haben, dass wir die nachweisen können und eben, dass kein Verwertungsverbot für diese Beweismittel besteht. Das ist dieser Dreiklang, ich hoffe,

[00:49:53] da klingelt es bei einigen. Ansonsten nochmal nachhören, dass wir uns in der S1-Klausur, hatte ich auch vorhin schon mal leicht so angedeutet, weil ich denke tatsächlich relativ oft in diesem Schema, dass wir uns ja fragen, okay, wir haben den Beweis, was sagt er uns? Wie kriegen wir den Beweis in die Hauptverhandlung? Und dann dürfen wir das? Ist das verwertbar? Und an dieser Stelle im Rahmen des hinreichenden Tatverdachts werden dann Beweisverwertungsverbote relevant. Und das ist ganz wichtig, Unterschied zu dem, was ich später

[00:50:21] oder in paar Minuten zur Urteilsklausur sagen werde, diese Darstellung in der S1-Klausur im Rahmen des hinreichenden Tatverdachts erfolgt regelmäßig im Gutachtenstil. Das ist ja ein ganz, ganz großer Schwerpunkt der Klausur ist, die Frage, ja, darf ich denn die Aussage oder darf ich das Beweismittel, darf ich das hier einführen oder spricht da Grundgesetz 136, 136a und was auch immer, spricht das dagegen? Haben wir gerade besprochen, da gibt es meistens eine umfassende Abwägung und wie immer in Klausuren, da wo der Schwerpunkt ist,

[00:50:51] da muss auch sauber im Gutachtenstil gearbeitet werden und von daher hier dann wirklich, ja, lehrbuchartig erst definieren, dann subsumieren und das Ganze ausführlich darstellen. Vor allem, wenn es in der Klausur nur ein, zwei Beweisverwertungsprobleme geben sollte, dann ist das der Standort, an dem man wirklich Schwerpunkt setzen sollte. Okay, ich möchte mal zu dem Punkt noch ein bisschen was sagen, wie führe ich eigentlich etwas in die Hauptverhandlung ein und zwar sage ich das jetzt aus eigenem Interesse,

[00:51:21] weil mir das damals als Referendarin, so viel kann ich hier sagen, gar nicht so ganz klar war und zwar meine ich damit, wenn man in die Akte schaut, hat man eine Reihe von Beweismitteln, man hat natürlich irgendwas, was der Beschuldigte schon mal im Ermittlungsverfahren gesagt hat, irgendeine Einlassung bei der Polizei, verschiedene Zeugen, die irgendetwas gesehen haben. Was ich damals als Referendarin immer vielleicht gar nicht so sehr auf dem Schirm hatte, was jetzt in der Praxis irgendwie Gang und Gäbe die ganze Zeit ist und immer passiert,

[00:51:50] sind Zeugen und zwar nicht solche Zeugen, die das Tatgeschehen unmittelbar beobachtet haben, klar, das ist eindeutend, sondern auch die ganzen Polizisten, die Vernehmungsbeamten. Ich hatte da gleich einen Stein vom, wie sagt man, Brett vom Kopf, genau. also gehört haben, was der Beschuldigte oder wie er sich eingelassen hat. Natürlich sind das Zeugen vom Hörensagen, die kann man also auch als Zeugen laden. Dann ist eben

[00:52:20] immer nur die Frage, darf man das oder darf man das vielleicht nicht, wenn bei der Vernehmung damals irgendetwas schiefgelaufen ist. Gleiches gilt für vernommene Zeugen ja übrigens auch. Also es kann ja sein, der Fall, dass im Ermittlungsverfahren ein Zeuge vernommen worden ist, der jetzt erst später nach seiner Aussage doch von seinem Zeug ein Verweigungsrecht Gebrauch macht. Dann könnte ich ja sagen, okay, der hat sein Zeugnis Verweigerungsrecht, der muss nichts mehr sagen, aber wie überhole ich lustig die Polizeibeamten hinein. Da haben wir schon gehört, das geht nicht.

[00:52:50] Das ist gut, dass du das nochmal ansprichst und das passt auch so schön, weil das nochmal, wenn man sich nochmal diesen Dreiklang vor Augen führt. In deinem Beispiel haben wir ja, was ist das Beweismittel? Wir haben grundsätzlich eine geständige Einlassung. Wie kriegen wir das in die Hauptverhandlung? Erster Gedanke, ja vielleicht sagt er das nochmal aus in der Hauptverhandlung. Nee, er hat schon gesagt, er wird jetzt von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, aber wir haben ja den Polizeibeamten P, den wir als Zeugen hören können, also wie der Einführung ist auch dargestellt und dann der dritte Punkt, dürfen wir das aber

[00:53:20] und hier könnte ich jetzt das Beweisverwertungsfestverbot des 136 StPO greifen. Gehen wir nächste Folge mal näher darauf ein, was da die Voraussetzungen sind und was die Folgen sind, aber das ist wieder dieser typische Dreiklang, den ich schon mal erwähnt hatte mit dem Inhalt, Einführung, Zulässigkeit oder Verwertbarkeit. Genau, und so kann man das lustig für alle möglichen Beweismittel eben durchspielen. Das machen wir dann im Einzelnen. Genau, ich möchte nochmal aufgreifen, was ihr so schön in der Folge 75 zum A-Gutachten erzählt habt,

[00:53:50] nämlich wie man jetzt so eine Beweiswürdigung, so eine Beweisführung in der Anklageklausur aufbaut. Die Frage, woran es sich aufhängt, ist immer, kann die Tathandlung, wenn wir es mal daran festmachen, nachgewiesen werden und ja, dann fängt man im Gutachtenstil an, hast du schon gesagt. Genau. Wie könnte man das formulieren? Dann braucht man einen schönen Obersatz, dass der X dem Opfer mehrfach mit dem Messer in die Brust gestochen hat, könnte aufgrund der Aussage des Zeugen Z nachgewiesen werden. Dann müssen wir den Beweisinhalt darstellen,

[00:54:19] was sagt denn der Zeuge Z, das ergibt sich für uns ja aus der Akte. Dann müssen wir würdigen, finden wir das überhaupt glaubhaft, was der Zeuge, der uns erzählt? Wie kriegen wir das in die Hauptverhandlung? Im Zweifel wird er nochmal vernommen oder vielleicht der Vernehmungsbeamte und dann der letzte Punkt, ist diese Aussage verwertbar und hier dann eben potenziell das Beweisverwertungsverbot? Folgender Servicehinweis von mir, ich habe nochmal abgeschrieben, was ihr in der Folge 75 gesagt habt. Ihr habt nämlich so einen schönen Beispielsatz gebildet,

[00:54:49] den wiederhole ich jetzt hier einfach nochmal, weil der so schön war und zwar könnte man das Ganze so aufbauen dann, B, also unser Beschuldigter, hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19. August eingeräumt, den Opel Corsa gefahren zu haben. Einer grundsätzlichen möglichen Vernehmung des Vernehmungsbeamten über den Inhalt dieser Einlassung könnte aber ein Beweisverwertungsverbot aus 136a Absatz 3 Satz 2 StPU entgegenstehen. Danach dürfen Aussagen, die unter Verletzung der Verbote des 136a

[00:55:19] Absatz 1 und 2 zustande gekommen sind, nicht verwertet werden. Ja, und dann geht es irgendwie weiter. Das ist jetzt relativ knapp, weil es eben ein absolutes Beweisverwertungsproblem ist. Wenn das jetzt ein relatives wäre, käme jetzt anschließend an diesen schönen, darf ich den schönen nennen? Der kommt ja von uns selbst. An diesen schönen Einleitungsobersatz kommt dann die Abwägung, auch im Gutachtenstil. Aber das ist so der Formulierungsduktus, wie man ihn verwenden könnte, sollte, dürfte. Okay, super.

[00:55:48] Und eine Anknüpfung möchte ich noch an eure Folge machen. Da bin ich nämlich auch nochmal drüber gestolpert und ich finde, das kann man auch nochmal hier in dieser Folge sagen. Und zwar hast du, Lisa, auch etwas ganz bestimmtes Wert gelegt in der Folge 75 zum A-Gutachten. Du hast nämlich gesagt, dass die Begrifflichkeiten da manchmal durcheinander geschmissen werden. Kannst du dich erinnern? Nein, dann erzähle ich es dir. Das Problem ist, dass häufiger Begrifflichkeiten durcheinander geschmissen werden. Du wolltest uns alle nochmal darauf aufmerksam machen,

[00:56:17] dass es einmal das Geständnis geben kann und die geständige Einlassung. Wann sprechen wir denn von was? Ach, da kommt es einfach auf den Zeitpunkt an, wann das Ganze passiert ist. Wenn wir schon in der Hauptverhandlung sind vor dem Richter, dann ist es ein Geständnis. Wenn es in der polizeilichen Vernehmung ist, ist es eine geständige Einlassung und davon abzugrenzen ist die Aussage, wenn es von einem Zeugen ist, nicht vom Beschuldigten. Okay. Ja, das geht tatsächlich ab und zu mal durcheinander. Kann nicht schaden, wenn wir das hier nochmal klarstellen. Umso besser, genau. Also das war die

[00:56:47] Anklageklausur. Also da im A-Gutachten, wenn es dann irgendwann zu dem Umstand kommt, dass es jetzt fraglich ist, ob wir eine Handlung oder sonst irgendetwas nachweisen können. Da geht es los mit den Beweisverwertungsverboten in deinem hier vorgestellten Schema. Möchtest du es nochmal wiederholen? Wiederholung schadet ja nicht. Beweisinhalt, gegebenenfalls noch Würdigung und dann Beweiseinführung und der dritte Punkt ist die Verwertbarkeit. Ja, sehr schön. Okay, dann können wir rüberrutschen

[00:57:15] in die Urteilsklausur, die ja so von vielen gefürchtet ist, über die wir natürlich auch unbedingt mal eine Folge machen müssen, fällt mir da ein. Ja, das wäre tatsächlich, glaube ich, ganz hilfsreich. Da kann man auf viel zurückgreifen, was wir jetzt in den vorhergehenden Strafrechtsfolgen schon gemacht haben. Müssen wir nach der Revision vielleicht mal einen Angriff nehmen. Nächstes Jahr dann. Oh je, 2038. Nein, wir schaffen das. Die hat ja zum Glück nicht so überragende Bedeutung wie die Revisionsklausur, was die Häufigkeit in NRW angeht. Von daher können wir die vielleicht mit halbwegs gutem Gewissen

[00:57:45] noch ein paar Monate aufschieben. Aber wir werden uns drum kümmern. Ja, Urteilsklausur. Da ist es so, das ist eigentlich schon, wenn man den Aufbau erstmalig lernt von der Urteilsklausur, vorgegeben, dass nämlich unter Römisch drittens, da gibt es einen eigenen Abschnitt zur Beweiswürdigung. Ich stelle ja unter Römisch zweitens fest, welche Feststellungen, wovon bin ich denn überzeugt als Richter, was ist denn hier überhaupt passiert. Und unter Römisch drittens mache ich die Beweiswürdigung. Also da schreibe ich dann sowas rein, dies steht fest,

[00:58:15] aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, gestützt wird dies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Z. Der Zeuge hat geschildert, bla bla bla bla bla, das ist total glaubhaft, weil detailreich, widerspruchsfrei und so weiter und so fort. Und in diesem Abschnitt unter Römisch drittens muss ich dann auch eventuelle Beweisverwertungsprobleme thematisieren. Also dann, Beispiel müsste ich sagen, die Aussage des Zeugen Z durfte auch verwertet werden, obwohl der Verteidiger gerügt hat, dass hier eine Hypnose erfolgt sei.

[00:58:44] Die Hypnose wüsste nicht mehr los. Denn, und dann, warum auch immer das jetzt keine Hypnose ist oder besser ist, wenn wir vielleicht ein relatives Beweisverwertungsverbot nehmen, was könnte denn passiert sein? Der Einwand des Verteidigers, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen wäre und dass deswegen die dort aufgefundenen Urkunden nicht verwertet werden konnten, greift nicht durch. Zwar fehlte bei der Durchsuchung der Durchsuchungsbeschluss, dies führt jedoch nicht zu einem Beweisverwürdigungsverbot, da es sich um einen lediglich förmlichen Fehler und keine bewusst willkürliche Unterlassung handelte,

[00:59:14] zudem ist nach den Grundsätzen eines hypothetischen Ersatzeingriffes davon auszugehen, dass ein Durchsuchungsbeschluss bei entsprechendem Antrag erteilt worden wäre und so weiter und so fort. Wie ihr jetzt hoffentlich schon gemerkt habt, bin ich hier im Urteilsstil unterwegs, anders als bei der S1-Klausur und arbeite mit ganz viel denn, denn, denn, weil und erkläre einfach nur, warum kein Beweisverwertungsverbot greift oder eben, ich könnte auch andersrum sagen, dass ein Beweismittel hier nicht greift und dass deswegen irgendwas nicht festgestellt wurde und der Angeklagte

[00:59:43] freigesprochen wurde. geht in beide Richtungen. Wichtig ist eben hier, das hier Urteilsstil, da Urteilsklausur. Ja, okay, so einfach, so gut. Ist eigentlich offensichtlich, aber es schadet nicht, darauf hinzuweisen. Also im Grunde genommen so ein bisschen wie bei der Anklageklausur auch, also von der Idee her, wie Frage, kann ich ein Sachverhalt feststellen oder nicht, kann ich etwas nachweisen oder nicht, nur ist unser Sprachstil, unser Duptus halt ein anderer. In der Anklageklausur lösen wir das alles gut

[01:00:13] achterlich, während im Urteilsstil im Urteilsstil dargestellt wird. So kann man es doch sagen. Ja, aber ansonsten hast du recht, absolut ähnlich, also man stellt ja auch in der Urteilsklausur erstmal da, was sagt denn der Zeuge, warum ist das denn glaubhaft und dann die Feststellung, es ist verwertbar oder es ist nicht verwertbar. Also auch wieder, ich komme nicht davon los, der Dreiklang. Sehr gut, den Dreiklang merken wir uns. Okay und jetzt Masterfrage, Revisionsklausur. Du, du, du, du, du. Da nehmen wir ja ein bisschen voll weg, was Christian und ich in den nächsten Wochen

[01:00:42] in Angriff nehmen wollen. Ich hoffe, ich denke daran, dass wir nochmal zurückgreifen, zurückverweisen auf das, was hier jetzt angeteasert wird. Ich bin gespannt. Wie und wo bringe ich denn in der Revisionsklausur ein Beweisverwertungsverbot unter. Also wir basteln den Fall mal kurz so. Wir haben das Ausgangsurteil und die haben eine Zeugenaussage gewürdigt und wenn ich das jetzt so durchprüfe, komme ich zu dem Ergebnis, die hätte man nicht mit benutzen dürfen, diese Zeugenaussage. Ja,

[01:01:12] weil zum Beispiel er sich auf dem Zeugnisverweigerungsrecht beantragt hat. Wie auch immer. Dann ist es so, dass hier ja offensichtlich ein Fehler passiert ist. Jetzt sind wir noch nicht tief in der Revisionsklausur, aber ich nehme schon mal vorweg, es gibt da verschiedene Fehler slash Rügen, die man erheben kann. Und das hier, das ist ganz wichtig, das ist ein sogenannter relativer Revisionsgrund, der mit der Inbegriffsrüge geltend gemacht wird. Okay, zwei Begriffe direkt. Relativer Revisionsgrund, das weiß ich noch, 337 StPO, ne?

[01:01:42] Genau. Ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil dann beruht, dann haben wir den Revisionsgrund. Okay, so kurz zusammengefasst für mich, das ist ganz kein Problem. Und zwar, wenn wir mal ganz grob unterteilen sind, wenn eine Revisionsklausur haben wir in der Begründetheit drei Prüfungspunkte, nämlich Verfahrensvoraussetzungen, Verfahrensrügen und das dritte ist die Sachrüge, wo man materiell prüft. Und hier, wenn so eine Beweiswürdigung fehlerhaft verwendet wurde, dann, das ist ganz wichtig, betrifft das einen Verfahrensfehler. Das ist kein materieller Fehler,

[01:02:12] der irgendwie in der Sachrüge anzusprechen oder nochmal selbst zu würdigen wäre, sondern ich mache, wenn ich die relativen Revisionsgründe durchprüfe, mache ich einen auf, den nenne ich Verstoß gegen 261 SDPO

[01:02:44] in Klammern einen relativen Revisionsgrund, den ich als Verfahrensrüge geltend machen kann. Genau, da weiß ich, da liegt euch was dran als AG-Leiter. Dass die Beweisverwertungsverbote jetzt vielleicht entgegen dem ersten Bauchgefühl, ah ja, das kommt irgendwie ins Materiele Recht oder so, das ist es nämlich nicht, sondern der Fehler liegt ja beim Gericht. Das Gericht hat einen Fehler gemacht im Verfahren. 261 sagt, das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff

[01:03:13] der Verhandlung geschöpften Überzeugung, aber es darf natürlich nur sich an solchen Beweismitteln aufhängen, die überhaupt zulässig sind. Und wenn das Gericht ein Beweismittel benutzt in seiner Überzeugungsbildung, was hätte nicht verwertet werden dürfen, dann ist das ein Fehler, ein Verfahrens- Und zwar ein Fehler auf dem Weg zum Urteil. Das wird nochmal Sinn ergeben, wenn wir dann bei den Revisionsklausuren sind. Christian unterscheide immer auf dem Weg zum Urteil und im Urteil. Aha, aha. Und deswegen hier auf dem Weg zum Urteil hat es einen Fehler gemacht,

[01:03:42] nämlich den Zeugen vernommen und deswegen ist das ein Verfahrensfehler, den man mit einer Rüge geltend machen muss, nicht Material zu prüfen. Sehr gut, okay. Das war ganz wichtig, dass wir das jetzt an dieser Stelle auf jeden Fall nochmal erwähnen und mehr dazu gibt es dann demnächst in vielen Folgen. Vielen Folgen. Vielen Folgen. Ich habe schon gehört, dass einiges an Holz, das ihr da verwertet, wollte ich jetzt gerade schon sagen, dass ihr da schnipselt für uns Hörerinnen und Hörer. Ich zähle mich damit ein.

[01:04:12] Einige Folgen, die ihr da produziert, auf jeden Fall. Ja, demnächst, irgendwann werden sie dann auch veröffentlicht, wenn ihr dann mal irgendwann soweit seid mit eurem Werk. Was gut wird, muss auch Weile haben oder irgendwie sowas. Gut Ding will Weile haben. Auf jeden Fall. Wir warten ganz gespannt. Super, okay. Also ich würde sagen, damit sind wir für unseren ersten Teil, den wir uns vorgenommen hatten, eigentlich ganz gut durchgekommen. Wir haben ein bisschen was in der Theorie durchgesprochen. Heute Theorie der Beweisverwertungsverbote

[01:04:41] und vor allem die wichtige Erkenntnis, wo das eigentlich eine Rolle spielt. Das Wichtigste kam jetzt gerade zum Schluss. Ja, und da werden wir dann beim nächsten Mal in naher Zukunft auch dran anknüpfen und einfach mal ein paar ganz konkrete Beispiele für Beweisverwertungsverbote, die häufig in den Klausuren, wir haben da mal so ein bisschen ausgewertet, eine Rolle spielen. Vielleicht auch so ein paar Kriterien an die Hand geben, wie da in diesen Fällen oder in vergleichbaren Fällen schon mal entschieden wurde, worauf es da eventuell drauf ankommt.

[01:05:12] Und dann, ja, hat man so, ich kann da vielleicht schon mal ein bisschen spoilern, Anna hat da hier so eine kleine Tabelle erstellt. Fleißige Heimarbeit, genau, habe ich mich da das ist jetzt alles kein Riesengeheimnis und kein Hochreck, aber ich glaube oder könnte mir vorstellen, es ist ganz cool, wenn wir mal zusammen so ein paar Klassiker besprechen oder Dinge, die schief gehen können im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und wir gemeinsam mit dir, liebe Hörerinnen, lieber Hörer, leider hören wir dich hier nicht,

[01:05:41] aber wir entwickeln dann gemeinsam eine Lösung und du kannst vielleicht auch so gedanklich ein bisschen mit überlegen, wie du das lösen würdest in der Klausur. Und ich könnte mir vorstellen, wenn man das an verschiedenen Beispielen so ein bisschen übt, einige sind sogar sehr gängig, dann kriegt man vielleicht ein Gefühl dafür, wie das so funktioniert, welche Kriterien, Abwägungskriterien vor allem immer wieder auftauchen und ja, das ist doch vielleicht ganz hilfreich. Ja, das ist doch schon mal ein schöner Ausblick auf die nächste Folge. Tabellen finde ich immer super. Im Revisionsrecht

[01:06:11] kommen da auch einige auf euch zu, liebe Hörer, das seid gewappnet, aber das meiner Erfahrung nach hilft es, das einmal so plastisch vor sich zu haben und dann vielleicht auch irgendwo markieren zu können, ob es jetzt mit einem Sternchen oder einem Textmarker ist, welche dieser Spalten häufig drankommen. Ja, darauf kann man sich dann schon mal freuen. Ja, sehr schön. Ja, ich freue mich auf jeden Fall auch und erstmal bedanke ich mich jetzt bei dir, liebe Lisa, für diese aufschlussreiche erste Folge zur Beweisverwertungsverboten. Ja, immer wieder gerne. Ja, immer wieder gerne demnächst, genau,

[01:06:41] wir sind ja schon verabredet und ich bedanke mich auch bei dir, liebe Hörerin, lieber Hörer, für deine Aufmerksamkeit. Wir sind wieder zurück, Revpod ist wieder da, du hast uns wieder nach der Sommerpause, genau, und bist hoffentlich bis hierhin drangeblieben und hörst uns dann in der nächsten Woche wieder. Alle hier geäußerten Ansichten sind nur unsere persönlichen Ansichten und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter. Revpod ist eine Produktion des Oberlandesgerichtshamm. Wir hören uns dann

[01:07:10] in der nächsten Woche wieder. Tschüss. Tschüss.